Veranstaltungsausfallversicherung im Griff
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Veranstaltungsausfallversicherung

Lohnt sich der Abschluss einer Veranstaltungsausfallversicherung?

Die Veranstaltungsausfallversicherung ist eine spezielle Unterart zur Schadensversicherung. Im engeren Sinne zählt die Veranstaltungsausfallversicherung aus der versicherungstechnischen Sicht jedoch zu den sogenannten Transportversicherungen. Unter der großen und übergreifenden Rubrik der Veranstaltungsversicherungen wurden Möglichkeiten und Optionen für Veranstalter und Event-Agenturen geschaffen, um sich gegen die diversen besonderen unternehmerischen Risiken in ihrem jeweiligen Geschäftsfeld sinnvoll finanziell absichern zu können.

Obwohl die moderne Veranstaltungsausfallversicherung auch auf dem Versicherungsmarkt der Bundesrepublik Deutschland bereits seit einigen Jahren angeboten wird, ist sie bislang nur in den Portfolios einiger weniger großer und renommierter Versicherungsgesellschaften zu finden. Wer als Veranstalter oder auch als Event-Agentur in den Genuss einer Veranstaltungsausfallversicherung kommen möchte, der wird demzufolge nicht umhin kommen, einigen Recherche Aufwand zu betreiben, um einen entsprechenden Versicherungsträger finden zu können.

Die mit Veranstaltungen und Events verbundenen Ereignisse sind mitunter unwägbar und können daher vom Veranstalter kaum übersehen, einkalkuliert oder gar bei der Disposition des betreffenden Ereignisses entsprechend berücksichtigt werden. Kommt es dann aufgrund solcher unvorhersehbarer Ereignisse zum Totalausfall eines Events oder gar zum Abbruch einer bereits laufenden Veranstaltung, so können dem Ausrichter entsprechend hohe finanzielle Belastungen entstehen.

Besonders dann, wenn es sich um Großveranstaltungen der unterschiedlichsten Art handelt, können die Folgen für den Veranstalter aus finanzieller Sicht heraus empfindlich, wenn nicht sogar ruinös sein. Beispielsweise können Wettereignisse zum Abbruch einer Veranstaltung führen, ebenso verkehrsbedingte Einflüsse, Stromausfälle oder – im schlimmsten Fall – Ereignisse, die mit dem um sich greifenden internationalen Terrorismus verbunden sind. Auch viele in eine solche Großveranstaltung als unerlässlich eingebundene Dienstleister, so zum Beispiel die Security oder das Catering, können mit ihrem betriebsbedingten plötzlichen Ausfall zu einem Abbruch der entsprechenden Veranstaltung beitragen, welcher dann regelmäßig zu Lasten des Veranstalters geht.

Weitere unvorhersehbare Ereignisse, die zum plötzlichen Abbruch einer bereits begonnen Großveranstaltung führen können, sind plötzlich auftretende Brände, welche eine unverzügliche Räumung des entsprechenden Veranstaltungsortes erforderlich machen oder auch Unfälle von Darstellern und Akteure auf der Bühne und vor laufendem Publikum.

Spezialmakler aus den Reihen der deutschen Versicherung haben diesen Engpass erkannt und bieten daher über einige wenige Versicherungsgesellschaften den Veranstaltern eine sinnvolle Möglichkeit an, sich entsprechend gegen die finanziellen Konsequenzen des Totalausfalls oder auch des Abbruchs von Events und von Veranstaltungen, bis hin zur Großveranstaltung, finanziell durch eine geeignete Spezialversicherung schützen zu können.

