Erweiterte Produkthaftpflicht im Griff
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Erweiterte Produkthaftpflicht

Warum lohnt sich der Abschluss einer erweiterten Produkthaftpflicht?

Wie der Name bereits suggeriert, stellt die erweiterte Produkthaftpflicht eine Erweiterung zur Produkthaftpflichtversicherung dar. Während die Produkthaftpflichtversicherung Sach- und Personenschäden sowie daraus resultierende Vermögensschäden abdeckt, die dem Endverbraucher aufgrund eines fehler- oder mangelhaften Produkts entstehen, bietet die erweiterte Produkthaftpflicht für Hersteller Versicherungsschutz bei echten Vermögensschäden und schließt damit die Lücke der Produkthaftpflichtversicherung.

Wann und wie aber entstehen echte Vermögensschäden in Bezug auf die Herstellung von Produkten? Um diese Frage zu beantworten, ist es zunächst sinnvoll, den Versicherungsschutz der einfachen Produkthaftpflicht zu klären: Sollte der Endverbraucher durch ein erworbenes Produkt eine gesundheitliche Beeinträchtigung erleiden oder sollte eine Sache beziehungsweise ein Gegenstand durch das fehler- oder mangelhafte Produkt beschädigt oder zerstört werden, steht der Produzent gemäß Produkthaftungsgesetz in einer gesetzlichen Produkthaftung. Mit anderen Worten: Er muss dem geschädigten Dritten den Schaden ersetzen. Eine Produkthaftpflichtversicherung, die in der Regel automatisch in einer Betriebshaftpflichtversicherung inkludiert ist, trägt die Kosten für die entstandenen Schadensersatzansprüche bei Sach- und Personenschäden.

Da dem Endverbraucher in der Regel aufgrund eines Produkts keine echten Vermögensschäden entstehen, richtet sich die erweiterte Produkthaftpflicht an Hersteller und Händler, die ihre Waren, Erzeugnisse und Rohstoffe nicht direkt an den Endverbraucher liefern, sondern an Zwischenhändler oder -produzenten, die die Produkte industriell oder gewerblich weiterver- beziehungsweise weiterbearbeiten. Entsteht diesem Zwischenproduzenten ein Schaden, zum Beispiel weil er ein mangel- oder fehlerhaftes Zwischenprodukt weiterverarbeitet hat oder gezwungen ist, die gesamte Produktion vor der Auslieferung auf Fehler zu überprüfen, steht der Zulieferer in der vollen Haftungsschuld. Er muss dem Zwischenhändler sämtliche Vermögensschäden, auch Kostenschäden genannt, zur Behebung des Schadens, zum Beispiel für die Neuproduktion, den Austausch und die Prüfung, aber auch für Umsatzeinbußen, erstatten. Die erweiterte Produkthaftpflicht übernimmt diese Kosten bei Schadensersatzansprüchen von Dritten und ist ebenfalls ein Bestandteil der Betriebshaftpflichtversicherung und keine eigenständige Police. Anders als die Produkthaftpflichtversicherung gehört sie jedoch nicht direkt zum Versicherungsumfang, sondern muss separat abgeschlossen werden.

 

Welche Schäden sind im Rahmen einer erweiterten Produkthaftpflicht mitversichert?

Eine erweiterte Produkthaftpflicht bietet Versicherungsschutz ausschließlich für echte Vermögensschäden, die Dritten bei der Weiterverarbeitung, Vermischung oder Verbindung von mangelhaften Rohstoffen oder fehlerhaft hergestellten Erzeugnissen des Herstellers (und damit des Versicherungsnehmers für die erweiterte Produkthaftpflicht) entstanden sind. Vermögensschäden können im Rahmen der erweiterten Produkthaftpflicht zum Beispiel sein:

  • die Kosten für die Neuproduktion
  • die Folgekosten, zum Beispiel wenn das Erzeugnis bereits ausgeliefert wurde
  • die Austauschkosten beziehungsweise die Ausbau- und Einbaukosten, um ein bereits eingebautes fehlerhaftes Erzeugnis wieder auszubauen und gegen ein mangelfreies auszutauschen
  • die Kosten für Reparatur oder Neuanschaffung von Maschinen mit Konstruktionsfehlern
  • die Prüf- und Sortierkosten bei teilweise fehlerhaften Erzeugnissen
  • die Umsatzeinbußen und der entgangene Gewinn

