Warum lohnt sich der Abschluss einer Versicherung für Freiberufler?
Renten-, Arbeitslosen- und Unfallversicherung sowie Berufshaftpflicht sind Versicherungssparten, die auch beim Freiberufler zum allgemeinen Standard gehören sollten. Leider werden diese Verträge jedoch nicht immer abgeschlossen, was sich dann im Schadensfall als nachteilig für den betreffenden Gründer oder Unternehmer erweist.
Gerade für Freiberufler gelten in Punkto Versicherungen viele Sonderregelungen, die den Abschluss einer Police sinnvoll erscheinen lassen. Diese beliebten Sonderregelungen gelten beim Freiberufler über nahezu sämtliche Segmente der Versicherungen, also für Renten- und Krankenversicherungen ebenso, wie zum Beispiel auch für Pflege-, Arbeitslosen- oder Unfallversicherung. Freiberufler können sich daher praktisch ebenso umfangreich versichern wie ein normaler Angestellter. Im Unterschied zu diesem haben sie jedoch meist die freie Wahl bei der jeweils in Frage kommenden Versicherung. Auch die sogenannten Freiberufler in den kammerfähigen Berufen sollten einige der Angebote der Versorgungskammern für ihre Versicherungen in Anspruch nehmen. Diese Versorgungswerke dienen insbesondere der Alterssicherung und der Versorgung der folgenden freien Berufe:
- Ärzte
- Apotheker
- Architekten
- Notare
- Rechtsanwälte
- Tierärzte
- Steuerberater
- Steuerbevollmächtigte
- Wirtschaftsprüfer
- Buchprüfer
- Zahnärzte
- Psychotherapeuten
- Ingenieure.
Einige Gruppen von Freiberuflern sind überdies von der Pflicht, sich über eine der Berufsgenossenschaften im Rahmen der Unfallversicherung zu versichern, befreit. Daher ist es besonders für
- Zahnärzte, Tierärzte und andere selbständige Ärzte
- Psychotherapeuten, Apotheker und Heilpraktiker
geboten, sich eine entsprechende Unfallversicherung zu suchen, um auf diese Art und Weise wesentliche private und betriebliche Risiken sinnvoll abzusichern.
Welche Leistungen sind im Rahmen einer Versicherung für Freiberufler mitversichert?
Freiberufler können im Rahmen von jeweils frei gewählten Angeboten unterschiedlichste Leistungen von Versicherungen in Anspruch nehmen. Hierzu gehören zum Beispiel die Krankenversicherung, die Renten- und Arbeitslosenversicherung, aber auch die Unfall- und die Betriebshaftpflichtversicherung. Da die meisten Leistungsangebote der großen Versicherungsgesellschaften überdies modular und damit nach dem sogenannten Baukastenprinzip aufgebaut sind, um den Veränderungen innerhalb der Geschäftsentwicklung auch bei einem Freiberufler Rechnung tragen zu können, ist es selbstverständlich in der Mehrzahl der Fälle problemlos möglich, im späteren Versicherungsverlauf auch weitere und zusätzliche Leistungen hinzu zu buchen.
Die wichtigsten betrieblichen Risiken, die sich natürlich teilweise erheblich von Branche zu Branche unterscheiden, sollte allerdings möglichst jeder Freiberufler durch entsprechend geeignete Versicherungen gleich von Anfang an absichern.
Grundsätzlich ist es für Freiberufler auch möglich, sich relativ umfassend durch nur eine einzige Police abzusichern. Dies kann zum Beispiel über sogenannte Unternehmenspolicen für den Mittelstand erfolgen, wie sie unter anderem auch von den Volks- und Raiffeisenbanken speziell für die Zielgruppe der freien Berufe angeboten werden.
Ein Gesamtpaket, bestehend aus den wichtigsten und notwendigen Versicherungsbausteinen für den Freiberufler, lässt sich hierbei individuell und unter sachkundiger Anleitung zusammen stellen. Dadurch ist es dem Freiberufler letztendlich möglich, sich auf recht einfache Art und Weise vor einer Über- oder auch vor einer Unterversicherung schützen zu können.