Gerade im Vorfeld von Großveranstaltungen, die einen erheblichen Umfang an Planung, an vorbereitenden Arbeiten und der entsprechenden Dispositionen erforderlich machen, gehen heute einige Spezialversicherungsmakler ganz gezielt mit individuell konfektionierbaren Versicherungsangeboten gegen Ausfall oder auch gegen Abbruch auf die jeweiligen Veranstalter zu. Der entsprechende Versicherungsschutz stellt vor dem Hintergrund der Abwägung der betrieblichen Risiken eines Veranstalters durchaus eine sinnvolle Investition dar. Er ermöglicht es ihm nämlich, sich voll und ganz auf die vorbereitenden Arbeiten zu konzentrieren, da er für den Fall von Abbruch oder Totalausfall aufgrund der genannten Ereignisse oder Ereignisketten grundsätzlich finanziell abgesichert ist. Mit einer entsprechenden Veranstaltungsausfallversicherung im Rücken ist eine professionelle Voraussetzung geschaffen, auf welcher die Planung und Disposition der gesamten Veranstaltung dann aufbauen kann. Gelassen kann der Veranstalter die jeweiligen Abläufe planen und braucht sich dabei nicht um mögliche Beeinträchtigungen durch Störquellen zu sorgen.

Welche Schäden sind mitversichert?

Es ist aufgrund des exklusiven Leistungsangebotes der wenigen, auf dieses Segment bereits spezialisierten Versicherungsagenturen heute möglich, Veranstaltungen ganz oder auch nur teilweise durch eine entsprechende Police abzusichern.

Leistungen der entsprechenden Gesellschaften werden zum Beispiel erbracht

  • bei öffentlichen Konzerten
  • bei Sportveranstaltungen
  • bei Festivals und anderen Veranstaltungen.

Besonders sinnvoll ist das entsprechende Leistungs-Package einer solchen Spezialversicherung jedoch, wie bereits eingangs erwähnt, bei allen Arten von modernen Großveranstaltungen, da hier die theoretisch entstehbaren Schäden vom reinen Umfang her stets am größten und somit für die Liquidität des Veranstalters am gefährlichsten sind.

Die entsprechenden Leistungskataloge und Policen der wenigen Versicherungsträger, die heute bereits die moderne Veranstaltungsausfallversicherung anbieten, sind rein formell stets in die beiden Bereiche

  • Formblatt A und
  • Formblatt B

unterteilt. Beide Arten des Formblattes beziehen sich jeweils auf unterschiedliche Schäden, die im Rahmen der jeweiligen Police mitversichert werden können.

Im Formblatt A sind sämtliche finanziellen Schäden erfasst, welche dem Versicherungsnehmer aus den unterschiedlichsten Gründen heraus entstehen können, die er jeweils nicht zu vertreten hat. Muss eine Veranstaltung abgesagt, verschoben, eingeschränkt oder gar abgebrochen werden, wegen zum Beispiel

  • extremen Wetterbedingungen
  • behördlicher Verfügung
  • Unnutzbarkeit der betreffen Veranstaltungsstätte,

so springt die entsprechende Veranstaltungsausfallversicherung regelmäßig ein, um den Versicherungsnehmer vor den hieraus resultierenden möglichen finanziellen Schäden zu bewahren.

Im Formblatt B ist hingegen explizit der Versicherungsschutz benannt, wenn zum Beispiel einer der Hauptakteure der Veranstaltung, ob nun Musiker, Darsteller oder anderes, aufgrund von Unfall, von Tod oder auch von Krankheit nicht auftreten kann. Auch hierbei greift wieder im Rahmen der entsprechenden Veranstaltungsausfallversicherung der finanzielle Schutz bei Absage, Verschiebung, Einschränkung oder auch beim Abbruch der entsprechenden Veranstaltung.

Auch greift die finanzielle Regulierung gemäß Formblatt B er Veranstaltungsausfallversicherung immer dann, wenn zum Beispiel eine versicherte Person (Interpret, Darsteller o.ä.) aufgrund von Flugausfällen erst verspätet auf der betreffenden Bühne erscheinen und mit seiner Darbietung beginnen kann.

Die Höhe der jeweiligen Ersatzleistung beschränkt sich bei jeder modernen Veranstaltungsausfallversicherung stets auf den sogenannten Nettoverlust des entsprechenden Veranstalters. Dieser Nettoverlust setzt sich buchhalterisch zusammen aus den aufgewendeten Kosten des Veranstalters zur Durchführung der Veranstaltung, dem entgangenen Gewinn und weiteren Kosten des Veranstalters, so zum Beispiel den Schadensminimierungskosten.

Was sollte ich beachten, bevor ich abschließe?