Demnach bietet die erweiterte Produkthaftpflicht Versicherungsschutz für Schäden, die entstanden sind durch:

  • eine fehler- oder mangelhafte Produktion
  • fehlende Eigenschaften von Rohstoffen oder Produkten, für die eine vertragliche Zusicherung bestand
  • einen Konstruktionsfehler der Maschinen
  • eine fehler- oder mangelhafte Auswahl der Materialien
  • Verarbeitungs- und Zusammensetzungsfehler der gelieferten Waren und Gemische

Bei folgenden Schadensbeispielen besteht für den Hersteller der mangel- oder fehlerhaften Ware Versicherungsschutz über die erweiterte Produkthaftpflicht:

  • Ein Hersteller für Kühlschränke bezieht von seinem Zulieferer Thermostate. Dieser Zulieferer weist ihn erst nach der Anlieferung darauf hin, dass einige defekt sein können. Die gesamte Lieferung muss überprüft werden.
  • Bei der Produktion von Jeanshosen stellt sich heraus, dass die bereits hergestellten Hosen extrem abfärben, da die Färbemittel falsch hergestellt wurden. In der Folge können die Jeans nicht beziehungsweise nur mit Preisnachlass verkauft werden.
  • Ein Küchenbauer baut in ein Einfamilienhaus eine neue Einbauküche ein. Nachträglich stellt sich heraus, dass der Herd bereits beim Hersteller den Betrieb defekt verlassen hat. Der Küchenbauer muss einen Teil der Küche wieder ausbauen, um den Herd auszutauschen. Die Kosten für zusätzliche Arbeitsstunden des Küchenbauers trägt die erweiterte Produkthaftpflicht.
  • Eine fehlerhafte Konstruktion der neuen Produktionsmaschine führt dazu, dass die Milchflaschen nicht vakuumgerecht verschlossen werden. Die gesamte Marge an Milchflaschen muss vernichtet und neu produziert werden.

Resultiert aus den genannten Schadensbeispielen nicht nur ein Vermögensschaden, sondern auch ein Personen- und Sachschäden (ganz gleich ob für den Zwischenproduzenten oder für den Endverbraucher) ist es nicht die erweiterte Produkthaftpflicht, die der Hersteller in Anspruch nehmen kann, sondern seine einfache Produkthaftpflichtversicherung.

 

Was sollte ich beachten, bevor ich eine erweiterte Produkthaftpflicht abschließe?

Jeder Hersteller von Rohstoffen oder Erzeugnissen, die weiterverarbeitet oder weiterbearbeitet werden, ist gut beraten, neben der Produkthaftpflichtversicherung zusätzlich eine erweiterte Produkthaftpflicht abzuschließen. Für den optimalen Versicherungsschutz, vor allem im Hinblick auf die Deckungssumme, ist bereits im Vorwege eine eingehende Risikoanalyse sinnvoll. Folgende Aspekte können bei der Auslotung des persönlichen Bedarfs hilfreich sein:

  • die Größe des Betriebs
  • die Branche des Betriebs
  • die Menge an Kunden und die jeweilige Belieferungsmenge
  • die Sensibilität und Störanfälligkeit des Rohstoffs oder des Erzeugnisses
  • das eigene Qualitätsmanagement im Betrieb

Vor allem bei größeren Betrieben mit einem umfangreichen Kundenstamm und empfindlichen Produkten kann es sich lohnen, die Beratung eines Versicherungsexperten in Anspruch zu nehmen. Dieser kann professionell einschätzen, wie hoch das Schadenspotential ist und welche Kosten bei einem Schaden entstehen können.

Eine erweiterte Produkthaftpflicht sollte jedoch niemals als Option betrachtet werden, die eigenen Qualitätskontrollen im Betrieb zu vernachlässigen oder die Arbeit weniger sorgsam und gewissenhaft auszuführen. In dem Fall würde ein vorsätzliches Verhalten des versicherten Herstellers vorliegen, bei dem die erweiterte Produkthaftpflicht ihre Leistung verweigern wird.