Ebenfalls lassen sich so attraktive Bündelnachlässe als Preisvorteile erzielen, die den Abschluss eines Gesamtpaketes an Versicherungen für den Freiberufler wiederum ganz besonders interessant erscheinen lassen.
Was sollte ich beachten, bevor ich Versicherungen für Freiberufler abschließe?
Es wurde bereits eingangs erwähnt, dass der Freiberufler in vielen Bereichen rein versicherungstechnisch dem Angestellten gleicht. Der Gesetzgeber und auch die gesamte Versicherungswirtschaft haben ihm daher diverse Sonderregelungen eingeräumt, die sich über nahezu alle Segmente der Versicherungen erstrecken und von denen der Freiberufler profitieren kann. Da viele freie Berufe als sogenannte nicht kammerfähige Berufe von der einschlägigen Versicherungspflicht befreit sind, besteht hier zudem für den entsprechenden Freiberufler die freie Versicherungswahl.
So können sich zum Beispiel viele Freiberufler von der ansonsten gültigen Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherungskasse vollständig zugunsten einer privaten Vorsorge im Rahmen eines Versorgungswerkes befreien lassen. Dies ist oftmals kostengünstiger für den Freiberufler und wirkt sich günstig auf die monatliche Liquidität aus.
Ähnliches gilt auch für die Unfallversicherung vieler Freiberufler. Von der ansonsten üblichen Verpflichtung, auch als Freiberufler eigens eine Unfallversicherung abschließen zu müssen, sind zum Beispiel bereits die nachfolgend genannten Berufsgruppen explizit befreit:
- selbständig tätige Ärzte und Tierärzte der unterschiedlichsten Couleur
- Psychotherapeuten, Heilpraktiker und Apotheker.
Diese genannten Freiberufler haben die Wahl, ob und wie sie sich privat gegen betriebliche Unfälle absichern.
Vor dem Abschluss einer Versicherung für Freiberufler ist es demzufolge sinnvoll, sich bei einer berufsständischen Kammer oder auch beim Finanzamt über die Einstufung des jeweiligen freien Berufes in Bezug auf eine mögliche Pflichtversicherung zu erkundigen.
Besteht keine Versicherungspflicht für einen bestimmten freien Beruf, so ist dennoch geboten, sich zumindest gegen die wichtigsten betrieblichen Risiken umfassend durch einen frei gewählten Versicherungsträger privat abzusichern. Dazu sollte man sich de einzelnen Angebote der in Frage kommenden Versicherungsträger zusenden lassen und sie dann anschließend hinsichtlich ihres jeweiligen Preis-Leistungs-Verhältnisses miteinander vergleichen.
In welchen Fällen erbringt eine Versicherung für Freiberufler ihre Versicherungsleistungen?
Jede Versicherung für Freiberufler ist ein normaler Vertrag, welcher unter das Handels- und Vertragsrecht fällt und die entsprechenden Verpflichtungen und Konsequenzen für die beiden vertragschließenden Seiten nach sich zieht.
Rechtsquellen zur juristischen Bewertung der Leistungspflicht von Versicherungen für den Freiberufler sind demzufolge das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB), das Handelsgesetzbuch (HGB) und das Versicherungsvertragsgesetz (VVG). In diesen entsprechenden Gesetzeswerken ist entsprechend kodifiziert, dass die Versicherungsgesellschaft gehalten ist, ihrer Versicherungszusage für den Schadensfall zu entsprechen und Leistungen zu erbringen. Es sei denn, dieser Verpflichtung stehen gesetzliche oder auch vertragliche Ausschlussgründe entgegen.
Wenn also der Versicherungsvertrag rechtswirksam zwischen einem Freiberufler und einer Versicherungsgesellschaft zustande gekommen ist, so wird die Gesellschaft ihrer Leistungspflicht auch gerecht werden, sofern ein Schadens- oder Versicherungsfall nach dem Beginn er Vertragslaufzeit eingetreten ist, welcher mit einem wirtschaftlichen Nachteil für den Versicherungsnehmer verbunden ist.
Jedoch muss auch der Versicherungsnehmer seinen vertraglichen Pflichten stets gerecht werden, sofern er finanzielle und andere Leistungen von der ihn versichernden Gesellschaft in Anspruch nehmen möchte. Hierzu gehören die rechtzeitige und vollständige Zahlung der vertraglich vereinbarten Versicherungsprämie und die korrekte Handhabung der Anzeige- und Meldepflichten im konkreten Schadensfall.
