Praxisausfallversicherung im Griff
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Praxisausfallversicherung

Warum lohnt sich der Abschluss einer Praxisausfallversicherung?

Vergleichen24 | PraxisausfallversicherungDie Absicherung von laufenden Kosten, wenn der Verdienst in einer Praxis zeitweise ausfällt, soll über eine Praxisausfallversicherung gewährleistet werden. Denn nicht immer kann der Inhaber der Praxis, des Büros oder der Kanzlei ohne Unterbrechung arbeiten.

Geplante Arbeitspausen sind dabei nicht das Problem. Sorgen bereiten grundsätzlich die unvorhersehbaren Ereignisse, wie Unfall oder Krankheit.

Ärzte und Mediziner unterliegen dabei noch dem erweiterten Risiko, dass ihre Praxis bei schweren Krankheitsfällen und unter bestimmten Voraussetzung unter Quarantäne gestellt werden kann und während dieser Zeit die Arbeit ruhen muss.

Für wen lohnt sich die Praxisausfallversicherung

Eine Praxisausfallversicherung lohnt sich vor allem für diejenigen, die selbstständig arbeiten und für diese Arbeit Büros oder ähnliche Räume, wie Arztpraxen oder Anwaltskanzleien, unterhalten müssen.

In diesem Rahmen sind die Versicherten häufig die Leistungsträger ihrer Tätigkeit. Wenn sie wegen Krankheit oder nach einem Unfall eine zeitlang nicht arbeiten können, kommt auch das Geschäft zum erliegen.

Das wird nach einiger Zeit in der Regel zum Problem. Denn alle anderen Kosten laufen weiter: Das Einkommen von Angestellten muss gezahlt werden, Strom-, Kommunikations- und Mietkosten fallen weiterhin an und auch zusätzliche Aufgaben, wie Buchhaltung oder steuerliche Aufwendungen, müssen weiterhin erbracht werden.

Die Praxisausfallversicherung soll ihrer Eigenschaft nach genau diese Kosten auffangen und für die Zeit der Büro-und Praxisschließung einen Kostenausgleich bereitstellen.

Absicherung betrifft nicht nur Mediziner und Ärzte

In der Praxisausfallversicherung sind nicht nur Anforderungen von Ärzten und Medizinern abgedeckt. Grundsätzlich kann die Leistungen einer Praxisausfallversicherung beanspruchen, wer eine ähnliche Tätigkeitsform ausübt.

Das bedeutet konkret: Auch Rechtsanwälte können Belange ihrer Kanzlei ebenso versichern, wie Architekten den Betrieb ihres Büros, und ebenso Wirtschafts- und Steuerberater.

Sinnvoll und lohnenswert ist eine Praxisausfallversicherung dann, wenn die Praxis oder Kanzlei selbstständig geführt werden und die Arbeitstätigkeit Aufwendungen für Büromiete, Betriebskosten und Personalkosten verursacht.

Vor allem dann, wenn der Versicherte allein die Praxis oder die Kanzlei betreibt, ist die Absicherung laufender Kosten wichtig. Denn ein Arbeitsausfall kann „nicht mal eben“ kompensiert werden. Und auch, wenn ein Vertretungssystem laufende Aufträge abfedern kann, gehen Einkünfte verloren. Ggf. kommen für das Engagement einer Vertretung sogar weitere Kosten hinzu.