 

Welche Leistungen sind bei einer erweiterten Produkthaftpflicht im Schadensfall mit inbegriffen?

Die erweiterte Produkthaftpflicht übernimmt im Falle von Vermögensschäden, die Dritten entstanden sind und für die Schadensersatzansprüchen geltend gemacht werden, folgende Kosten bis zur maximalen Deckungssumme:

  • die Kosten zur Prüfung auf Berechtigung des Anspruchs, unter Umständen mit einem Sachverständigen
  • die Kosten für den Ausgleich berechtigter Haftpflichtansprüche von Dritten infolge eines mangel- oder fehlerhaften Produkts
  • die Kosten zur Abwehr von unberechtigten Forderungen, bei Bedarf mit rechtlichen Mitteln (passiver Rechtsschutz)

Diese Leistungen gelten für die erweiterte Produkthaftpflicht bei allen Anbietern für sämtliche Betriebsstätten, die ihren Sitz in Deutschland haben. Der Versicherungsschutz gilt auch, wenn der Vermögensschaden im Ausland entsteht, der gelieferte Rohstoff jedoch aus der Bundesrepublik kommt. In der Regel ist es je nach Anbieter darüber hinaus möglich, den Versicherungsschutz für die erweiterte Produkthaftpflicht geografisch auszuweiten.

 

Welche Leistungen sind bei einer erweiterten Produkthaftpflicht im Schadensfall nicht mit inbegriffen?

Vergleichbar mit einer Vermögensschadenhaftpflichtversicherung versichert die erweiterte Produkthaftpflicht ausschließlich echte Vermögensschäden. Dementsprechend besteht sowohl für Sach-, Personen- als auch daraus resultierende Vermögensschäden kein Leistungsanspruch der erweiterten Produkthaftpflicht. Grundsätzlich sind in der Police für die erweiterte Produkthaftpflicht auch nur die Leistungen inbegriffen, die darin exakt aufgeführt sind. Darüber hinaus gibt es fast immer explizit genannte Leistungsausschlüsse für die erweiterte Produkthaftpflicht. Dazu gehören Kosten

  • die durch vorsätzliches Verhalten des Versicherungsnehmers entstehen.
  • die dem Versicherungsnehmer selbst durch das fehlerhafte Produkt entstehen, zum Beispiel die Nachlieferung eines mängelfreien Produkts.
  • für den Rückruf eines Produkts: Eine Rückrufkostenversicherung kann dieses Risiko abdecken.
  • für ein Produkt, das einen rechtlichen Mangel aufweist.
  • die durch ein bewusstes Abweichen von vertraglichen Bedingungen oder Anweisungen zwischen Versicherungsnehmer und Geschädigtem entstehen.

 

Was sollte ich tun, wenn ein Schadensfall eintritt?

Sollte bei der Weiterverarbeitung eines Produkts ein Schadens entstehen, den der versicherte Hersteller für die erweiterte Produkthaftpflicht zu vertreten hat, steht dieser zunächst in einer gesetzlichen Schadensminderungspflicht, sofern es möglich und machbar ist, den Schaden einzudämmen oder zumindest möglichst gering zu halten. Im Falle eines Schadens, der über die erweiterte Produkthaftpflicht versichert ist, kann dies bedeuten, dass die Auslieferung eines fehler- oder mangelhaften Produkts umgehend eingestellt wird, damit nicht noch weitere Zwischenhändler dieses weiterverarbeiten.

Weiterhin gilt es, die Versicherung für die erweiterte Produkthaftpflicht umgehend über den Schaden, dem ein Dritter entstanden ist und für den Schadensersatzansprüche erhoben werden, in Kenntnis zu setzen. Ob den Versicherten tatsächlich ein Verschulden trifft, ist für die Schadensmeldung dabei zunächst einmal irrelevant. Die erweiterte Produkthaftpflicht wird prüfen, bei Bedarf auch durch einen Sachverständigen, ob ein berechtigter Anspruch vorliegt. Informieren Sie die Versicherung für die erweiterte Produkthaftpflicht übrigens auch dann, wenn ein Schaden oder ein Schadensersatzanspruch absehbar, aber noch nicht entstanden ist beziehungsweise noch nicht geltend gemacht wurde.