Die den Freiberufler versichernde Gesellschaft wird also in er Regel im Schadensfall ihrer Leistungspflicht immer genügen, sofern dem keine gesetzlichen oder vertraglichen Ausschlussgründe entgegen stehen.
In welchen Fällen erbringt eine Versicherung für Freiberufler ihre Versicherungsleistungen nicht?
Die Versicherung für den Freiberufler kann und wird ihre vertraglich vereinbarten Versicherungsleistungen im Schadensfall nicht erbringen, wenn es gesetzliche oder vertragliche Ausschlussgründe dafür gibt.
Seitens der gesetzlichen Ausschlussgründe für die Erbringung von Versicherungsleistungen durch die Gesellschaft wären hier beispielhaft anzuführen:
- der Versicherungsvertrag zwischen dem Freiberufler und der Gesellschaft ist nicht rechtswirksam zustande gekommen
- der Versicherungsvertrag wurde inzwischen einseitig oder auch beidseitig fristgerecht aufgekündigt
- der Schadens- oder Versicherungsfall, welcher explizit eine Leistungspflicht der Versicherungsgesellschaft begründen würde, ist nicht eingetreten
- der Schadens- und Versicherungsfall ist zwar eingetreten, bringt jedoch keinen erkennbaren wirtschaftlichen Nachteil für den Versicherungsnehmer mit sich, welcher der Kompensation durch die Versicherungsgesellschaft bedürfte
- der Versicherungsnehmer hat seine erste Versicherungsprämie nicht, nicht fristgemäß oder nicht vollständig gezahlt, was als empfindliche einseitige Vertragsstörung gilt, welche die Gesellschaft zum Rücktritt berechtigt.
Des weiteren können jedoch in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen einer Gesellschaft explizit Ausschluss gründe formuliert worden sein, welche unter gewissen Bedingungen die Gesellschaft von ihrer Leistungspflicht befreien.
Meist handelt es sich hierbei um schuldhafte Vertragsverletzungen seitens des Versicherungsnehmer, aus denen die Gesellschaftlich ein vertragliches Leistungsverweigerungsrecht ableiten kann. Wurden solche Klauseln in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen einer Gesellschaft anlässlich des Vertragsschlusses vom Versicherungsnehmer zur Kenntnis genommen und durch die entsprechende Unterschriftleistung bestätigt, so gelten sie dann im Allgemeinen als rechtskräftig und verbindlich.
Dennoch dürfen auch in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen einer Gesellschaft keine Klauseln oder Formulierungen zu Leistungsausschlüssen der Gesellschaft formuliert worden sein, welche gegen geltendes Recht oder gegen die sogenannten guten Sitten verstoßen. Im letztgenannten Fall wären diese Klauseln gemäß des Gesetzes zur Regelung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, kurz AGB-Gesetz, automatisch null und nichtig.
Ist es möglich, zusätzliche Bausteine mitzuversichern?
Versicherungen für Freiberufler, auch als sogenannte Unternehmenspolice, sind meist generell modular aufgebaut. Einzelne Versicherungsbausteine, wie zum Beispiel die Kranken-, Renten-, Unfall- oder auch weitere Elemente, lassen sich hierbei zu einem individuellen Gesamtpaket durch den Freiberufler schnüren, welches auch später noch entsprechend erweitert werden kann, sofern die geschäftliche Entwicklung dies verlangt.
Jede Versicherung für Freiberufler erweist sich als mehr oder minder flexibel, auch in den Möglichkeiten, um nachträglich geschäftliche Risiken mit zu versichern, die bei der Gründung des Unternehmens noch gar nicht in Betracht gezogen worden waren. Solche zusätzlichen Bausteine für Versicherungen für Freiberufler, die auch im Nachhinein noch in ein bestehendes Package aufgenommen werden können, sind zum Beispiel:
- die Betriebshaftpflichtversicherung
- die Gebäudeversicherung
- die Inhaltsversicherung
- die Ertragsausfall-Versicherung
- die Maschinenversicherung
- die Elektronikversicherung
- die Umweltanlagen-Versicherung
- die Transportversicherung
- die Rechtsschutz-Versicherung für Angehörige der diversen freien Berufe
- die Warenkredit-Versicherung
- die D & O-Managerhaftpflicht-Versicherung.