Vor diesem Hintergrund können in der Praxisausfallversicherung versichert werden:

  • wie erwähnt niedergelassene Ärzte und Mediziner in einer eigenen Praxis oder getrennt organisierten Praxisgemeinschaft
  • daneben auch andere medizinische und pharmazeutische Berufsträger, wie Apotheker und Heilpraktiker, eigenständige Psychologen und Psychotherapeuten, Physiotherapeuten, Logopäden, u.a.
  • Rechtsanwälte, Fachanwälte, Notare und niedergelassene Rechtsberater
  • Architekten, Bauplaner, Landschaftsarchitekten, niedergelassene Statiker,
  • Ingenieure, Bauprüfer und Baugutachter
  • selbstständige Wirtschaftsprüfer
  • selbstständige Steuerberater und Steuerfachberater

Die Praxisausfallversicherung ist nicht für die Belange angestellter Ärzte und Mediziner entworfen. Berufsrisiken können hier ggf. in einer Berufsunfähigkeitsversicherung abgefangen werden, die grundsätzlich auch selbstständigen Medizinern empfohlen wird. Die Praxisausfallversicherung jedoch deckt spezifische Risiken einer selbstständigen Tätigkeit.

Welche Schäden sind im Rahmen einer Praxisausfallversicherung mitversichert?

Die Praxisausfallversicherung erstattet grundlegend zunächst die Kosten, die der laufende Betrieb einer Praxis oder einer Kanzlei u.ä. verursachen. Damit sind vor allem finanzielle Schäden, genauer: finanzielle Risiken versichert.

Unfall und Krankheit

Das zentrale Absicherungelement der Praxisausfallversicherung ist vor allem der längerfristige Ausfall der versicherten Person. Je nach Gestaltung der Versicherung und der konkreten Arbeitsumgebung, können auch mehrere Personen versichert werden. Das kann bspw. in einer Praxisgemeinschaft der Fall sein.

Die Praxisausfallversicherung tritt in der Regel nicht bei kurzem Ausfall, etwa bei Erkältungen oder anderen kurzfristigen gesundheitlichen Einschränkungen ein (zumindest würden die Versicherungsprämien unrentabel hoch, wenn die Versicherung schon ab dem ersten Ausfalltag leisten müsste).
Die Absicherung zielt auf erhebliche Einschränkungen von mittlerer oder längerer Dauer. Nur sie sind in der Praxisausfallversicherung sinnvoll absicherbar. Denn in der Regel tritt eine Einschränkung, die über eine Versicherung abgefangen werden müsste, erst nach einiger Zeit ein, während der der Praxiseigner bzw. der Versicherte allgemein nicht arbeiten kann.

Quarantäne-Schließung einer Arztpraxis

Während sich die Leistungen der Praxisausfallversicherung allgemein auch auf Büroeinrichtungen, wie Kanzleien oder Steuerbüros beziehen, tritt als besonderer Schadensfall für Arztpraxen die Versicherung auch dann ein, wenn die Praxis aus Quarantänegründen zeitweise geschlossen bleiben muss. Die Schließung kann auf Grund gesetzlicher Vorgaben erfolgen, wenn bestimmte Krankheiten in der Praxis festgestellt worden sind. Insofern kann der Arzt den Schließungsgrund nicht beeinflussen. Wie lange die Quarantäne-Schließung anhält, wird auf Grund gesetzlicher Rahmenvorgaben vom Gesundheitsamt oder anderer zuständiger Behörden festgelegt.

Die Versicherung tritt ein, wenn die Schließung länger anhält, als in den Tarifbestimmungen vereinbart. Das kann je nach Police unterschiedlich lange sein.

Anstelle der Wartezeit oder in Ergänzung der Wartezeit kann eine Selbstbeteiligung vereinbart werden.

Einbruch und Diebstahl

Kommt es nach einem Einbruch durch den entstandenen Sachschaden zu einer längerfristigen Schließung der Praxis oder des Büros, tritt die Praxisausfallversicherung ein.

Das ist auch dann der Fall, wenn nach einem Einbruchdiebstahl Geräte oder andere Arbeitsmittel mit längerer Anschaffungsfrist wiederbeschafft werden müssen. Häufig ist das bei medizinischen Geräten der Fall. Allerdings trifft der Haftungsgrund auch auf die Wiederbeschaffung von Computern oder anderen wichtigen Einrichtungsgegenständen zu, ohne die die Arbeitsfähigkeit der Praxis oder der Kanzlei nicht gegeben ist.