Die moderne Veranstaltungsausfallversicherung ist auch in der Bundesrepublik Deutschland bereits seit einiger Zeit auf dem Markt. Dennoch ist sie auch in den einschlägigen Kreisen potenzieller Versicherungsnehmer vielfach noch unbekannt und sie wird bislang nur von wenigen Spezialmaklern im Portfolio geführt und entsprechend angeboten. Man sollte sich also als Veranstalter darauf einstellen, dass man entsprechend gründlich recherchieren muss, um einen entsprechenden Anbieter auffinden zu können.

Man sollte außerdem die jeweiligen Gefahrenpotenziale gründlich im Vorfeld des Abschlusses einer entsprechenden Veranstaltung analysieren und dann entscheiden, ob gegebenenfalls zusätzliche Module in die jeweilige Police de Veranstaltungsausfallversicherung mit einbezogen werden müssen.

Hierzu zählen zum Beispiel:

  • Vorauslagen und Vorbereitungskosten des Veranstalters, wie sie zum Beispiel für den Aufbau des entsprechenden Veranstaltungsortes oder auch für das Catering entstehen können, noch ehe die Veranstaltung überhaupt begonnen hat, zusätzliche Module und Bausteine der Veranstaltungsausfallversicherung können den Veranstalter im Falle von Totalausfall, Einschränkung, Verschiebung oder Abbruch der bereits begonnenen Veranstaltung schadlos stellen
  • Gagen für Künstler und Gehälter der Mitarbeiter werden auch dann fällig, wenn die Veranstaltung ausfällt, verschoben, verändert, verkürzt oder ganz abgebrochen werden muss, hierbei ist es im Vorfeld des Abschlusses jeder modernen Veranstaltungsausfallversicherung ganz exakt mit dem Versicherer den entsprechend versicherten Personenkreis zu definieren
  • sind bei der Kalkulation der entsprechenden Veranstaltung jedoch Sponsorengelder eingeflossen, welche jedoch erst beim Beginn eines solchen Events fällig werden, dann würde der Veranstalter auf einer entsprechenden Finanzierungslücke sitzen bleiben, wenn die bereits disponierte Veranstaltung abgesagt werden muss, auch dies gilt es vor Abschluss einer Veranstaltungsausfallversicherung mit der Gesellschaft zu besprechen.

Welche Leistungen sind im Schadensfall mit inbegriffen?

Grob gesagt, sind bei jeder modernen Veranstaltungsausfallversicherung all jene Leistungen im Schadensfall mit inbegriffen, welche von der standardmäßigen Veranstaltungsversicherung nicht mehr abgedeckt werden können.

Leistungen werden durch eine Veranstaltungsausfallversicherung heute in der Regel gezahlt, sofern Wetterbedingungen oder gar Unwetter dazu geführt haben, dass eine entsprechende Veranstaltung abgesagt oder abgebrochen werden musste, um Leib und Leben der jeweils teilnehmenden Personen nicht unwägbaren Arten von witterungsbedingten Gefahren auszusetzen.

Leistungen werden durch eine Veranstaltungsausfallversicherung jedoch regelmäßig auch immer dann gewährt, sofern sogenannte veranstaltungsrelevante Personen oder Personenkreise krankheitsbedingt ausfallen, was letztendlich zu einer vollständigen Absage des kompletten Events führt.

Geleistet wird in diesem Falle durch die jeweilige Veranstaltungsausfallversicherung jedoch nur dann, sofern das Nichterscheinen der jeweiligen veranstaltungsrelevanten Personen oder Personenkreise außerhalb des Einflussbereiches des jeweiligen Veranstalters gelegen hat.

Leistungen erbringt in der Regel eine Veranstaltungsausfallversicherung auch dann, wenn nicht explizit beschriebene Gründe zum Abbruch, zum Ausfall, zur Veränderung oder zur Verkürzung der entsprechenden Veranstaltung geführt haben. Laut den Allgemeinen Versicherungsbedingungen vieler Veranstaltungsausfallversicherungen ist es dabei gar nicht einmal nötig, solche möglichen Gründe im Detail zu beschreiben und zu spezifizieren. Es genügt im Allgemeinen vollkommen, sofern ihr Auftreten grundsätzlich außerhalb des Einflussbereiches des betreffenden Veranstalters gelegen hat.

