Vermögensschadenhaftpflicht im Griff
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Vermögensschadenhaftpflicht

 

Warum lohnt sich der Abschluss einer Vermögensschadenhaftpflicht?

Die Vermögenshaftpflichtversicherung fällt unter die sogenannten Berufshaftpflichtversicherungen. Sie greift in der Regel immer dann, sofern im Zusammenhang mit einer Berufsausübung echte Vermögensschäden, weniger jedoch Sachschäden oder gar Personenschäden, verursacht werden.

Besonders relevant ist die Vermögensschadenhaftpflicht daher für alle freien Berufe im Dienstleistungssektor, bei denen es zum Beispiel darum geht, die Finanzen von Kunden zu verwalten.

Der Abschluss einer Vermögensschadenhaftpflicht ist insbesondere für folgende Berufszweige durchaus sinnvoll:

  • für Architekten
  • für Steuerberater
  • für Rechtsanwälte
  • für Notare
  • für Berufsbetreuer
  • für Ärzte.

Vergleichen24 | VermögensschadenhaftpflichtDie Vermögensschadenhaftpflicht ist sinnvoll um Personen, die aus beruflichen Gründen mit der Beratung, mit der Begutachtung, mit der Prüfung, mit der Verwaltung, mit Vollstreckung, der Beurkundung oder der Beaufsichtigung fremder Vermögensinteressen betraut sind, vor entsprechenden Schadensersatzansprüchen im Falle der möglichen Falschberatung zu schützen.

Die Vermögensschadenhaftpflicht gilt dabei als echte Vermögensschadenversicherung. Sie gewährt dem hier genannten Berufskreis Schutz gegen alle sogenannten echten Vermögensschäden. Damit reicht der Schutzumfang der Vermögensschadenhaftpflicht noch deutlich über das Leistungsspektrum der Privathaftpflicht hinaus, die zum Beispiel die sogenannten unechte Vermögensschäden gemäß § 823 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) mit versichert.

Jeder, der aus beruflichen Gründen, ob im Haupt- oder im Nebenerwerb, zuständig ist für Vermögensinteressen von Dritten, ist daher grundsätzlich gut damit beraten, eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung abzuschließen.

Auch infolge der Verletzung von beruflichen Sorgfaltspflichten, wie diese zum Beispiel gelegentlich bei Versicherungsvertretern auftreten können, ist es besser, die Deckung der entstandenen Vermögensschäden nicht der Privathaftpflichtversicherung anzuvertrauen, deren diesbezügliche Zuständigkeit zudem höchst umstritten ist, sondern am besten gleich eine entsprechende Vermögensschadenversicherung abzuschließen.

Da gerade Vermögensschäden, welche durch Fehlberatung oder durch Verletzung beruflicher Sorgfaltspflichten entstehen können, hoch dimensioniert sein können, macht sich bei den eingangs erwähnten Berufen und Berufszweigen der rechtzeitige Abschluss einer Vermögensschadenversicherung spätestens im Schadenfall bezahlt.

Welche Schäden sind im Rahmen einer Vermögensschadenversicherung mitversichert?

Im Rahmen einer Vermögensschadenversicherung sind sämtliche der sogenannten echten Vermögensschäden, die Klienten oder Auftraggebern infolge einer Verletzung der Sorgfaltspflicht entstehen können, mit versichert.

Die Vermögensschadenversicherung ergänzt im Regelfall eine Betriebshaftpflichtversicherung für die einschlägigen Beratenden und Freien Berufe überaus sinnvoll. Auch für alle beratenden IT-Spezialisten ist eine Vermögensschadenversicherung wärmstens zu empfehlen.

Sie greift zum Beispiel nicht nur im Falle einer möglichen Falschberatung von Kunden oder Klienten, sondern auch bei:

  • möglichen Terminverzögerungen
  • fehlerhaften Gutachten
  • oder auch bei ganz einfachen Versehen gegenüber Kunden, Klienten oder Auftraggebern und Mandanten.