Ist die durch in Verbindung mit dem Einbruch entstandene Beschädigung der Arbeitsräume so umfangreich, dass für die Renovierung und erneute Herstellung der Arbeitsfähigkeit erheblich Zeit aufgewendet werden muss, tritt die Praxisausfallversicherung in Leistung, wenn Schäden durch Vandalismus im Versicherungsvertrag mit erfasst sind.

Die Versicherung ersetzt laufende Kosten und entgangenen Gewinn für die Zeit der Schließung bis zur Wiederaufnahme der Arbeitstätigkeit. Grundsätzlich greifen auch für die Erstattung von Schäden nach Einbrüchen die Vereinbarungen zur Selbstbeteiligung.

Unwetterschäden, Wasser und Feuer

Muss der versicherte Arbeitsbereich infolge schwerer Unwetterschäden geschlossen werden, tritt die Praxisausfallversicherung ein. Sie erstattet laufende Kosten, Lohnkosten und pauschale Kosten (je nach Versicherungsvertrag auch Ausfälle beim Gewinn und für eine Vertretung). In der Regel erstreckt sich der versicherte Zeitraum bis zur Wiederaufnahme der Arbeitstätigkeit innerhalb einer festgelegten Frist, also auch über die Dauer einer Renovierung.

Ebenso erfasst sind Schäden durch Feuer, Wasserschäden bzw. Schäden durch Löschwasser.

Was sollte ich beachten, bevor ich eine Praxisausfallversicherung abschließe?

Die Praxisausfallversicherung stellt eine sinnvolle und wesentliche Absicherung dar, wenn selbstständige Ärzte, Anwälte, Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater, etc., neben ihrer eigenen Arbeit eine Praxis oder eine Kanzlei bzw. ein Büro bewirtschaften. Sind daneben noch Angestellte beschäftigt, deren regelmäßige Bezahlung durch einen verlässlichen Betrieb sichergestellt werden muss, ist die Praxisausfallversicherung besonders empfehlenswert.

Grundlegend sollte also geklärt werden, welchen Umfang die Praxisausfallversicherung haben soll und ob sie grundsätzlich sinnvoll ist. Wer ohne Angestellte arbeitet und keine besonders hohen monatlichen Verpflichtungen für seine Arbeitsräume hat, muss ggf. nicht unbedingt über eine Praxisausfallversicherung verfügen.

Sicherung von Angestelltengehältern

Ein wichtiges Element der Praxisausfallversicherung ist die Absicherung der Gehälter aller Angestellten. Kommt es zu dauerhafter Arbeitsunterbrechung, trägt die Versicherung den Ausfall und leistet für den Versicherten. Eingeschlossen sind Lohn- und Lohnnebenkosten. Genauere Abreden können darüber hinaus getroffen werden, wenn der Versicherungsschutz spezifiziert werden soll.

Welche Kosten müssen abgesichert werden?

Bevor eine Praxisausfallversicherung abgeschlossen werden soll, sollte geklärt werden, welche Risiken und Kosten versichert werden müssen. Denn je nach Versicherungsumfang fallen sehr unterschiedlich hohe Beiträge an. Eine grundlegende Maßnahme zur Kostenkontrolle ist demnach die Anpassung der Versicherungsleistungen an die eigenen Anforderungen.

Die Praxisausfallversicherung ist für Selbstständige bzw. freiberuflich Tätige konzipiert, die wirtschaftlich eigenständig eine Praxis, eine Kanzlei oder eine vergleichbare Form des Arbeitsbereichs betreiben und deren persönliches Wirken betriebsentscheidend ist. Sie stellt die Risikodeckung für den Fall sicher, dass der Versicherte eine zeitlang nicht arbeiten kann und infolge dieses Ausfalls auch die wirtschaftliche Tätigkeit der Einrichtung zum Erliegen kommt.