Welche Leistungen im Schadensfall nicht mit inbegriffen?

Auch bei der Versicherungsausfallversicherung gibt es heute diverse Arten von Leistungen, welche im Schadensfall nicht erbracht werden können. Dies liegt meist an den jeweiligen Allgemeinen Versicherungsbedingungen der betreffenden Gesellschaft.

Grundsätzlich ist die Leistung einer Veranstaltungsausfallversicherung heutzutage zumeist ausgeschlossen bei

  • Vorsatz
  • Krieg
  • Zuständen innerer Unruhe
  • zumeist auch (je nach Versicherungsträger) bei grobem Vorsatz.

Generelle Vorbedingung für die Leistungspflicht des jeweiligen Versicherungsträgers im Rahmen einer Veranstaltungsausfallversicherung ist dabei jedoch die Tatsache, dass die entsprechenden Gründe, welche zum Totalausfall, zum Abbruch, zur Verschiebung oder zur Verkürzung und sonstigen Veränderung einer Veranstaltung geführt haben, nicht im Einflussbereich des jeweiligen Veranstalters gelegen haben dürfen. Kein Versicherungsschutz wird durch die meisten Versicherungsträger auch immer dann gewährt, wenn Terrorismus den Grund darstellt, weshalb eine Veranstaltung ausfällt, verkürzt, abgebrochen oder auch verschoben werden muss. Auch bei Veranstaltungsausfall oder bei allen Arten von möglichen Veranstaltungsbeeinträchtigungen durch den Faktor Kernenergie ist eine Leistungspflicht der jeweiligen versichernden Gesellschaft praktisch ausgeschlossen.

Regelmäßig können die meisten der Versicherungsträger, die die Veranstaltungsausfallversicherung heute ihrer Klientel anbieten, die Leistungserbringung auch dann verweigern, sobald eine bereits disponierte Veranstaltung oder auch Großveranstaltung lediglich aufgrund von mangelndem Besucherinteresse nicht durchgeführt werden kann oder abgebrochen werden muss.

Sind in der Police Schäden mit versichert, welche dem Veranstalter durch das Nichterscheinen veranstaltungsrelevanter Personen entstehen können, so ist der Versicherungsträger dennoch befugt, in diesem Falle die Leistung zu verweigern, sofern das Nichterscheinen der jeweiligen veranstaltungsrelevanten Person oder Personengruppen auf einen oder auch auf mehrere der nachfolgend benannten Faktoren zurückzuführen ist:

  • Launen der betreffenden Person
  • Alkoholismus einer veranstaltungsrelevanten Person
  • Drogenmissbrauch, zum Beispiel eines Künstlers
  • zum Zeitpunkt des Abschlusses der Versicherung bereits bekannte Erkrankungen der betreffenden Person.

Des weiteren gibt es zahlreiche zusätzliche Gründe, die zum Ausfall der Leistungspflicht eines Versicherers im Schadensfall führen können. Diese Gründe unterliegen den Bestimmungen des vertraglichen Individualrechts und müssen, um ihre Gültigkeit zu erlangen, vom Versicherungsträger in seinen Allgemeinen Versicherungsbedingungen stets explizit benannt werden. Werden diese individuellen und einzelvertraglichen Ausschlussgründe für Leistungen, resultierend aus einer Veranstaltungsausfallversicherung, dann vom Versicherungsnehmer bei Vertragsabschluss gelesen und durch Unterschrift gebilligt, so erlangen sie Rechtskraft, sofern sie nicht gegen geltendes Recht (z. B. gegen das sogenannte AGB-Gesetz) und gegen die guten Sitten verstoßen.

Was sollte ich tun, wenn ein Schadensfall eintritt?

