Unfallversicherung im Griff
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Unfallversicherung

Warum lohnt sich der Abschluss einer Unfallversicherung?

Die moderne Unfallversicherung ist eine der wichtigsten Errungenschaften des Gesundheitssystems. Sie ermöglicht es dem Versicherungsnehmer, sich gegen die möglichen Folgen eines Unfalls und gleichermaßen auch eines medizinischen Notfalls versichern zu können. Hierbei ist es letztendlich für den betreffenden Versicherungsnehmer aus versicherungstechnischen Gründen heraus völlig unerheblich, ob die Folgen eines Unfalls erfolgreich therapiert werden können, ob längerfristige Invalidität bestehen bleibt oder ob sogar mit dem schlimmsten Fall zu rechnen ist. Die Unfallversicherung greift nämlich grundsätzlich in allen hier genannten Optionen. Die Schuldfrage spielt bei der Regulierung im Kontext der Unfallversicherung grundsätzlich keine Rolle, doch deckt die Versicherung generell nur Schäden beim Versicherungsnehmer und gegebenenfalls auch beim Mitversicherten ab. Die Unfallfolgen, welche hingegen andere Personen als der Versicherungsnehmer erleiden, deckt die Unfallversicherung nicht ab. In diesem Falle müsste jedoch die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers dafür einspringen.

Unsere moderne, hektische und vor allem auch technisierte Welt steckt letztendlich voller Gefahren. Unfälle passieren dabei nicht nur im normalen Straßenverkehr, sondern auch zu Hause. Die Folgen von solchen Unfällen können leider oft gravierend sein und nicht selten zu lebenslanger Invalidität führen. Auch sind moderne Diagnose- und Heilbehandlungen mitunter mit hohen Kosten verbunden. Insbesondere immer dann, wenn zur Diagnostik oder Therapie teure Spezialisten oder modernste Technik zum Einsatz kommen müssen. Aber auch gewährte Heil- und Hilfsmittel, Kuren und Rehabilitationsmaßnahmen oder auch die verordneten Medikamente, können mit ganz erheblichen Kosten zu Buche schlagen. Vor allem jedoch dann, sofern sie zur Linderung der Folgen eines erlittenen Unfalls praktisch lebenslang eingenommen werden müssen.

Die moderne Unfallversicherung, die in den hier genannten Fällen beim Verunfallten greift, gilt daher als eine der bedeutsamsten Errungenschaften in Bezug auf die individuelle Absicherung von Unfallrisiken mit nicht selten für den Versicherungsnehmer unabsehbaren Folgen und Konsequenzen. Als sinnvolle Sonderform der modernen Unfallversicherung gilt hingegen auch die Betriebsunfallversicherung. Diese greift im Allgemeinen, sofern der betreffende Versicherungsnehmer einen Unfall innerhalb seiner jeweiligen Arbeitswelt erleidet. Weitere recht spezielle Sonderformen der modernen Unfallversicherung sind hingegen außerdem:

  • die Insassenversicherung als Mitversicherung mitfahrender Personen im Straßenverkehr
  • die Rückholversicherung zur Abdeckung des Transportrisikos bei allen Unfällen, welche der Versicherungsnehmer im Ausland erleiden könnte.

Die breite Fächerung und die zahlreichen Spezial- und Sonderformen illustrieren heute recht anschaulich die umfassende Bedeutung der modernen Unfallversicherung für praktisch Jedermann.

Welche Schäden sind im Rahmen einer Unfallversicherung mitversichert?

Die Unfallversicherung und ihre zu regulierenden Schäden sind in der Bundesrepublik Deutschland ausführlich im Sozialgesetzbuch (SGB) spezifiziert und umfassend beschrieben worden. Im Allgemeinen kommt die Unfallversicherung bereits für sämtliche Arten von Schäden finanziell auf, welche zum Beispiel beim Versicherungsnehmer im Zuge der sogenannten medizinischen Erstversorgung diagnostiziert und therapiert werden können. Doch beschränkt sich die Regulierung der modernen Unfallversicherung nicht nur allein auf Schäden, die durch Erstbehandlung ärztlich kuriert werden können. Die Unfallversicherung steht darüber hinaus auch für solche Schäden finanziell ein, welche einer weiterführenden Heilbehandlung durch entsprechende Spezialisten oder sogar auch einer medizinisch indizierten Rehabilitationsmaßnahme bedürfen.