Abgesichert werden Kosten für:

  • Miete, Strom und andere Verbrauchskosten
  • Kommunikationskosten
  • Reinigungskosten und andere laufende Kosten
  • je nach Police weitere Leistungen

Welche Leistungen sind bei einer Praxisausfallversicherung im Schadensfall mit inbegriffen?

Vergleichen24 | PraxisausfallversicherungGrundsätzlich erstattet die Praxisausfallversicherung einen finanziellen Ausgleich, wenn der Finanzfluss aus der Praxistätigkeit bzw. dem Bürobetrieb zeitweise ungeplant zum Erliegen kommt. Versichert werden die wirtschaftlichen Akteure der Praxis bzw. des Büros. Können sie nicht arbeiten, tritt die Praxisausfallversicherung ein.

Ebenso kann die Versicherung in Leistung treten, wenn die Arbeit aus anderen, ungeplanten Gründen zum Erliegen kommt. Z.B. nach einem Feuer oder infolge eines Einbruchs. Auch hier tritt die Praxisausfallversicherung ein.

Welche Kosten sie im Einzelfall erstattet, hängt von der jeweiligen Gestaltung der Police ab. Grundlegend ersetzt die Praxisausfallversicherung jedoch mindestens die laufenden Kosten der Praxis bzw. des Bürobetriebes. Zusätzlich können entgangener Gewinn, Ausfallkosten und Kosten für Vertretungstätigkeiten, die ausgelagert werden müssen, versichert werden.

Erstattung von Kosten für den Bürounterhalt

Stromkosten und Kosten für Heizung, Telefon und Internet werden von der Praxisausfallversicherung übernommen. So müssen Versorgungsverträge nicht aufgelöst werden und ein schneller Wiedereinstieg in die Geschäftstätigkeit ist gewährleistet.

Lohnkosten

Für die Angestellten der Praxis oder des versicherten Bürobetriebes können in der Praxisausfallversicherung die Löhne angemessen versichert werden.

So sind mittelfristig durch einen persönlich begründete Unterbrechung des Praxisbetriebes unmittelbar keine Arbeitsplätze gefährdet bzw. kommt der Versicherte nicht in Zahlungsrückstand bei Lohn- und Personalkosten.

Reinigungs- und Betriebskosten

Die Fortführung grundlegender Arbeitstätigkeiten, die nicht vom Versicherten ausgeführt wurden, können über die Praxisausfallversicherung mitversichert werden. Dazu zählen Betriebskosten für die Einrichtung, z.B. für die Reinigung, aber auch administrative Posten, wie die Buchhaltung oder Kosten für die Steuererklärung.

Büromiete

Versichert wird der wichtige Teil der Mietzahlungen während der Ausfallzeit. Die Leistung trägt wesentlich zur Sicherung der späteren nahtlosen Wiederaufnahme der Arbeitstätigkeit bei, denn Mietverträge können weiterhin bedient und aufrechterhalten werden.

Vertretungskosten

Können während der Ausfallzeit über eine Vertretung die Praxisleistungen bzw. die grundsätzlichen Arbeitsleistungen zur Fortführung der Tätigkeit über eine Vertretung gesichert werden, kann die Praxisausfallversicherung die Kosten dafür übernehmen und den Vertreter entsprechend entlohnen. Besonders für die Aufrechterhaltung der Reputation und eines bereits vorhandenen Patientenkreises bzw. Kundenkreises kann damit über die Versicherung beigetragen werden.

Absicherung von entgangenem Gewinn

Neben der Absicherung von laufenden Kosten, kann auch der erwartete Gewinn in der versicherten Zeit versichert werden. Die Leistung ist abhängig von der versicherten Höhe, den Beiträgen und der Wartezeit im Leistungsfall.