Die Schadensmeldung kann der Versicherungsnehmer entweder über ein Schadensformular, das Anbieter in der Regel auf ihrer Homepage bereitstellen, oder telefonisch über eine meist kostenlose Hotline vornehmen. In der Schadensanzeige, die Sie daraufhin erhalten, werden dann detaillierte Angaben zum Vermögensschaden verlangt: Wann und wo hat sich der Schaden ereignet? Wer ist der Geschädigte und wie hoch ist die geschätzte oder tatsächlich entstandene Höhe des Vermögensschadens? Wie und wodurch ist der Schaden entstanden und um welches Produkt handelt es sich, das den Schaden verursacht hat? Gibt es Schriftstücke oder Fotos, die den Schaden dokumentieren, sollten Sie diese ebenfalls bei der Versicherung für die erweiterte Produkthaftpflicht einreichen. Möglicherweise können Sie andersherum sogar nachweisen, dass Sie einwandfreie Produkte geliefert haben. Das weitere Procedere übernimmt die Versicherung für die erweiterte Produkthaftpflicht, auch die Kommunikation mit dem Geschädigten. Sollte sich nach eingehender Prüfung herausstellen, dass der Schadensersatzanspruch berechtigt ist, trägt die erweiterte Produkthaftpflicht die Kosten bis zur Höhe der maximalen Deckungssumme.

 

Wann setzt der Versicherungsschutz der erweiterten Produkthaftpflicht ein?

Mit Vertragsabschluss und Zahlung der ersten Beitragsprämie für die erweiterte Produkthaftpflicht beginnt auch unmittelbar ohne Wartezeit der Versicherungsschutz für die erweiterte Produkthaftpflicht. Möglich ist es jedoch, den Versicherungsbeginn zeitlich nach hinten zu verschieben. Das kann zum Beispiel dann sinnvoll sein, wenn der Tarif für die erweiterte Produkthaftpflicht ohne zeitliche Überschneidungen gewechselt werden soll.

Für die Dauer der vertraglich vereinbarten Laufzeit, welche mindestens ein Jahr beträgt, besteht dann Versicherungsschutz über die erweiterte Produkthaftpflicht. Eine längere vereinbarte Laufzeit wirkt sich meistens beitragsreduzierend aus. Die Laufzeit ist dabei deckungsgleich mit der Laufzeit der Betriebshaftpflichtversicherung, da die erweiterte Produkthaftpflicht immer Bestandteil der Betriebshaftpflichtversicherung ist.

Nicht immer werden Schäden an einem Produkt unmittelbar erkannt, manchmal erst nach einiger Zeit, eventuell sogar erst Jahre später. Für diesen Fall gibt es für alle Haftpflichtversicherungen – und damit auch für die erweiterte Produkthaftpflicht – spezielle Zusatzklauseln, die einen zeitlich ausgedehnten Versicherungsschutz bieten, sofern der Versicherungsnehmer zum Zeitpunkt der Entstehung des Schadens davon keinerlei Kenntnis hatte:

  • die Nachhaftung: Sollte die Ursache des Schadens im Versicherungszeitraum liegen, besteht über die Nachhaftung auch dann noch Anspruch auf Leistungen, wenn der Schaden erst nach Ablauf der Laufzeit als solcher offensichtlich wird.
  • die Rückhaftung: Wenn der Schaden während der Laufzeit für die erweiterte Produkthaftpflicht auftritt, dieser jedoch in einem Zeitpunkt vor Versicherungsbeginn entstanden ist, besteht mit der Rückhaftung dennoch Versicherungsschutz für die erweiterte Produkthaftpflicht.

Im Hinblick auf das einzelne versicherte Produkt beginnt der Versicherungsschutz über die erweiterte Produkthaftpflicht übrigens mit der Übergabe an den Zwischenhändler oder den -produzenten. Der Versicherungsschutz besteht auch dann noch, wenn der Fehler oder Mangel des ursprünglichen Rohstoffes oder Erzeugnisses erst im fertigen Endprodukt nach Auslieferung an den Endverbraucher offensichtlich wird.