Schäden, welche weitere unfallverbundene Kosten nach sich ziehen, sind ebenfalls durch de moderne Unfallversicherung abgedeckt. Hier wären zum Beispiel Transportkosten anzuführen sowie Schäden, welche längerfristige Folgekosten verursachen. Dazu gehören zum Beispiel alle Abgeltungsleistungen bei längerfristigen körperlichen Beeinträchtigungen des Versicherungsnehmers, die im gleichen versicherungsrechtlichen Status stehen, wie Schmerzensgelder. Auch Schäden, die spezieller Maßnahmen in der sogenannten Zweitphase nach dem erlittenen Unfall bedürfen, werden heute im Allgemeinen durch die Unfallversicherung reguliert und übernommen. Hier sind zum Beispiel Betreuungsgelder, Pflegegelder oder sogar die Finanzierung entsprechender Umschulungsmaßnahmen inkludiert, sofern der Versicherungsnehmer unfallbedingt seinen früheren Beruf nicht länger ausüben kann.

Versehrtengelder und auch Sterbegelder werden ebenfalls durch die entsprechenden Versicherungsträger der modernen Unfallversicherung bei besonders gravierenden unfallbedingten Schäden gezahlt, sofern dies zuvor im entsprechenden Versicherungsvertrag rechtsverbindlich so vereinbart worden ist.

Was sollte ich beachten, bevor ich eine Unfallversicherung abschließe?

In der Bundesrepublik Deutschland gibt es die Gesetzliche Unfallversicherung. Diese wird durch einige Träger angeboten. Dazu gehören die Deutsche gesetzliche Unfallversicherung, die Unfallkasse für die Angestellten des öffentlichen Dienstes und die Feuerwehr-Unfallkasse.

Darüber hinaus kann sich jeder Bürger jedoch privat bei einem freien Träger der Versicherungswirtschaft zusätzlich versichern, sofern ihm dies ratsam und geboten erscheint.

Die gesetzliche Unfallversicherung ist im Siebten Buch des Sozialversicherungsgesetzes geregelt (SGB VII) und geht bereits auf Otto von Bismarck und seine entsprechenden sozialen Reformen zurück.

In dieser gesetzlichen Unfallversicherung sind in der Bundesrepublik Deutschland jedoch ausschließlich bestimmte Personengruppen automatisch pflichtversichert. Dazu zählen:

  • bestimmte Beschäftigte, wie zum Beispiel die Arbeiter in einer Behindertenwerkstatt, Strafgefangene
  • Auszubildende sowie Personen in Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen
  • Landwirte, deren Ehegatten, mithelfende Familienangehörige und ehrenamtlich in der Landwirtschaft tätige Personen
  • Hausgewerbetreibende, Zwischenmeister und deren Ehegatten
  • Kinder im Kindergarten oder in der Betreuung durch eine Tagesmutter
  • Schüler und Studenten, auch auf Klassenfahrten
  • selbständig oder ehrenamtlich in Gesundheitswesen und Wohlfahrtspflege tätige Personen, zum Beispiel Hebammen und Betreuer
  • Zeugen, sofern sie durch ein deutsches Gericht geladen werden
  • Nothelfer und Personen in Ausübung der Notwehr
  • Spender von Blut und Organen bei Spende und vorbereitenden Untersuchungen
  • Bezieher von Arbeitslosengeld I (ALG I) oder II (ALG II), sofern sie vom zuständigen Amt vorgeladen werden
  • stationäre und teilstationäre Patienten
  • alle Pflegepersonen.