Finanzierungsraten

Leasing-Kosten für Geräte und Raten für die Finanzierung von Arbeitsmitteln, werden über die Praxisausfallversicherung mit abgedeckt. Ihre Zahlung wird im Leistungsfall durch das Versicherungsunternehmen sichergestellt. Damit können Verbindlichkeiten auf die Versicherung ausgelagert werden und sind im Krankheitsfall oder nach einem anderen unvorhergesehenen Arbeitsausfall nicht gefährdet.

Steuern und Abgaben

Fallen im Leistungszeitraum Steuern oder anderen Abgaben an, trägt die Praxisausfallversicherung die Kosten dafür.

Welche Leistungen sind bei einer Praxisausfallversicherung im Schadensfall nicht mit inbegriffen?

Der Leistungsumfang der Praxisausfallversicherung bezieht sich auf die finanzielle Absicherung von Zeiträumen, in denen die versicherte Person arbeitsunfähig ist (bzw. der Arbeitsbereich selbst so beeinträchtigt ist, dass eine Arbeit unmöglich ist). Sachleistungen werden nur insofern ersetzt, als dass entsprechende Gegenwerte potentiell in der Versicherung erfasst sind. Bspw. könnten Raten für Leasingverträge als solche abgeleiteten Sachwerte gelten.

Geleistet wird jedoch immer durch eine finanzielle Unterstützung. Diese Vorgabe reglementiert den Leistungsbereich der Praxisausfallversicherung.

Sachschäden und Schadenersatz an der Einrichtung und Infrastruktur auch nach Einbruch

Zwar tritt die Praxisausfallversicherung nach einem Einbruch grundsätzlich in Leistung. Sie erstattet jedoch nur die Kosten, die auch bei einem regulären Arbeitsbetrieb angefallen wären.

Sachkosten für beschädigte Einrichtungsgegenstände, entwendete Geräte oder die Wiederherstellung der baulichen Infrastruktur der Praxis oder des Büros, werden über andere Versicherungen gedeckt. Die Praxisausfallversicherung steht nur für solche Kosten ein, die aus dem laufenden Betrieb stammen. Sachkosten müssen selbst erstattet werden, sind in der Regel jedoch alternativ abgesichert.

Haftpflichtschäden bei Patienten, Kunden oder Mitarbeitern

Kommt eine betriebsfremde Person im Bereich der Praxis bzw. der Kanzlei oder des Büros zu Schaden, tritt keine Leistung der Praxisausfallversicherung ein. Die Praxisausfallversicherung ist keine Haftpflichtversicherung. Als Begünstigter gilt der Versicherte selbst bzw. das von ihm versicherte Umfeld. Schäden und Kosten gegenüber Dritten, für die der Versicherte aufkommen muss, tragen in der Regel betriebliche Haftpflichtversicherungen.

Kosten nach Unfällen aus der Unfallversicherung und Sozialversicherung

Kosten, die nach Unfällen oder Krankheiten des Versicherten für Heilung und Genesung anfallen, sind nicht in der Praxisausfallversicherung abgedeckt. Diese Kosten decken in der Regel die jeweiligen Kranken- und Sozialversicherungen bzw. die Unfallversicherung, sofern keine Haftpflichtversicherung diese Kosten erstatten muss.

Die Praxisausfallversicherung übernimmt auch keine Leistung von Krankentagegeldern. Jedoch kann entgangener Gewinn für die Zeit der Praxis- bzw. Büroschließung von der Versicherung entgolten werden.

In bestimmten Fällen können die Leistungen der Praxisausfallversicherung Krankentagegelder jedoch ersetzen.

Was sollte ich tun, wenn ein Schadensfall eintritt?

Im Schadenfall muss das Versicherungsunternehmen unmittelbar informiert werden. Da die Praxisausfallversicherung meist mit einer Warte- bzw. Karenzzeit zwischen dem Ausfall des Versicherten und dem Eintritt der Leistungen verbunden ist, sollte der Schadenfall oft schon frühzeitig bekanntgegeben werden.