 

Wie hoch sollte die Deckungssumme für die erweiterte Produkthaftpflicht sein?

Grundsätzlich ist die Deckungssumme für die erweiterte Produkthaftpflicht von der Deckungssumme der Betriebshaftpflichtversicherung abzugrenzen, auch wenn die erweiterte Produkthaftpflicht Bestandteil der Betriebshaftpflichtversicherung ist. Im Gegensatz zur Betriebs- und zur Produkthaftpflicht sichert die erweiterte Produkthaftpflicht ausschließlich echte Vermögensschäden ab und bedarf deshalb eines anderen Versicherungsumfangs. Dementsprechend wird die Versicherungssumme für die erweiterte Produkthaftpflicht in einer eigenen Police festgelegt.

Grundsätzlich empfiehlt sich, die Deckungssumme für die erweiterte Produkthaftpflicht ausreichend hoch zu wählen, damit Sie im Falle eines sehr hohen berechtigten Schadensersatzanspruches nicht einen Teil der Kosten selbst tragen müssen. Nachteilig kann sich auch eine zu hoch kalkulierte Deckungssumme erweisen. Diese geht automatisch mit höheren Beiträgen einher, ohne dass Sie letztlich davon profitieren: Die erweiterte Produkthaftpflicht zahlt immer nur den tatsächlich entstandenen Schaden.

Für die Berechnung der optimalen Deckungssumme für die erweiterte Produkthaftpflicht sollten folgende Aspekte Berücksichtigung finden:

  • die Produktionsmenge und der Produktionswert
  • die Anzahl der Kunden
  • das Risikopotential (anhand einer Risikoanalyse)

 

Nach welchen Faktoren wird der Beitrag für die erweiterte Produkthaftpflicht berechnet?

Der Beitrag für die erweiterte Produkthaftpflicht wird maßgeblich von der Höhe der Deckungssumme beeinflusst. Je höher diese festgelegt wurde, desto höher dürfte auch der Beitrag für die erweiterte Produkthaftpflicht ausfallen. Darüber hinaus nehmen weitere Faktoren Einfluss auf die Prämienhöhe für die erweiterte Produkthaftpflicht:

  • die Höhe der Selbstbeteiligung: Wird eine Selbstbeteiligung vereinbart, bis zu deren Höhe der Versicherungsnehmer selbst für den entstandenen Schaden aufkommt, geht diese mit niedrigeren Beiträgen einher.
  • die Laufzeit der Police: Bei einer Laufzeit, die länger als ein Jahr vereinbart wird, kann der Versicherungsnehmer für die erweiterte Produkthaftpflicht mit einem günstigeren Beitrag rechnen.
  • die Zahlungsmodalitäten: Wird der Beitrag für die erweiterte Produkthaftpflicht jährlich im Voraus gezahlt, wird der Beitrag geringer ausfallen, als wenn eine monatliche Zahlung stattfindet.
  • die Vereinbarung von Zusatzklauseln: Erweiterter Versicherungsschutz, zum Beispiel durch die Nach- oder Rückhaftungsklauseln oder eine geografische Ausdehnung, erhöht den Beitrag für die erweiterte Produkthaftpflicht.
  • Vorschäden oder Schadensfreiheitsrabatt: Sollte es bereits in der Vergangenheit zu Schäden gekommen sein, die über die erweiterte Produkthaftpflicht reguliert wurden, mag diese Tatsache mit einer Erhöhung der Beiträge verbunden sein. Andersherum gewähren andere Versicherer auch einen Schadensfreiheitsrabatt, sofern dem Versicherungsnehmer über einen längeren Zeitraum kein Schaden entstanden ist.

In der Regel wird der Beitrag für die erweiterte Produkthaftpflicht nicht separat abgerechnet. Vielmehr gibt es eine Gesamtprämie mit der Betriebshaftpflichtversicherung, welche die erweiterte Produkthaftpflicht als Bestandteil mit inkludiert.