Während der hier genannte Personenkreis automatisch in der Gesetzlichen Unfallversicherung pflichtversichert ist, sind folgende Personen von der Pflichtversicherung im Rahmen der Gesetzlichen Unfallversicherung generell befreit:

  • Beamte
  • alle Personen, welche Finanzausgleich gemäß Bundesversorgungsgesetz beziehen, zum Beispiel Zivildienstleistende und Wehrpflichtige
  • Diakonissen und andere Mitglieder geistlicher Genossenschaften
  • Jagdgäste und Fischereigäste
  • Binnenfischer, Imker und Mastbetriebe bei nicht rein gewerbsmäßiger Ausübung ihrer jeweiligen Tätigkeit
  • Mediziner, Zahn- und Tierärzte, Psychotherapeuten, Heilpraktiker und Apotheker.

Freiwillig in de Gesetzlichen Unfallversicherung können sich hingegen versichern:

  • alle Selbständigen und ihre mithelfenden Ehegatten
  • Ehrenamtliche in Non-Profit-Organisationen (NGOs), die Mitglieder von Arbeitgeberverbänden, von Gewerkschaften und von politischen Parteien.

Da die gesetzliche Unfallversicherung jedoch grundsätzlich nicht bei allen Unfällen im häuslichen und im familiären Umfeld greift, ist es auch den hier genannten Personen dringend zu raten, sich grundsätzlich zusätzlich im Rahmen einer privaten und freien Unfallversicherung bei einem entsprechenden Träger der Versicherungswirtschaft abzusichern.

Welche Leistungen sind bei einer Unfallversicherung im Schadensfall mit inbegriffen?

Die Unfallversicherung greift bei beinahe sämtlichen Folgen, die dem Versicherten nach einem Unfall oder auch im Zuge eines medizinischen Notfalls, welcher dem Unfall versicherungstechnisch gleichgestellt ist, entstehen könnten.

Solche Leistungen beinhalten zum Beispiel die medizinische Erstversorgung nah Unfall oder akutem medizinischem Notfall, die entsprechende Diagnostik, den Transport zum Krankenhaus und die nachfolgenden medizinischen Therapien und Behandlungsmethoden, bis hin zur vollständigen Genesung des entsprechenden Patienten. Jedoch geht der Leistungsumfang der Unfallversicherung noch weiter und er erstreckt sich auch auf Maßnahmen der Rehabilitation oder auf begleitende therapeutische Maßnahmen, falls nach einem Unfall oder nach einem medizinischen Notfall eine lebenslange Invalidität eintreten sollte.

Die Leistungen einer modernen Unfallversicherung beinhalten somit sämtliche sogenannten unfallverbundenen Kosten für Transport, Diagnostik und Heilbehandlung, wie auch Folgekosten für Rehabilitation oder Linderung bei Invalidität.

Auch langfristige Folgekosten gehören heute im Allgemeinen zum Leistungsumfang, welchem die entsprechenden Versicherungsträger im Kontext einer Unfallversicherung gerecht werden müssen. Dies sind die Kosten für Abgeltungsgelder, für Schmerzensgelder, für soziale Hilfen und Übergangsgelder, für Pflegegelder, für die Finanzierung geeigneter Umschulungsmaßnahmen bei einer unfallgebundenen Berufsunfähigkeit in der jeweiligen Branche und schließlich sogar Versehrtenrenten sowie von Sterbegeld und diversen anderen finanziellen Leistungen für die Hinterbliebenen eines an den Folgen eines Unfalls oder medizinischen Notfalls verstorbenen Versicherten.

Sowohl bei der quasi staatlich-öffentlichen Gesetzlichen Unfallversicherung gemäß Sozialgesetzbuch (SGB), wie auch bei den entsprechenden Unfallversicherungen in freier Trägerschaft hängt der konkrete Leistungsumfang, welchen die versichernde Gesellschaft im Schadensfall erbringen muss, stets von den jeweiligen Bedingungen ab, die im zugrunde liegenden Versicherungsvertrag kodifiziert und vom Versicherungsnehmer anerkannt wurden.

Die genaue Kenntnis der jeweiligen Allgemeinen Versicherungsbedingungen eines Trägers ist also zum erfolgreichen Leistungsbezug und bereits zur Leistungsbeantragung stets unerlässlich.

Auch für die zahlreichen, eingangs bereits erwähnten Sonderformen der Unfallversicherung, die es heute in der Bundesrepublik Deutschland gibt, gilt analog, dass sich die Leistungskataloge der einzelnen Versicherungsträger teils ganz erheblich voneinander unterscheiden.