Je nach Versicherungsunternehmen und Police wird die Karenzzeit unterschiedlich lang bemessen. Wichtig ist in jedem Fall die frühzeitige Meldung, damit nach Ablauf der Karenzzeit die Leistungen unmittelbar einsetzen können.

Ist in der Praxisausfallversicherung eine Gewinnabsicherung enthalten, müssen hierfür ggf. Prognosen bzw. eine aktuelle Aufrechnung der Versicherung mitgeteilt bzw. ihr gegenüber aktualisiert zugearbeitet werden. Das gilt auch für andere Faktoren, wie die Anzahl und Vergütung von Angestellten usw.

Vorgelegt werden muss ein Sachverständigengutachten über den bevorstehenden Praxisausfall bzw. die Arbeitsunterbrechung im Büro. Es muss Auskunft über Ursache und Dauer geben. Das Versicherungsunternehmen kann hier entsprechend nachprüfen oder ggf. eine eigene Begutachtung anstreben. Die genaueren Bedingungen dazu sind in der jeweiligen Police spezifiziert.

Die Begründung für die Ausfallprognose wird gegeben:

  • vom Arzt, wenn Unfall oder Krankheit die auslösenden Ursachen sind
  • von einem Sachverständigen, wenn Einbruch oder Schaden an Praxis oder Büro ursächlich sind

Wann setzt der Versicherungsschutz der Praxisausfallversicherung ein?

Der Versicherungsschutz beginnt zum vereinbarten Zeitpunkt, frühestens mit Abschluss des Versicherungsvertrages und Zahlung des ersten Versicherungsbeitrages.

Gewinnabsicherung in der Praxisausfallversicherung

Ist eine Absicherung von entgangenem Gewinn Teil der Versicherungsleistungen, beginnt die Gewinnermittlung mit dem Tag des Ausfallbeginns oder mit dem Ende der Karenzzeit oder unter Abzug einer ggf. vereinbarten Selbstbeteiligung. Hier zeigt die Versicherungspolice die genauen Voraussetzungen.

Wirkung der Karenzzeit auf den Versicherungsbeginn

Die Karenzzeit wirkt nicht auf den Versicherungsbeginn, sondern auf den Leistungsbeginn. Konkret bedeutet das, dass die fälligen und versicherten Zahlungen durch die Praxisausfallversicherung erst nach Ablauf einer vorher vereinbarten Wartezeit fällig werden.

Die Karenzzeit soll verhindern, dass die Versicherung schon nach dem ersten Tag oder bei einem kurzfristigen Ausfall bereits eintreten muss. Das würde den Verwaltungsaufwand meist unwirtschaftlich hoch machen. Und damit auf der anderen Seite die Kosten für Beiträge wesentlich erhöhen.

Vor diesem Hintergrund wird die Länge der Karenzzeit oft genutzt, um die Beiträge positiv zu beeinflussen. Vor allem dieses Werkzeug macht es möglich, die Praxisausfallversicherung in die individuellen Gegebenheiten einzupassen. Je länger die Karenzzeit gefasst wird, desto günstiger können die Beiträge in der Regel gestaltet werden. Ein Vergleichsrechner hilft bei der Bewertung.

Die Karenzzeit sollte lang genug gefasst werden, um ernsthafte wirtschaftliche Bedrohungen vermeiden zu können, wenn es zum Versicherungsfall kommt.

Wie hoch sollte die Deckungssumme der Praxisausfallversicherung sein?

Vergleichen24 | PraxisausfallversicherungIn der Praxisausfallversicherung wird keine pauschale Deckungssumme vereinbart. Grundlage für die Bemessung der Versicherungsleistungen ist die konkrete Situation beim Versicherten.

Im Schadenfall müssen erstattet werden:

  • umfassende Kosten für Personal
  • laufende Kosten für Strom, Wärme und Kommunikation
  • weitere Betriebskosten für die Praxis bzw. das Büro, wie z.B. Reinigungskosten
  • Finanzierungs- oder Leasing-Kosten
  • Steuern, Versicherungsbeiträge, etc.
  • je nach Vertrag auch ersatzweise Aufwendungen für eine Vertretung u.a.