Die Vermögensschadenhaftpflichtversicherung springt bei Dienstleistern und bei Angehörigen der Freien Berufe überdies bei sämtlichen Arten von vorsätzlich oder auch von fahrlässig verursachten echten Vermögensschäden regulierend ein. Diese Schäden müsste der betreffende Verursacher ansonsten gemäß der Maßgabe des Gesetzgebers bis zu einer unbegrenzten Höhe ersetzen.

Da der betreffende Verursacher die Haftung im Falle von entstandenen echten Vermögensschäden auch mit der Hilfe seiner jeweils gültigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGBs) nicht wirksam ausschließen und limitieren kann, ist der Abschluss einer umfassenden Vermögensschadenversicherung auf jeden Fall als Maßnahme der betrieblichen Haftungs- und Risikobegrenzung zu empfehlen.

Die Vermögensschadenversicherung greift demnach bei allen echten Vermögensschäden, bei denen es sich weder um Personenschäden infolge Tötung oder Verletzung eines Geschädigten sowie Schädigung der Gesundheit einer Person und um Sachschäden, handelt, also um Beschädigung, Verderbnis, Vernichtung oder um das Abhandenkommen von Sachen aus dem Besitz eines Geschädigten.

Die Vermögensschadenversicherung deckt hingegen sämtliche sogenannten echten Vermögensschäden ab, welche entgangene finanzielle Vorteile oder finanzielle Einbuße folge von Falschberatung oder unterlassener Beratung beinhalten.

Was sollte ich beachten, bevor ich eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung abschließe?

Bevor ich eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung abschließe, sollte ich zunächst erst einmal durch einen unabhängigen Experten unvoreingenommen mein jeweiliges Schadensrisiko prüfen lassen. Im Anschluss ist es dann sinnvoll und geboten, sich einen fundierten Überblick über die einzelnen Preis-Leistungsverhältnisse der jeweils aktuell am Markt verfügbaren Versicherungspolicen zu verschaffen. Dies ist zweckmäßig, um möglichst eine gleichermaßen teure Unter-, wie auch Überversicherung vermeiden zu können.

Zu beachten ist ebenfalls, dass für bestimmte Berufe und Berufszweige sogar der Abschluss einer entsprechenden Vermögensschadenhaftpflichtversicherung zwingend vorgeschrieben ist. Hierbei handelt es sich insbesondere um alle Rechtsanwälte und Steuerberater, da diese auch mit der Beratung und Betreuung entsprechender Vermögensinteressen ihrer Klienten und Mandanten betraut sein können. Wer also als Rechtsanwalt oder als Steuerberater im Haupterwerb agiert, kommt um den Abschluss einer entsprechend geeigneten Vermögensschadenhaftpflichtversicherung nicht herum. Der Abschluss der erforderlichen Police muss durch diese beiden genannten Berufszweige meist auch der jeweils zuständigen Kammer gegenüber verbindlich nachgewiesen werden, ehe schließlich die endgültige Zulassung zur Tätigkeit in dem betreffenden Berufszweig erteilt werden kann.

Auch alle Sachverständigen und alle Gutachter im Umweltbereich gelten als eine der speziellen Berufsgruppen, für die jeweils eigenständige und sinnvolle Formen einer betrieblichen Vermögensschadenshaftpflichtversicherung entwickelt worden sind.

Für alle anderen freien Berufe und Dienstleistungsangebote gilt hinsichtlich der Vermögensschadenhaftpflichtversicherung das freie Wahlrecht in Bezug auf einen geeigneten Versicherungsträger. Jedoch ist es sinnvoll, sich möglichst noch vor dem Abschluss einer Police über das Renommee de betreffenden Gesellschaft, ihre Allgemeinen Versicherungsbedingungen, ihre Leistungen im Detail und schließlich auch über ihr Verhalten bei Eintritt des Schadensfalles zu informieren. Auch die Frage, inwieweit die einzelnen Gesellschaften jeweils bereit sind, Kulanz an den Tag zu legen sowie die Erreichbarkeit des Versicherungsträgers, sein Kundenservice und Support, sollten in der entsprechenden Evaluierungsphase mit berücksichtigt werden.

Grundsätzlich sollte sich ein Versicherungsnehmer bei einer Vermögensschadenhaftpflichtversicherung jedoch darüber im Klaren sein, dass diejenige Gesellschaft mit den niedrigsten jährlichen Versicherungsprämien nicht immer auch automatisch die besten Leistungspakete erbringen wird.