Wer mit dem Leistungsangebot der für ihn sachlich zuständigen Gesetzlichen Unfallversicherung im Falle einer Pflichtversicherung oder einer freiwilligen Versicherung jedoch unzufrieden ist, der kann die festgestellten Lücken im Versicherungsschutz stets sinnvoll durch zusätzliche privat abgeschlossene Versicherungsverträge ergänzen.

Welche Leistungen sind bei einer Unfallversicherung im Schadensfall nicht mit inbegriffen?

Bei der seit 1884 existierenden Unfallversicherung muss hier wiederum zwischen der Gesetzlichen Unfallversicherung und einer zusätzlich privat abgeschlossenen Police unterschieden werden.

Die Leistungen der Gesetzlichen Unfallversicherung werden grundsätzlich nur für die Mitglieder, ihre Ehegatten oder auch für die freiwilligen Mitglieder erbracht, die eine Pflichtversicherung in der Gesetzlichen Unfallversicherung besitzen. Grundsätzlich leistet eine Gesetzliche Unfallversicherung jedoch immer nur dann, sofern der entsprechende Unfall oder auch akute medizinische Notfall in die Sphäre der beruflichen Tätigkeit des Versicherungsnehmers gefallen ist.

Bei sämtlichen Arten von Unfällen, welche sich jedoch im privaten und im häuslichen Umfeld eines Versicherten ereignet haben, kommt eine Leistungspflicht der Gesetzlichen Unfallversicherung generell nicht in Betracht. Um sich hier jedoch entsprechend zu versichern, sollte man eine private Police bei einem entsprechenden Versicherungsträger abschließen.

Doch auch bei einer privat abgeschlossenen Unfallversicherung gibt es diverse Leistungsausschlüsse, welche bindend sind. Die private Unfallversicherung greift zwar auch für Unfälle und für medizinische Notfälle, welche in den häuslichen Bereich oder in den Freizeitbereich des entsprechenden Versicherungsnehmers fallen. Doch leiste die private Unfallversicherung grundsätzlich nur bei Unfallschäden oder auch bei Unfallfolgeschäden, welche dem Versicherten selbst entstanden sind. Stürzt ein Versicherungsnehmer einer privaten Unfallversicherung beispielsweise infolge eines medizinischen Notfalls, kommt dabei zu Schaden und reißt eine weitere Person mit sich, die ebenfalls zu Schaden kommt, so haftet die private Unfallversicherung nur für die Schäden, welche dem Versicherungsnehmer selbst entstehen. Die Schäden der anderen Person infolge des Unfalls sind nicht über die private Unfallversicherung des Versicherungsnehmers gedeckt, sondern müssen über dessen private Haftpflichtversicherung entsprechend reguliert werden.

Ferner gibt es bei den unterschiedlichsten Trägern privater Unfallversicherungen diverse Arten von möglichen Leistungsausschlüssen im Schadensfall. Diese sind jeweils in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen einer Gesellschaft kodifiziert und wurden dem Versicherungsnehmer bei Vertragsabschluss zur Kenntnisnahme vorgelegt und dann anschließend von diesem gebilligt.

Auch eine private Unfallversicherung leistet meist nicht für sogenannte Krankheitsfolgen, sondern ausschließlich für Unfallfolgen. Krankheitsfolgen sind daher in der Regel explizit vom Leistungskatalog einer privaten Unfallversicherung ausgeschlossen.

Weitere Leistungsausschlüsse vieler privater Unfallversicherungen gibt es zum Beispiel auch bei:

  • jedwedem Unfallgeschehen infolge einer Bewusstseins- oder Geistesstörung des Versicherungsnehmers
  • Unfällen infolge einer Straftat
  • Unfällen im Zusammenhang mit einem kriegerischen Ereignis
  • Unfällen, resultierend aus der Führung eines Luftfahrzeuges
  • Unfällen, die aus der Teilnahme an Motorsportveranstaltungen erwachsen sind
  • Unfällen, welche in direktem Zusammenhang mit Kernenergie oder auch mit Strahlen stehen
  • Schäden an Bandscheiben
  • Schäden infolge von inneren Blutungen und Heilbehandlungen, Infektionen und Vergiftungen.