Die Festlegung der Deckungssumme bedeutet in diesem Fall die Festlegung des Leistungsumfangs der Praxisausfallversicherung.

Hier spielt die entscheidende Rolle, welche Erwartungen der Versicherte an die Praxisausfallversicherung hat und wie sein konkretes Arbeitsumfeld aussieht. Z.B. müssen Leistungen für Personal nicht pauschal versichert werden, wenn gar keine Angestellten abgesichert sein müssen bzw. wenn Versicherungsleistungen nach Einbrüchen bereits anders abgesichert sind. Eine doppelte Versicherung kann entsprechend vermieden werden, damit sich die Versicherungsbeiträge nicht unrentabel erhöhen.

Praxisausfallversicherung nach Wert der Praxis

Verschiedene Versicherungsunternehmen bieten an, z.B. den Ausfall von entgangenem Gewinn an den Praxiswert zu binden. In diesem Zusammenhang wird der ermittelte Praxiswert als Deckungssumme gewertet und bestimmt den Beitrag wesentlich mit. Für kleinere Praxiseinrichtungen oder Selbstständige ohne Angestellte kann sich diese Bewertung rechnen.

Nach welchen Faktoren wird der Beitrag zur Praxisausfallversicherung berechnet?

Der Beitrag zur Praxisausfallversicherung setzt sich aus verschiedenen Faktoren zusammen, die jeweils die individuelle Versicherungssituation berücksichtigen. Sie können je nach Versicherungsunternehmen und der jeweiligen Vertragsgestaltung unterschiedlich sein.

Zu den wichtigsten Faktoren zählen:

  • die Größe der versicherten Praxis, des Büros oder der Apotheke
  • Anzahl der Mitarbeiter und deren konkrete Arbeitsverträge
  • avisierte Dauer der Ausfallleistung im Schadensfall
  • vereinbarte Zusatzleistungen, wie Erstattung des entgangenen Gewinns oder Kosten für eine Vertretung
  • etc.

Gemeinschaftsrabatt

Größere Praxiseinrichtungen können von Gemeinschaftsrabatten profitieren. Wenn mehrere selbstständige Ärzte, Anwälte oder andere Berufsgruppen gemeinsam in einer Praxis arbeiten, können sie ihre Anforderungen gemeinsam versichern. Erfolgt die Versicherung beim gleichen Versicherer, wird der Beitrag in der Regel rabattiert.

Welchen Nutzen hat ein Vergleich der Praxisausfallversicherung für mich?

Sowohl der Leistungsumfang als auch die Beitragsgestaltung und der Tarifaufbau unterscheiden sich in der Praxisausfallversicherung erheblich untereinander. Das trifft zum Teil bereits auf Tarife beim gleichen Versicherungsunternehmen zu.

Ein valider Versicherungsvergleich zeigt, welche Tarife überhaupt relevant sind, auf welche die individuellen Anforderungen zutreffen, und listet die Leistungen übersichtlich und transparent auf.

Die erzeugte Auswahl lässt sich nach Tarifen sortieren. Der Vergleich ist damit eine optimierte Voraussetzung für sowohl einen ersten Abschluss oder auch einen Wechsel der Praxisausfallversicherung.

Kann ich die Versicherungsbeiträge von der Steuer absetzen?

Die Praxisausfallversicherung dient der Vorsorge und ist im Rahmen betrieblicher Ausgaben von der Steuer absetzbar.

Je nachdem, welche Sonderleistungen in welchem Umfang vereinbart werden, kann der absetzbare Betrag jedoch auch niedriger sein, als der vollständige Beitrag. Ggf. können also nicht alle Leistungsbestandteile von der Steuer abgesetzt werden.

Worauf muss ich bei der Kündigung meiner Praxisausfallversicherung achten?