Grundsätzlich gelten bei einer modernen Veranstaltungsausfallversicherung die analogen Regelungen, wie bei jeder anderen Art von Haftpflichtversicherung auch. Es ist daher auch bei der Inanspruchnahme einer Veranstaltungsausfallversicherung, sofern der Schadens- oder Versicherungsfall bereits eingetreten ist, überaus ratsam, sofern der entsprechende Versicherungsnehmer zunächst erst einmal seine Ruhe bewahrt.

Auf den vorher vereinbarten Meldewegen sollte der Veranstalter den jeweiligen Versicherungsträger umfassend und zügig, das heißt insbesondere, ohne schuldhafte Verzögerung, über den entstandenen Schaden informieren. Hierzu können zum Beispiel die Schadenshotlines im 24-Stunden-Betrieb genutzt werden, welche vieler Anbieter explizit für diesen Fall eingerichtet haben. Ebenfalls ist alternativ ach eine Schadensmeldung per E-Mail oder per Schadensformular möglich. Ein solches Schadensformular hängt entweder bereits der jeweiligen Versicherungspolice an, wird dem Versicherungsnehmer erst im Schadensfall durch die Gesellschaft zugeschickt oder es kann im Online.Modus ausgefüllt und abgeschickt werden, was zumeist jedoch den Download aus dem Internet erforderlich macht.

An zweiter Stelle steht die Dokumentationspflicht von allen Einflüssen und Ereignissen, welche im Zusammenhang mit dem jeweiligen Schadensereignis gestanden haben, dass den Totalausfall der Veranstaltung, ihren Abbruch, ihre Verschiebung, Veränderung oder auch Verkürzung herbei geführt hat. Es ist sinnvoll, sofern überhaupt möglich, Fotos zu machen oder auch, Zeugen zu benennen, welche dem Versicherungsträger Auskunft geben können und zur Bewertung und Klassifizierung des entstandenen Schadens sinnvoll beitragen können.

Ferner muss der geschädigte Veranstalter und Versicherungsnehmer grundsätzlich alles tun, was geeignet erscheint, um den entstandenen Schaden wirksam zu minimieren. Hierzu kann es gegebenenfalls sinnvoll und notwendig werden, die Polizei, die Feuerwehr und andere öffentlich-rechtliche Instanzen zu verständigen. Dies dient nicht zuletzt auch der Sicherung von entsprechenden Beweismitteln, welche den Veranstalter und Versicherungsnehmer wirksam entlasten können.

Auf gar keinen Fall sollte ein Veranstalter im Falle es Ausfalls, der Verschiebung, des Abbruchs oder der Veränderung der entsprechenden Veranstaltung jedoch ein Schuldeingeständnis abgeben oder gar voreilig Schadensersatz leisten, ehe die Veranstaltungsausfallversicherung nicht sämtliche Ansprüche dem Grunde und der Höhe nach gründlich überprüft hat.

Auch gegenüber den Vertretern der anwesenden Polizei oder der Feuerwehr sollte der Veranstalter und Versicherungsnehmer keinesfalls irgendeine Art des Schuldeingeständnisses abgeben. Es ist sinnvoll, die gesamte Kommunikation mit diesen öffentlich-rechtlichen Instanzen grundsätzlich dem zuständigen Versicherungsträgern und dessen Anwälten zu überlassen.

Wann setzt der Versicherungsschutz ein?

Generell unterliegt jede moderne Veranstaltungsausfallversicherung in der Bundesrepublik Deutschland dem Handels- und Vertragsrecht, auch hinsichtlich ihres jeweiligen Beginns. Dies impliziert nicht zuletzt jedoch auch stets die Tatsache, dass für den Beginn eines Versicherungsschutzes durch eine Veranstaltungsausfallversicherung immer die Rechtsquellen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), des Handelsgesetzbuches (HGB) und im Speziellen schließlich auch des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) heran gezogen werden können, um zu entscheiden, ob der jeweilige Versicherungsschutz nun bereits eingesetzt hat oder aber nicht.

Gemäß diesen allgemeingültigen Rechtsschutz wäre der Versicherungsschutz auch bei einer modernen Veranstaltungsausfallversicherung immer dann gegeben, sofern ein entsprechend befugter Vertreter der Versicherungsgesellschaft einem potenziellen Interessenten ein Angebot über eine Veranstaltungsausfallversicherung unterbreitet hat und dieses dann vom Interessenten noch in der jeweiligen Angebotsfrist angenommen worden ist.