Viele Träger privater Unfallversicherungen haben überdies in ihren Allgemeinen Versicherungsbedingungen verbindlich den Passus kodifiziert, dass es bei allen Arten von Vertragsverletzungen seitens der Versicherungsnehmer ebenfalls zu einem entsprechenden Ausschluss der Leistungspflicht der Versicherungsgesellschaft kommen kann.

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Was sollte ich tun, wenn ein Schadensfall eintritt?

Im Augenblick eines Unfalls, für den vor allem Leistungen aus einer privat abgeschlossenen Unfallversicherung durch den Versicherungsnehmer eingefordert werden sollen, steht zwar grundsätzlich die Gesundheit der jeweils verunglückten Person zwingend an erster Stelle und erfordert demzufolge ach die Einleitung der notwendigen Maßnahmen, doch sollten trotzdem einige wichtige Details berücksichtigt werden.

Auch die Unfallversicherung legt üblicherweise besonders großen Wert darauf, dass nach einem entsprechenden Unfallereignis stets sofort ein Arzt oder ein Krankenhaus durch da Unfallopfer aufgesucht wird, sofern dies zeitnah möglich ist. Diese Maßnahme gilt vor allem der frühzeitigen und effektiven Prävention möglicher Spätfolgen eines Unfallereignisses, bis hin zu einer möglichen Invalidität.

Unmittelbar nachdem sich der erste Schock über den Unfall gelegt hat und de Arzt aufgesucht worden ist, sollte der Versicherungsnehmer daher sämtliche relevanten Daten rund um den Unfall aufnehmen und sofort auf dem festgelegten Meldeweg den entsprechenden Kontakt zum Versicherungsträger suchen, um den Unfall zu melden.

Für den Versicherungsträger sind dabei jedoch unter Umständen nicht nur die individuellen Angaben des Verunglückten maßgeblich, sondern auch Informationen des Ersthelfers am Unfallort, des behandelnden Arztes im Zuge der medizinischen Erstversorgung und selbstverständlich möglicherweise auch der herbei gerufenen Polizei.

Besonders schwerwiegend ist natürlich jeweils der Unfalltod der versicherten Tod. Ist dies geschehen, so hat üblicherweise die entsprechende Meldung an die versichernde Gesellschaft spätestens innerhalb einer kurzen Frist ab dem tragischen Ereignis zu erfolgen. Hierdurch will die Versicherungsgesellschaft ausschließen, dass es zum Beispiel infolge einer Selbsttötungshandlung des Versicherungsnehmers zu dem Ereignis gekommen ist, was eine Leistungspflicht generell ausschließen würde, da es sich nicht um den Tod infolge einer Unfallhandlung oder eines entsprechenden medizinischen Notfalls handelt.

Die entsprechenden Meldefristen und Meldewege sind daher bei Ereignissen, welche eine entsprechende Leistungspflicht einer Unfallversicherung begründen könnten, zwingend einzuhalten. In jedem Fall sollten Unfallhergang und vor allem auch Unfallfolgen für den Versicherungsträger gut und nachvollziehbar dokumentiert werden.

Um eine Versicherungsleistung beim Versicherungsträger geltend machen zu können, bedarf es dann nach der Überwindung des ersten Schocks und nach der bereits erfolgten Erstbehandlung der sogenannten Unfall- oder Versicherungsmeldung seitens des Versicherungsnehmers. Hierbei ist der Versicherungsträger darüber zu informieren, dass der sogenannte Schadens- oder Versicherungsfall in Bezug auf die Unfallversicherung eingetreten ist.

Meist kann die entsprechende Unfallmeldung über ein Schadensformular erfolgen, welches häufig bereits zusammen mit der entsprechenden Police an den Versicherungsnehmer ausgehändigt worden ist. Darüber hinaus ist eine Unfallmeldung bei den meisten Versicherungsträgern heute auch bereits im Online-Modus möglich.