Die Kündigungsfrist in der Praxisausfallversicherung beträgt in der Regel 3 Monate zum Ende des Versicherungsjahres hin. Das Versicherungsjahr läuft in vielen Verträgen parallel mit dem Kalenderjahr. Allerdings werden auch Verträge mit zeitgleichem Versicherungsbeginn und Beginn des Versicherungsjahres zum Datum des Vertragsschlusses geschlossen. Hier ist für die Kündigung nicht zum 31.12., sondern zum konkreten Datum in der Police ausschlaggebend. Diese Regelung ist im Vertrag festgehalten.

Wurde eine Mindestversicherungslaufzeit vereinbart, kann erstmals nach dem Ablauf dieser Frist, spätestens mit Ende des 3. Versicherungsjahres gekündigt werden.

Praxisausfallversicherung als Krankentagegeld-Versicherung ausgleichen

Die Praxisausfallversicherung kann auf Grundlage des Versicherungswertes der Praxis bzw. der Büroeinrichtung geschlossen werden und auf dieser Grundlage auch ein Tagegeld schon bei kürzeren Praxisschließungen zahlen. Diese Versicherungsleistung kann von Selbstständigen anstelle einer Krankentagegeld-Versicherung genutzt werden. Wird die Praxisausfallversicherung unter dieser Voraussetzung gekündigt, entsteht eine Versorgungslücke.

Worauf muss ich bei einem Wechsel meiner Praxisausfallversicherung achten?

Der Wechsel der Praxisausfallversicherung muss gut vorbereitet werden. Häufig sind unrentable Tarife der Grund für einen Wechsel, oder die Versicherungsvoraussetzungen haben sich geändert.

Vor dem Wechsel sollte ein Vergleich der relevantesten Tarife stattfinden. Darin muss vor allem auf ausreichende Absicherung der wichtigsten Posten geachtet werden.

Dazu gehört zentral:

  • die Absicherung umfassender Kosten der Praxis insgesamt
  • vor allem auch die Art der Deckung: Wird pauschal oder anhand der jeweiligen Kosten versichert?

Durch den Wechsel dürfen keine Deckungslücken entstehen.

Besonders beachtet werden muss die Absicherung von Tagegeldern als Teilleistung der Praxisausfallversicherung. Hier können Gesundheitsprüfungen anstehen, die den Tarif verteuern können. Prüfen Sie das im Vorfeld genauestens ab, um den Wechsel wirtschaftlich vorteilhaft zu gestalten.

Welche Vorteile hat eine Praxisausfallversicherung?

Die Praxisausfallversicherung leistet eine wesentliche Grundabsicherung für den Betrieb von:

  • Arztpraxen
  • medizinischen Gemeinschaftspraxen
  • Praxiseinrichtungen für medizinische Heil- und Pflegeberufe
  • Büroeinrichtungen von Rechtsanwälten, Notaren, Wirtschaftsprüfern, etc.
  • Apotheken
  • vergleichbaren Einrichtungen

Gesichert werden die laufenden Betriebskosten, die aktuellen Angestelltengehälter und entgangene Gewinne in der Zeit einer Praxis- bzw. Büroschließung.

Erweitert versichert werden können unterschiedliche Schadenarten, wie Krankheit oder Unfall, allerdings auch andere, äußere Ursachen.

Welche Nachteile hat eine Praxisausfallversicherung?

Vergleichen24 | PraxisausfallversicherungDie Praxisausfallversicherung deckt keine Sachschäden und leistet keinen Ausgleich von Haftpflichtschäden. Diese Schadenarten müssen in separaten Versicherungen gedeckt werden.

Zusätzlich spielt eine große Rolle, inwieweit ein Rechtsschutz nötig wird. Für den Praxisbetrieb ist in der Regel meist eine separate Rechtsschutzversicherung nötig, die wiederum zusätzlich angebotene Leistungen der Praxisausfallversicherung in der Regel nicht decken.