Darüber hinaus klassifiziert jedoch im Besonderen das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) drei unterschiedliche Arten des jeweiligen Versicherungsbeginns, welche schließlich auch für die Veranstaltungsausfallversicherung Gültigkeit erlangen:

  • den formellen Versicherungsbeginn
  • den materiellen Versicherungsbeginn
  • den technischen Versicherungsbeginn.

Der formelle Versicherungsbeginn wird erschöpfend in den §§ 10 und 37 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) thematisiert und bedarf zu seiner Rechtskräftigkeit des durch beide vertragschließenden Seiten unterzeichneten Versicherungsvertrages und des entsprechenden Versicherungsscheins. Meist entspricht der formelle Versicherungsbeginn auch bei der modernen Veranstaltungsversicherung grundsätzlich dem Datum der Fälligkeit des ersten Versicherungsbeitrages (Versicherungsprämie). Es kann, gemäß dem Grundsatz der Vertragsfreiheit, jedoch auch davon Abweichendes vereinbart werden.

Der materielle Versicherungsbeginn bezeichnet im Allgemeinen den sogenannten Haftungsbeginn oder Gefahrenübergangsbeginn auf die jeweilige versichernde Gesellschaft. Er markiert ferner jenen Tag, ab welchem die Versicherungsgesellschaft in der Haftung begriffen ist, sollte es zu einem Schadens- und Versicherungsfall gekommen sein. Sofern in den jeweiligen Vertragsunterlagen einer Veranstaltungsausfallversicherung nichts anderes zwischen Versicherungsgesellschaft und Versicherungsnehmer vereinbart worden ist, gilt 00:00 Uhr des Tages des formellen Versicherungsbeginn zugleich auch als der Haftungsbeginn und er Beginn des sogenannten materiellen Versicherungsschutzes einer Veranstaltungsausfallversicherung. Grundsätzlich gestaltet es sich aus der Sicht des Gesetzgebers und auch der Versicherungswirtschaft als gleichermaßen schwierig, den materiellen Versicherungsbeginn per Rückdatierung auf einen Zeitpunkt vor dem formellen Versicherungsbeginn zu verlegen. Die Gründe hierfür liegen in der Tatsache, wonach ein bereits eingetretener Schaden nicht mehr rückwirkend versichert werden kann und darf.

Der technische Versicherungsbeginn bedarf schließlich einer möglichst exakten kalendermäßigen Fixierung im entsprechenden Versicherungsvertrag. Er ist nämlich üblicherweise jener Tag, zu dem der aller erste Versicherungsbeitrag fällig wird. Damit erlangt der technische Versicherungsbeginn letztendlich auch erhebliche Bedeutung für Beginn und Ende des entsprechenden Versicherungsschutzes im Rahmen einer Veranstaltungsausfallversicherung und nicht zuletzt auch für die Gestaltung der jeweiligen Versicherungsperiode. Wird bis zum technischen Versicherungsbeginn nicht durch den Versicherungsnehmer die zuvor vertraglich vereinbarte Prämie gezahlt, so greift die sogenannte Einlöseklausel, welche den jeweiligen Versicherungsnehmer auch bei der Veranstaltungsausfallversicherung zum Rücktritt vom bereits rechtswirksam abgeschlossenen Vertrag berechtigt.

Wie hoch sollte die Deckungssumme sein?

Als Deckungssumme oder als Versicherungssumme wird bei jeder Form einer Haftpflichtversicherung jene Schadenshöhe bezeichnet, bis zu deren Höhe die Versicherungsgesellschaft im Schadensfall haften und regulieren muss.

Ist die Deckungssumme zu hoch, so spricht man von der teuren Überversicherung. Ist die Deckungssumme hingegen zu niedrig vereinbart worden, um entstandene Schäden wirksam regulieren zu können, so liegt Unterversicherung vor.