Die Haftpflichtversicherung und die Sachversicherung gehören neben der Krankenversicherung und der Unfallversicherung meist zu den sogenannten Grundbausteinen der meisten heute im Angebot befindlichen Angebote für Freiberufler. Da am Markt die mehr oder minder völlige Gestaltungsfreiheit der Versicherungs-Policen insbesondere für viele freie Berufe mit den entsprechenden Sonderregelungen hierfür herrscht, ist auch eine nachträgliche Erweiterung und zusätzliche Ausgestaltung von Versicherungspolicen für Freiberufler ohne weiteres möglich.
Wann setzt der Versicherungsschutz der Versicherungen für Freiberufler ein?
In Bezug auf den Beginn des Versicherungsschutzes bei Policen für Freiberufler hat der Gesetzgeber im Versicherungsvertragsgesetz (VVG) gleich drei unterschiedliche Varianten allgemein verbindlich definiert:
- den formellen Versicherungbeginn gemäß §§ 10 und 37 VVG
- den materiellen Versicherungsbeginn und
- den technischen Versicherungsbeginn gemäß § 12 VVG.
Unter dem formellen Vertragsbeginn versteht der Gesetzgeber auch bei allen Versicherungen für den Freiberufler jenen konkreten und kalendermäßig exakt definierten Zeitpunkt, welcher für alle beiden vertragschließenden Seiten den jeweiligen Beginn des entsprechenden Versicherungsvertrages zwischen einem Freiberufler und einer ihn versichernden Gesellschaft markiert. Sichtbarer physischer Ausdruck der rechtlich verpflichtenden Vertragsangebote der Gesellschaft durch den Freiberufler innerhalb der Bindefrist ist dabei stets der sogenannte Versicherungsschein. Die Fälligkeit der ersten Prämie kann jedoch, abweichend zum Zeitpunkt des formellen Versicherungsbeginns, auch vor oder nach diesem Zeitpunkt liegen.
Der materielle Versicherungsbeginn ist hingegen der Zeitpunkt des Haftungsbeginns oder des Gefahrenübergangs auf die den Freiberufler entsprechend versichernde Gesellschaft. In der Bundesrepublik Deutschland ist gemäß Versicherungsvertragsgesetz (VVG) der materielle Versicherungsbeginn stets auf 00:00 Uhr des jeweiligen formellen Versicherungsbeginns festgesetzt worden, sofern vertraglich nichts Abweichendes vereinbart worden ist.
Der technische Versicherungsbeginn ist hingegen ein exakter kalendarischer Tag, welcher im entsprechenden Versicherungsvertrag verbindlich fixiert werden muss. Ab dem technischen Versicherungsbeginn, muss nämlich der Freiberufler als Versicherungsnehmer die zuvor vertraglich festgesetzte Versicherungsprämie an die Gesellschaft zahlen. Der technische Versicherungsbeginn kann nach Maßgabe des Gesetzgebers im Versicherungsvertragsgesetz (VVG) auch vor dem formellen Versicherungsbeginn, nicht aber nach diesem, angesiedelt werden. Für diesen Fall müsste der Freiberufler als Versicherungsnehmer rückwirkend Versicherungsbeiträge entrichten. Wird die erste Prämie zum Fälligkeitszeitpunkt jedoch durch den Versicherungsnehmer nicht entrichtet, so hat die Gesellschaft das Recht, vom Vertrag zurück zu treten.
Wie hoch sollte die Deckungssumme der Versicherungen für Freiberufler sein?
Auch bei den Versicherungen für Freiberufler, sofern es sich dabei um die so elementar wichtigen Schadensversicherungen handelt, wird die Deckungssumme auch als Versicherungssumme bezeichnet.
Die entsprechende Deckungssumme markiert aus versicherungsrechtlicher Sicht stets jenen Höchstbetrag, welcher im Schadensfall durch die jeweilige Police abgedeckt ist. Bis zur Höhe dieser zuvor vertraglich zwischen Freiberufler und der ihn versichernden Gesellschaft vereinbarten Deckungssumme ist der Versicherer gehalten, entstandene Schäden finanziell zu regulieren.