Ebenfalls ist die Unfallmeldung gegenüber der Versicherung oft auch schon via Schadens-Hotline realisierbar. Minimale Informationen, die diese Meldung jedoch stets enthalten sollte, sind:

  • Name des verunglückten Versicherungsnehmers
  • seine Kontaktdaten
  • Versicherungsnummer
  • Ort, Datum und Umstände des Unfalls sowie Unfallhergang
  • gegebenenfalls aufnehmende Polizeibehörde/Tagebuchnummer etc.

Kommt es bezüglich der Leistungspflicht der entsprechenden Versicherungsgesellschaft zu Meinungsverschiedenheiten zwischen Versicherungsnehmer und Versicherer, weil zum Beispiel strittig ist, ob es sich bei dem konkreten klinischen Befund um ein Unfallfolgeereignis oder lediglich um die Konsequenzen einer bereits langjährig vorhandenen Krankheit handelt, so kann der Versicherungsnehmer eine entsprechenden Ärztekommission zur Begutachtung des entsprechenden Krankheitsbildes oder medizinischen Befundes auf Veranlassung der Versicherungsgesellschaft vorgeführt werden.

Sofern alle versicherungsrelevanten Unterlagen beim Versicherungsträger eingereicht worden sind, hat dieser nun eine bestimmte Spanne an Zeit, um die Anerkennung der Leistungspflicht und die entsprechenden Zahlungen oder Kostenübernahmen zu veranlassen.

Wann setzt der Versicherungsschutz der Unfallversicherung ein?

Auch hierbei ist wiederum zwischen der Gesetzlichen Unfallversicherung und der privat abgeschlossenen Unfallversicherung zu unterscheiden.

So setzt der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung in der Bundesrepublik Deutschland in der Regel automatisch ab jenem Zeitpunkt ein, da die betreffende Person den jeweiligen Status erfüllt, welcher eine automatische Pflichtversicherung in der Gesetzlichen Unfallversicherung bedingt. Der Auszubildende ist also mit dem Tag der Aufnahme seiner entsprechenden Ausbildung automatisch in der Gesetzlichen Unfallversicherung und ihrer jeweiligen Trägergesellschaft in Gestalt der zuständigen Berufsgenossenschaft, pflichtversichert.

Für alle freiwillig in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Personen und für die Versicherungsnehmer der privat abgeschlossenen Unfallversicherung gilt hingegen das Vertragsrecht zum Versicherungsbeginn in Gestalt des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), des Handelsgesetzbuches (HGB) und im Speziellen auch des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG).

Im Versicherungsvertragsgesetz hat der Gesetzgeber darüber hinaus drei unterschiedliche Zeitpunkte des Versicherungsbeginns kodifiziert:

  • den formellen Versicherungsbeginn
  • den materiellen Versicherungsbeginn
  • den technischen Versicherungsbeginn.

Der formelle Versicherungsbeginn setzt ein verbindliches Versicherungsangebot und dessen rechtsverbindliche Annahme innerhalb der Angebotsfrist voraus. Ein unterzeichneter Versicherungsvertrag und ein Versicherungsvertrag sind Kennzeichen des bereits eingesetzten formellen Versicherungsbeginns, der unter Umständen mit der Zahlung des ersten Versicherungsbeitrags durch den Versicherungsnehmer zusammenfallen kann, aber es nicht zwingend muss.

Der materielle Vertragsbeginn ist in der Regel der Zeitpunkt, ab dem im Schadensfall die Haftung und Leistungspflicht auf den Versicherer über geht. Sofern im jeweiligen Versicherungsvertrag nichts Abweichendes dazu vereinbart worden ist, liegt der materielle Vertragsbeginn im Allgemeinen auf 00:00 Uhr des Tages des formellen Versicherungsbeginns.

Der technische Versicherungsbeginn muss hingegen als kalendermäßig exakt feststehender Tag im Versicherungsvertrag einer Unfallversicherung kodifiziert und festgehalten werden. Meist ist dies dann die Fälligkeit des ersten Versicherungsbeitrags. Dies hat Konsequenzen für Beginn und Ende des entsprechenden Versicherungsschutzes und für die jeweilige Versicherungsperiode.

Wie hoch sollte die Deckungssumme der Unfallversicherung sein?