Die jeweilige Deckungssumme einer modernen Veranstaltungsausfallversicherung resultiert stets aus mehreren unterschiedlichen Faktoren:

  • aus der jeweiligen Summe sämtlicher Kosten, welche dem Veranstalter im Zusammenhang mit einem Event entstehen
  • aus erwarteten und kalkulierten Gewinnen des jeweiligen Veranstalters eines Events
  • aus kalkulierter Kostenträgerdeckung der Veranstaltung durch entsprechende Sponsoren und durch ihre Sponsorengelder.

Vor dem Hintergrund der hier aufgezeigten Formel lässt sich die jeweilige Deckungssumme einer entsprechenden Veranstaltung auch im Einzelfall relativ exakt ermitteln. Diese Deckungssumme repräsentiert dann den Versicherungsbedarf der jeweils aus der Veranstaltung für den Veranstalter erwachsenden Risiken. Die Deckungssumme sollte stets im Einzelfall ermittelt und dann anschließend versichert werden.

Nach welchen Faktoren wird der Beitrag berechnet?

Der Beitrag einer modernen Veranstaltungsveranstaltung ermittelt sich aus dem jeweiligen Schadensrisiko für den Versicherer. Dieses lässt sich wiederum ermitteln aus der Schadenswahrscheinlichkeit, aus Schadensumfang und Schadenshöhe sowie aus der Schadensverteilung und der jeweiligen Schadensverteilung innerhalb der Versicherungsperiode.

Weitere Faktoren, die Einfluss auf die Höhe des Versicherungsbeitrages der Veranstaltungsausfallversicherung haben, sind der vereinbarte Deckungsbeitrag und die Zahlweise der Prämie (ob jährlich, halbjährlich oder quartalsweise).

Auch entsprechende Rabatte und Preisnachlässe, welche seitens des Versicherungsträgers an den jeweiligen Versicherungsnehmer weitergereicht werden können, wirken sich auf die Höhe de Beitragszahlungen aus. Schließlich spielt auch die sogenannte Selbstbeteiligung eine wesentliche Rolle.

Welchen Nutzen hat ein Vergleich für mich?

Die Veranstaltungsausfallversicherung zählt z den seltenen Spezialversicherungen, die heute nur durch wenige der großen und etablierten Gesellschaften angeboten werden. Umso wichtiger ist ein entsprechender Vergleich der Preis-Leistungs-Verhältnisse, um die jeweils optimal geeignete Versicherungsgesellschaft am Markt eruieren zu können.

Kann ich die Versicherungsbeiträge von der Steuer absetzen?

Da jede Form der modernen Veranstaltungsausfallversicherung zugleich auch eine Sonderform de betrieblichen Haftpflichtversicherung darstellt, ist diese nach dem Willen und der Maßgabe des Gesetzgebers von der Steuer gegenüber dem Fiskus absetzbar. Als Nachweis der gezahlten Prämien im Rahmen einer Veranstaltungsausfallversicherung sollte dem Finanzamt jedoch stets eine Rechnung über die entsprechend gezahlte Prämie vorgelegt werden.

Worauf muss ich bei einer Kündigung achten?

Ich sollte unbedingt die Kündigungsfristen und die Kündigungsmodalitäten beachten. Die Kündigung darf nur schriftlich erfolgen. Dies sollte am besten per eingeschriebenem Brief mit Rückschein geschehen. Man sollte um eine schriftliche Kündigungsbestätigung vom Versicherer bitten.

Worauf muss ich bei einem Wechsel achten?

Es dürfen keine Versicherungslücke entstehen. Ansonsten gilt Analoges zur Vertragskündigung.

Welche Vorteile hat eine Veranstaltungsausfallversicherung?

Sie bewahrt den Versicherungsnehmer vor hohen Kosten bei Gründen, die nicht in dessen Einflussbereich lagen.

Welche Nachteile hat eine Veranstaltungsausfallversicherung?

Sie weist sehr viele Ausschlussgründe für entsprechende Leistungen der Versicherungsgesellschaft auf. Außerdem wird die Veranstaltungsausfallversicherung in der Bundesrepublik Deutschland bislang nur von sehr wenigen und handverlesenen großen Gesellschaften als Spezialform der Transportversicherung den Interessenten angeboten.