Welche Leistungen sind bei einer Vermögensschadenversicherung im Schadensfall mit inbegriffen?

Grundsätzlich übernimmt die jeweilige Vermögensschadenhaftpflichtversicherung für den Versicherten im konkreten Schadensfall eine wahre Vielzahl von wichtigen Leistungen und Diensten. So wird zum Beispiel zunächst erst einmal durch entsprechend sach- und fachkundige Gutachter der Gesellschaft geprüft, ob überhaupt jemand für einen entstandenen Vermögensschaden haftbar zu machen ist und falls ja, in welcher Höhe.

Sofern der Anspruch begründet ist und keinerlei gesetzliche oder auch vertragliche Ausschlussgründe für die Leistung geben sind, wird nun geprüft, wie konkret der Vermögensschaden in Geldform durch die Versicherungsgesellschaft für den Versicherten zu begleichen ist.

Ebenfalls gewährt die Versicherungsgesellschaft gegenüber dem Versicherten Leistungen, die der Abwehr von unbegründeten oder auch von völlig überhöhten Schadensersatzforderungen dienen. Versichert sind im Rahmen einer Vermögensschadenhaftpflichtversicherung im Regelfall der Inhaber und natürlich außerdem auch alle sonstigen Betriebsangehörigen. Auch freie Mitarbeiter und Honorarkräfte können in den entsprechenden Versicherungsschutz einbezogen werden, sofern die Gefahr besteht, dass sie in Ausübung ihrer üblichen dienstlichen Tätigkeit echte Vermögensschäden bei Kunden des Unternehmens oder auch bei Dritten verursachen könnten.

Kommt es im Gefolge von entsprechenden Schadensersatzforderungen eines Geschädigten zum Rechtsstreit mit dem Versicherten, so trägt die Versicherungsgesellschaft die Kosten der Gerichtsverhandlung.

Damit wirkt jede Vermögensschadenhaftpflichtversicherung in der gelebten Praxis außerdem auch noch gleichzeitig als eine sogenannte passive Rechtsschutzversicherung. Der Versicherer führt bei einer bestehenden Vermögensschadenversicherung nämlich auf sein eigenes Risiko entsprechende Prozesse, welche letztendlich der Abwehr unbegründeter oder auch überhöhter Schadensersatzforderungen gegenüber dem Versicherten dienen.

Welche Leistungen sind bei einer Vermögensschadenhaftpflichtversicherung im Schadensfall nicht mit inbegriffen?

Generell besteht im Rahmen einer Vermögensschadenversicherung der entsprechende Versicherungsschutz nur für echte Vermögensschäden, welche der Versicherte oder dessen Betriebsangehörige einem Dritten zufügen. Nicht im Rahmen einer Vermögensschadenhaftpflicht versichert sind zum Beispiel alle in Frage kommenden Arten von Personenschäden und natürlich auch von Sachschäden.

Auch solche Arten von Vermögensschäden sind nicht durch eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung versichert, die als unmittelbare Folgeschäden aus Personen- oder auch aus Sachschäden resultieren können. Hierbei handelt es sich nämlich um die sogenannten unechten Vermögensschäden, für welche diese spezielle Form der Haftpflichtversicherung nicht greift.

Konkret sind im Rahmen der Vermögensschadenhaftpflicht folgende Arten von Schäden nicht mit versichert:

  • im Ausland verursachte Arten von Schäden oder solche Schäden, die jeweils durch den Geschädigten vor einem Gericht außerhalb des Hoheitsgebietes der Bundesrepublik Deutschland geltend gemacht werden könnten
  • Schäden, welche ausschließlich aus der Nichterfüllung geschlossener Verträge resultieren, so zum Beispiel in Gestalt der Willenserklärungen zur Wandlung oder zur entsprechenden Minderung einer Zahlungsverpflichtung
  • Schäden, welche aus einer signifikanten Überschreitung von realisierten Kostenvoranschlägen oder von Krediten resultieren können
  • Schäden, die möglicherweise aus der Vermittlung oder aus der Empfehlung bestimmter Geldgeschäfte, Grundstücksgeschäfte oder von sonstigen Arten wirtschaftlicher Geschäfte resultieren könnten
  • Schäden, resultierend aus Fehlbeträgen bei der Kassenführung
  • Schäden, welche bei Verstößen beim eigentlichen Zahlungsakt auftreten
  • Schäden infolge der Veruntreuung von Geld oder von anderen Wirtschaftsgütern durch angestelltes Personal
  • vorsätzlich herbeigeführte echte Vermögensschäden (echte Vermögensschäden infolge von lediglich grober Fahrlässigkeit sind hingegen stets versichert).