Als Deckungssumme wird bei jeder Haftpflichtversicherung die Versicherungssumme bezeichnet, bis zu der die Gesellschaft im Schadensfall finanzielle Leistungen für den Versicherten übernehmen muss. Ist die Deckungssumme zu niedrig, um entsprechend entstandene Schäden regulieren zu können, so spricht man von Unterversicherung. Ist die Deckungssumme hingegen zu hoch für die üblicherweise während der Versicherungsperiode entstandenen Schäden, so liegt Überversicherung vor. Beides ist ärgerlich.

Als Deckungssummen bei einer privaten Unfallversicherung, werden in Abhängigkeit vom Schadenseintritt, oft angesetzt:

  • 30-jähriger Geschädigter: Deckungssumme = 6 x Brutto-Jahreseinkommen
  • 40-jähriger Geschädigter: Deckungssumme = 5 x Brutto-Jahreseinkommen
  • 50-jähriger Geschädigter: Deckungssumme = 4 x Brutto-Jahreseinkommen.

Nach welchen Faktoren wird der Beitrag zur Unfallversicherung berechnet?

Hierbei spielen die Risikowahrscheinlichkeit, die prognostizierbare Schadenshöhe, die Risikohäufigkeit während der Versicherungsperiode, die vertraglich vereinbarte Deckungssumme und die jeweilige Zahlungsweise der Versicherungsbeiträge (ob nun jährlich, halbjährlich oder quartalsweise) eine wichtige Rolle.

Aber auch Rabatte und Preisnachlässe seitens des Versicherers können die entsprechende Beitragshöhe nachhaltig beeinflussen.

Welchen Nutzen hat ein Vergleich der Unfallversicherung für mich?

Da gerade die Träger privater Unfallversicherungen oftmals in ihren Allgemeinen Versicherungsbedingungen unterschiedlichste Leistungskataloge bieten oder einzelne Leistungen sogar rechtswirksam ausschließen können, ist ein Versicherungsvergleich überaus sinnvoll. Er ermöglicht es dem Versicherungsnehmer außerdem, die Gesellschaft mit dem optimalen Preis-Leistungs-Verhältnis eruieren zu können.

Kann ich die Versicherungsbeiträge von der Steuer absetzen?

Die Beiträge zur Unfallversicherung lassen sich über die entsprechende Steuererklärung beim Fiskus absetzen. Allerdings wird dazu eine Rechnung seitens der zuständigen Versicherungsgesellschaft benötigt, die beim Finanzamt vorgelegt werden muss, wenn die Steuererklärung eingereicht wird.

Worauf muss ich bei einer Kündigung meiner Unfallversicherung achten?

Diese sollte schriftlich per eingeschriebenen Brief mit Rückschein und fristgerecht erfolgen. Man sollte um die Übermittlung einer schriftlichen Kündigungsbestätigung bitten.

Worauf muss ich bei einem Wechsel meiner Unfallversicherung achten?

Darauf, dass keine Versicherungslücken entstehen können. Ansonsten gilt das bereits bei der Kündigung der Unfallversicherung Gesagte. Ein Versicherungsvergleich sollte vor jedem Wechsel eines Versicherungsträgers vorgenommen werden. Der billigste Anbieter einer Unfallversicherung ist nicht immer derjenige, der dann auch das beste Leistungspaket zu bieten vermag.

Welche Vorteile hat eine Unfallversicherung?

Sie schützt den Versicherten bei den Folgen eines Unfalls oder einer akuten medizinischen Notfallsituation vor entsprechend hohen Behandlungs- und auch Folgekosten.

Welche Nachteile hat eine Unfallversicherung?

Sie greift nur für den Versicherten selbst und auch nur für Unfallfolgen oder für die Folgen von Notfällen. In der Gesetzlichen Unfallversicherung sind nur bestimmte Personenkreise erfasst und sie greift auch nur bei Unfällen im Berufsleben. Die privat angeschlossene Unfallversicherung greift nicht für die Folgen von Krankheiten. Es gibt zahlreiche Möglichkeiten für entsprechende Leistungsausschlüsse dieser Versicherungsart.