 

Welchen Nutzen hat ein Vergleich der erweiterten Produkthaftpflicht für mich?

Im Allgemeinen kann ein Tarifvergleich für die erweiterte Produkthaftpflicht nur Sinn machen, wenn dieser gemeinsam mit einem Tarifvergleich einer Betriebshaftpflichtversicherung stattfindet. Da die erweiterte Produkthaftpflicht immer Bestandteil einer Betriebshaftpflicht ist und nicht einzeln abgeschlossen werden kann, sollten die unterschiedlichen Tarife einer Betriebshaftpflicht, die zusätzlich eine erweiterte Produkthaftpflicht anbieten, untereinander verglichen werden. Hierbei ist das Vergleichspotential groß, da die meisten Versicherer diese Versicherungen in ihrem Portfolio haben.

Ein Vergleich hat vor allem den Nutzen, einen Tarif für die erweiterte Produkthaftpflicht zu finden, der bei einem bedarfsgerechten Leistungsumfang einen möglichst günstigen Beitrag bietet. Schnell, unkompliziert, kostenlos und unverbindlich bietet sich für einen umfassenden Vergleich ein Online Tarifrechner an. Nach Eingabe Ihrer Daten und Anforderungen an die Betriebs- und erweiterte Produkthaftpflicht, erhalten Sie mit dem Tarifrechner eine übersichtliche Aufstellung an möglichen Tarifen, die Ihren Vorstellungen entsprechen. Im besten Fall entscheiden Sie sich für das Angebot mit dem besten Preis-Leistungsverhältnis. Ein direkter Online Abschluss ist in der Regel möglich.

Wer Unterstützung benötigt, zum Beispiel bei der Kalkulation der optimalen Deckungssumme oder bei der Analyse des betrieblichen Risikopotentials, der kann alternativ oder ergänzend die Beratung eines erfahrenen Versicherungsexperten beanspruchen. Dieser holt zudem mehrere Angebote verschiedener Tarife ein und spricht bei Bedarf persönliche Empfehlungen aus.

 

Kann ich die Versicherungsbeiträge von der Steuer absetzen?

Die erweiterte Produkthaftpflicht unterliegt als Zusatz einer Betriebshaftpflichtversicherung einer steuerlichen Vergünstigung, sofern die gezahlten Beiträge bei der Steuererklärung angegeben werden. Dabei ist es unerheblich, dass es verschiedene Deckungssummen gibt. Die Beiträge gelten grundsätzlich als Betriebsausgaben, die dem Zweck dienen, unternehmerische Risiken abzusichern.

 

Worauf muss ich bei der Kündigung meiner erweiterten Produkthaftpflicht achten?

Für die Kündigung der erweiterten Produkthaftpflicht bestehen je nach Anbieter zwei Möglichkeiten:

  • Die erweiterte Produkthaftpflicht wird gemeinsam mit der Betriebshaftpflichtversicherung gekündigt. Der Versicherungsschutz für beide Versicherungen erlischt damit.
  • Die erweiterte Produkthaftpflicht wird aus der Police der Betriebshaftpflichtversicherung einzeln gekündigt. Fragen Sie dafür bei Ihrem Versicherer nach, ob diese Option besteht. Beachten Sie hierbei jedoch, dass ein separater Neuabschluss für eine erweiterte Produkthaftpflicht nicht möglich ist, da diese immer an eine Betriebshaftpflichtversicherung als Zusatzbaustein gekoppelt ist.

Wer übrigens seine Betriebshaftpflichtversicherung kündigt, der verliert auch automatisch den Versicherungsschutz für die erweiterte Produkthaftpflicht.

Generell ist eine Kündigung immer zum Ablauf der vereinbarten Laufzeit in schriftlicher Form möglich. Zu beachten ist hierbei die jeweilige Kündigungsfrist, die je nach Anbieter einen Monat oder auch drei Monate beträgt. Liegen besondere Gründe vor, kann eine Kündigung mit der Frist von einem Monat auch außerordentlich erfolgen, zum Beispiel nach einer Beitragserhöhung des Anbieters oder nach Eintreten eines Schadensfalls.