Was sollte ich tun, wenn ein Schadensfall eintritt?

Vergleichen24 | VermögensschadenhaftpflichtGemäß der in der Versicherungswirtschaft gültigen Ereignistheorie unterscheidet sich der Eintritt eines Schadens bei der Vermögensschadenversicherung ganz erheblich von den Modalitäten beim Schadenseintritt der normalen Betriebshaftpflichtversicherung, über die im Prinzip jedes Unternehmen in der freien Wirtschaft zwingend verfügen sollte.

Bei jeder Vermögensschadenhaftpflichtversicherungen ist in Bezug auf den Schadensfall nämlich das sogenannte auslösende Moment des jeweiligen Schadens ungemein bedeutsam und wichtig. Wann der Verstoß gemäß der Verstoßtheorie hierbei herbei geführt wurde, ist stets von untergeordneter Bedeutung, denn bei der Vermögensschadenversicherung gewinnt das auslösende Ereignis gegenüber dem Schadenszeitpunkt ganz entscheidende Priorität.

Daher gibt es im Allgemeinen bei jeder modernen Vermögensschadenversicherung ausnahmsweise auch die Möglichkeit, sich gegen Zahlung eines Einmalbetrages an eine Versicherungsgesellschaft auch für einen gewissen Zeitpunkt sozusagen rückwärts versichern zu können.

Wer als Rechtsanwalt mit einem Mandanten zum Beispiel einen Vertrag abfasst, worauf dieser Mandant dann zwei Jahre später eine erwartete Zahlung nicht erhält, der kann sich als der betreffende Anwalt durch eine im Nachhinein abgeschlossene Vermögensschadenversicherung auch noch rückwirkend gegen mögliche Schadensersatzsprüche dieses Mandanten absichern, obwohl zum Zeitpunkt der eigentlichen Abfassung des betreffenden Vertrages noch keine Vermögensschadenversicherung für den Rechtsanwalt bestanden hat.

Diese einzigartige Form einer Besonderheit, der quasi rückwirkenden Versicherungsmöglichkeit gibt es bei der Vermögensschadenshaftpflichtversicherung für den jeweiligen Versicherungsnehmer.

Wenn ein Schadensfall bei bestehender Vermögensschadenversicherung letztendlich dann eingetreten ist, so gelten im Grunde genommen, wie bei sämtlichen anderen Arten der Haftpflichtversicherung auch, die analogen Modalitäten in Bezug auf die Melde- und auf die Schadensbegrenzungspflicht des jeweiligen Versicherungsnehmers.

Der eingetretene Schaden ist unverzüglich, also ohne die sogenannte schuldhafte Verzögerung, an die jeweils versichernde Gesellschaft zu melden. Diese wird alsdann entsprechende Hinweise und Empfehlungen an den Versicherungsnehmer erteilen und zunächst erst einmal prüfen, ob und in welcher Höhe möglicherweise ein Leistungsanspruch des Geschädigten gegeben sein könnte.

Hierzu kann sie Gutachter entsenden oder auch im Einzelfall eigene Erkundigungen anstellen, beziehungsweise Ermittlungen vorzunehmen, um einen Versicherungsbetrug auszuschließen und den Versicherten vor unberechtigten oder auch vor überhöhten Schadensersatzforderungen wirksam schützen zu können.

Wann setzt der Versicherungsschutz der Vermögensschadenversicherung ein?

Jede Vermögensschadenversicherung ist ein Vertrag, der an bestimmte Formalitäten, wie zum Beispiel ein verbindliches und verpflichtendes Angebot und dessen rechtsverbindliche Annahme in der jeweiligen Angebotsfrist, gebunden ist. Daher gelten auch für den Versicherungsbeginn bei einer Vermögensschadenhaftpflichtversicherung ganz bestimmte Regularien, wie sie zum Beispiel im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), im Handelsgesetzbuch (HGB) oder im Speziellen auch im Versicherungsvertragsgesetz (VVG) verankert und kodifiziert worden sind. Ebenfalls können zusätzlich und ergänzend zu den hier genannten Rechtsquellen des Gesetzgebers Festlegungen zum jeweiligen Versicherungsbeginn in den jeweils gültigen Allgemeinen Versicherungsbedingungen der versichernden Gesellschaft gemacht werden.

Grundsätzlich ist jedoch der Versicherungsbeginn, als Beginn der Wirksamkeit und Rechtsgültigkeit eines Vermögensschadens-Versicherungsvertrages, nicht eindeutig definiert, da auch der Gesetzgeber im Versicherungsvertragsgesetz (VVG) hierfür gleich drei unterschiedliche Arten des Versicherungsbeginns benennt:

  • den formellen Versicherungsbeginns
  • den materiellen Versicherungsbeginns
  • den technischen Versicherungsbeginn.

Der formelle Versicherungsbeginn ist seitens des Versicherungsnehmers und der Versicherungsgesellschaft an de Annahme des Versicherungsangebotes innerhalb der Angebotsfrist gebunden, so dass es gemäß § 10 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) zum rechtlich binden Vertragsabschluss zwischen beiden Seiten,zur Unterzeichnung des Vertragsdokumentes und zur Aushändigung des entsprechenden Versicherungsscheins als deutliche physische Zeichen des bereits erfolgten formellen Versicherungsbeginns kommen muss. Ferner legt auch der § 37 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) verbindlich fest, dass der formelle Versicherungsbeginn auch auf den Zeitpunkt der Fälligkeit der ersten Versicherungsprämie fallen kann, welche der Versicherungsnehmer vertragsgemäß an die Versicherungsgesellschaft zu zahlen hat. Jedoch kann alternativ im Vertrag über eine Vermögensschadensversicherung auch verbindlich vereinbart werden, dass die erste Prämie zeitlich vor, exakt zum oder auch zeitlich nach dem Termin für den jeweiligen formellen Versicherungsbeginn liegen kann.

Der materielle Versicherungsschutz wird in der Praxis auch oft und gern als Haftungsübergangsbeginn oder als Gefahrenübergang definiert. Er markiert nämlich verbindlich jenen Zeitpunkt, ab dem ein Versicherer gegenüber einem Versicherungsnehmer in der Verpflichtung zur Leistung ist. Sofern vertraglich nichts Abweichendes von dieser Regelung vereinbart worden ist, liegt der materielle Vertragsbeginn stets auf 00:00 Uhr des jeweiligen Tages des formellen Versicherungsbeginns. Bei den meisten Versicherungsverträgen, die in der Bundesrepublik Deutschland regelmäßig zwischen Versicherungsgesellschaften und Versicherungsnehmern abgeschlossen werden, kann der materielle Versicherungsbeginn nicht einfach infolge einer sogenannten Rückdatierung auf einen Zeitpunkt vor dem formellen Versicherungsbeginn datiert werden.

Der technische Versicherungsbeginn markiert schließlich auch beim Vermögensschadenshaftversicherungs-Vertrag einen Tag, er kalendermäßig exakt in der betreffenden Police zu vermerken ist. Meist wird nämlich auch zwischen Versicherungsgesellschaft und dem jeweiligen Versicherungsnehmer verbindlich vereinbart, dass der technische Vertragsbeginn zugleich jener Tag ist, ab dem der Versicherungsnehmer gegenüber der Gesellschaft in der Beitragspflicht befindlich ist. Der technische Beginn kann auch bei der Vermögensschadensversicherung vor dem formellen Beginn des Versicherungsschutzes liegen. Für diesen Fall hätte der entsprechende Versicherungsnehmer dann allerdings rückwirkend Beiträge an den Versicherer zu leisten, um den Versicherungsschutz rückwirkend erlangen zu können. Der technische Vertragsbeginn kann allerdings nicht nach dem materiellen Beginn eines Versicherungsschutzes vereinbart werden, da der Versicherungsbeginn gemäß der sogenannten Einlösungsklausel seitens des Versicherungsnehmers stets auch an den fristgerechten Eingang er ersten Versicherungsprämie gebunden ist. De technische Versicherungsbeginn erlangt ferner konkrete Bedeutung für die Ausgestaltung einer Vermögensschadenversicherung sowie für die Modalitäten und Fristen in Bezug auf eine mögliche Vertragskündigung. Im § 12 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) wurde außerdem kodifiziert, dass der technische Versicherungsbeginn stets auch gleichzeitig den Anfang der jeweiligen Versicherungsperiode für den Versicherungsnehmer markiert.