 

Worauf muss ich bei einem Wechsel meiner erweiterten Produkthaftpflicht achten?

Der Wechsel für die erweiterte Produkthaftpflicht kann grundsätzlich nur dann erfolgen, wenn auch die Betriebshaftpflichtversicherung gewechselt wird. Es ist nicht möglich, sich nur für die erweiterte Produkthaftpflicht einen neuen Anbieter zu suchen. Daher sollte vor einem Wechsel genau darauf geachtet werden, dass die neue Betriebshaftpflichtversicherung inklusive des Zusatzes erweiterte Produkthaftpflicht für den Versicherungsnehmer insgesamt mit Vorteilen einhergeht – und nicht nur die erweiterte Produkthaftpflicht.

Von einem Anbieterwechsel versprechen sich die meisten Versicherten dabei wirtschaftliche Vorteile, zum Beispiel eine Reduzierung der bisherigen Beiträge bei einem gleichbleibenden oder sogar höheren Versicherungsumfang oder auch einen höheren Versicherungsschutz bei konstanten Beiträgen. Manchmal sind es auch betriebsinterne Gründe, die einen Wechsel veranlassen, wie eine Erweiterung des Geschäftsbereichs durch neue Produkte oder ein größeres Risikopotential. Bei unternehmerischen Veränderungen besteht jedoch auch häufig die Möglichkeit, den bereits bestehenden Tarif für die erweiterte Produkthaftpflicht zu modifizieren. Ein Wechsel kann übrigens auch dann sinnvoll sein, wenn Sie mit den Serviceleistungen Ihres Versicherers unzufrieden sind.

Einem Wechsel sollte dabei stets eine fristgerechte Kündigung der Betriebshaftpflichtversicherung inklusive erweiterte Produkthaftpflicht vorangehen. Achten Sie darauf, dass der Übergang zwischen Kündigung und Neuabschluss zeitlich möglichst lückenlos erfolgt, damit Sie weder doppelt- noch unterversichert sind. Versäumen Sie vor einem Wechsel nicht, einen umfassenden Anbietervergleich mit einem Tarifrechner oder mit Unterstützung eines Versicherungsexperten durchzuführen, damit Sie eine gute Übersicht über die jeweilige Tarifwelt von Betriebshaftpflichtversicherung inklusive erweiterte Produkthaftpflicht haben und sich am Ende für das Angebot entscheiden, das Ihren jeweiligen Vorstellungen am besten entspricht.

 

Welche Vorteile hat eine erweiterte Produkthaftpflicht?

Wer sich als Hersteller gegen Schadensersatzansprüche von Dritten bei Vermögensschäden absichern will, ist mit der erweiterten Produkthaftpflicht gut beraten. Die Vorteile im Überblick:

  • Die erweiterte Produkthaftpflicht schließt die Lücke der einfachen Produkthaftpflichtversicherung und leistet bei echten Vermögensschäden.
  • Die erweiterte Produkthaftpflicht sichert ein häufig unterschätztes Risiko ab.
  • Vor allem für Betriebe mit sensiblen, leicht verderblichen oder störanfälligen Rohstoffen bietet die erweiterte Produkthaftpflicht effektiven Versicherungsschutz.
  • Die Zusatzvereinbarung für die erweiterte Produkthaftpflicht bei der Betriebshaftpflichtversicherung ist vergleichsweise günstig.
  • Die erweiterte Produkthaftpflicht übernimmt bei Schadensersatzansprüchen für den Versicherungsnehmer die Prüfung, ob die Forderung berechtigt ist. Im Falle einer Ablehnung besteht für den versicherten Betrieb sogar ein passiver Rechtsschutz.

 

Welche Nachteile hat eine erweiterte Produkthaftpflicht?

Wer sich für die erweiterte Produkthaftpflicht entscheidet, muss wenig bis keine Nachteile in Kauf nehmen. Möglicherweise kann es sich als nachteilig erweisen, dass die erweiterte Produkthaftpflicht nicht einzeln abgeschlossen werden kann, sondern immer Bestandteil einer Betriebshaftpflichtversicherung ist.