Wie hoch sollte die Deckungssumme der Vermögenschadenshaftpflichtversicherung sein?

Bei allen Haftpflichtversicherungen markiert die Deckungssumme jene zuvor und bei Vertragsabschluss jeweils verbindlich vereinbarte finanzielle Höhe, bis zu welcher die jeweils entstandene Versicherungsgesellschaft die entstandenen Schäden reguliert.

Ist die Deckungssumme bei der Vermögensschadenshaftpflichtversicherung zu gering dimensioniert, so besteht die gefürchtete Unterversicherung, da die Deckungssumme möglicherweise als Versicherungssumme nicht ausreichend ist, um entstandene Schäden zu regulieren.

Ist die Deckungssumme allerdings zu hoch, so liegt die sogenannte Überversicherung vor, die für den entsprechenden Versicherungsnehmer gleichzeitig ein hohe laufende Prämienbelastung bedeutet. Es empfiehlt sich demzufolge, vor jedem Abschluss einer Vermögensschadenversicherung das jeweilige Schadensrisiko durch einen unabhängigen und entsprechend sachkundigen Experten bewerten und einschätzen zu lassen.

Die Deckungssumme sollte jedoch grundsätzlich bei jeder Vermögensschadenversicherung möglichst hoch angesetzt werden, da gemäß den gesetzlichen und gültigen Regelungen ein Verursacher von Vermögensschaden bis zu eine unbegrenzten Höhe haften muss.

D am Markt derzeit erhältlichen Deckungssummen beginnen bei der Vermögensschadenversicherung gegenwärtig bei 50.000 Euro pro Schadensfall. Erhältlich sind jedoch, entsprechende Bonität des jeweiligen Versicherungsnehmers stets voraus gesetzt, auch Deckungssummen von bis zu insgesamt 10 Millionen Euro pro einzelnem Schadensfall. Generell sollte sich jeder Versicherungsnehmer gerade bei einer Vermögensschadenversicherung jedoch darüber im Klaren sein, dass mit steigender Deckungssumme auch die Kosten für die laufenden Prämienzahlungen entsprechend steigen.

Nach welchen Faktoren wird e Beitrag zur Vermögensschadenversicherung berechnet?

Hierbei geht der jeweilige Versicherer ganz ähnlich vor, wie bei allen anderen Arten von am Markt erhältlichen betrieblichen oder privaten Haftpflichtversicherungen auch. Er errechnet jeweils die Risikowahrscheinlichkeit, die mögliche Schadenshöhe und auch die Schadensverteilung über einen kalkulatorischen Versicherungszeitraum hinweg.

Je höher die Wahrscheinlichkeit, dass ein Versicherungsfall eintritt, je höher der dabei für den Einzelfall kalkulierte Schaden und je größer die Möglichkeit, dass Versicherungsfälle mit einer Leistungspflicht der Gesellschaft beim Versicherungsnehmer während der Versicherungsperiode häufiger auftreten können, desto höher wird letztendlich auch die laufend zu zahlende Prämie an die Gesellschaft ausfallen.

Schließlich gibt es jedoch noch weitere Faktoren, welche die Höhe der Prämie unmittelbar beeinflussen. Hier wäre zunächst erst einmal die vertraglich vereinbarte Deckungssumme zu vereinbaren. Je höher die Deckungssumme als finanzielle Kennziffer, die im Schadensfall von der Gesellschaft zu übernehmen ist, desto höher fällt auch die jeweilige Prämie aus.

Eine Rolle bei der Höhe der Prämie spielt jedoch auch deren Zahlweise. Die Entrichtung der Prämie kann jährlich, halbjährlich oder auch quartalsweise an die Gesellschaft erfolgen. Erfahrungsgemäß kann man die Höhe der zu zahlenden Prämie durch eine jährliche Zahlweise drücken und bis zu einem gewissen Grad reduzieren.

Letztendlich mag es jedoch auch noch Rabatte und Preisnachlässe oder auch Sonderkonditionen seitens einer Versicherungsgesellschaft bei einer Vermögensschadenhaftpflicht geben, welche die Höhe der zu zahlenden Police unmittelbar beeinflussen können.

Welchen Nutzen hat ein Vergleich der Vermögensschadenversicherungen für mich?

Durch die Maßgabe des Gesetzgebers, wonach ein Verursacher im Falle von sogenannten echten Vermögensschäden bei Kunden, Klienten oder Mandaten bis zu einer unbegrenzten Höhe haften muss, gehört die Vermögensschadenversicherung zu den teuersten Policen, die derzeit am Markt erhältlich sind.

Erschwerend kommt bei dieser ganz speziellen Art von Haftpflichtversicherung auch noch hinzu, dass die Haftung eines Verursachers nach dem Willen und der Diktion des Gesetzgebers auch nicht wirksam durch entsprechende Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGBs) ausgeschlossen werden kann.

Daher ist es besonders bei dieser Form der betrieblichen Haftpflichtversicherung überaus sinnvoll und geboten, die Preise der einzelnen Anbieter der entsprechenden Policen und die jeweiligen gebotenen Leistungspakete gründlich miteinander zu vergleichen, um die gleichermaßen teure Unter- und auch Überversicherung gleich von vornherein wirksam zu vermeiden.

Kann ich die Versicherungsbeiträge von der Steuer absetzen?

Die Vermögensschadenversicherung zählt zu den wichtigsten betrieblichen Haftpflichtversicherungen überhaupt. Für einige beratende Berufe, so zum Beispiel für Rechtsanwälte und Steuerberater, ist sie sogar verpflichtend und muss vor Erteilung der Erlaubnis zur Ausübung des betreffenden Berufes vor der zuständigen Kammer nachgewiesen werden. Sie ist daher als Betriebsausgabe von der jährlich an den Fiskus zu entrichtenden Steuerlast absetzbar. Allerdings bedarf es dazu, als Nachweis, einer Jahresrechnung der jeweiligen Versicherungsgesellschaft.

Worauf muss ich bei der Kündigung meiner Vermögensschadensversicherung achten?

Die Kündigung der Vermögensschadenversicherung durch den entsprechenden Versicherungsnehmer ist eine einseitige Willenserklärung. Sie sollte in schriftlicher Form, per eingeschriebenen Brief mit Rückschein, abgesendet werden. Ebenso ist es sinnvoll, die entsprechenden Aussagen zu den Kündigungsfristen und zu den Kündigungsmodalitäten gründlich zu lesen, die in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen kodifiziert worden sind.

Worauf muss ich bei einem Wechsel meiner Vermögensschadenversicherung achten?

Hier gilt analog das bereits unter der Thematik Vertragskündigung der Vermögensschadenversicherung Gesagte.

Welche Vorteile hat eine Vermögensschadenversicherung?

Da freie und beratende Berufe bei echten Vermögensschäden bis zu unbegrenzter Höhe haften müssen, schützt die Vermögensschadenversicherung den Versicherten vor entsprechenden Haftungsansprüchen. Sie ist außerdem auch eine passive Rechtsschutzversicherung.

Welche Nachteile hat eine Vermögensschadensversicherung?

Sie zählt zu den teuersten Versicherungen überhaupt und beeinträchtigt dadurch die Liquidität eines Unternehmens unter Umständen und in Abhängigkeit von der jeweils vertraglich vereinbarten Deckungssumme sogar beträchtlich. Sie greift außerdem nicht bei sogenannten unechten Vermögensschäden, also abgeleiteten Vermögensschäden aus Personen- oder auch aus Sachschäden.