Reicht die vertraglich vereinbarte Deckungssumme nicht aus, um entstandene Schäden vollständig zu regulieren, so liegt die sogenannte Unterversicherung des Freiberuflers vor. Ist die Deckungssumme explizit zu hoch, so ist eine teure Überversicherung gegeben.
Wie hoch die jeweilige Deckungssumme im einzelnen zu sein hat, hängt entscheidend von den Risiken der einzelnen freien Berufe und natürlich auch vom verfügbaren Budget eines Freiberuflers ab. Allgemeingültige oder gar pauschale Empfehlungen hinsichtlich einer Deckungssumme sollten demzufolge nicht abgegeben werden, da jeder Vertrag einer Versicherung für Freiberufler stets eine höchst individuelle Angelegenheit darstellt.
Es empfiehlt sich daher für den Freiberufler, vor Vertragsabschluss mit einer Versicherungsgesellschaft eine Bewertung seiner individuellen Geschäftsrisiken vornehmen zu lassen, um dann eine Deckungssumme zu vereinbaren. Hierbei sollte sich der Freiberufler jedoch auch stets der Tatsache bewusst sein, dass die Höhe der vertraglich vereinbarten Deckungssumme auch die Kosten der jeweiligen Police mit bestimmt. Je höher nämlich die Deckungssumme, bis zu welcher ein Versicherer möglicherweise entstandene Schäden im Versicherungsfall zu regulieren hat, desto höher sein Risiko, dass er sich natürlich dementsprechend entgelten und bezahlen lässt. Gerade zu Beginn einer freiberuflichen Tätigkeit, wenn das disponible Budget noch begrenzt ist, werden daher oft niedrigere Deckungssummen vereinbart, die dann mit zunehmender Expansion der Umsatzsituation auch noch im Nachhinein angepasst werden können.
Nach welchen Faktoren wird der Beitrag zur Versicherung für Freiberufler berechnet?
Die Versicherungsbeiträge für Freiberufler werden auch als sogenannte Versicherungsprämien bezeichnet. Sie sind die finanzielle Gegenleistung des Versicherten für den materiellen Versicherungsschutz, welchen die entsprechende Gesellschaft gewährt.
Je nach individualvertraglicher Regelung kann die Versicherungsprämie monatlich, vierteljährlich, halbjährlich oder auch jährlich als sogenannte Einmalzahlung durch den versicherten Freiberufler an die Gesellschaft entrichtet werden. Die Höhe der Prämien oder der Beiträge richtet sich hierbei nach ganz verschiedenen Kriterien und Maßgaben.
Wesentlich für die Höhe von Versicherungsprämien sind das Versicherungsrisiko, dessen Häufigkeit und Höhe im konkreten Schadens- oder Versicherungsfall. Je höher dieses Versicherungsrisiko und je höher die dabei entstehende Schadenssumme, beziehungsweise je größer die Frequenz, mit welcher Versicherungsfälle entstehen, desto teurer wird im Allgemeinen eine solche Police durch den Versicherungsnehmer bezahlt werden müssen.
Einen weiteren wichtigen Einflussfaktor auf die jeweilige Beitragshöhe stellt schließlich die Deckungssumme dar, welche vertraglich fixiert werden muss. Je höher die Deckungssumme, desto größer das Risiko der versichernden Gesellschaft, desto teurer auch die einzelne Police.
Schließlich spielt auch die Zahlweise der Beiträge eine wichtige Rolle bei der Höhe der Prämie. Wird der Beitrag in Gestalt einer Einmalzahlung als Jahresbeitrag entrichtet, so honoriert eine Versicherungsgesellschaft dies in der Regel durch entsprechende Nachlässe und Rabatte, die an den versicherten Freiberufler weiter gegeben werden können.
Auch ist es für die individuelle Beitragshöhe ganz entscheidend, ob der Versicherungsnehmer noch andere Versicherungen bei der Gesellschaft abgeschlossen hat. Meist werden hierfür auch besondere Rabatte oder Preisnachlässe gewährt, die es bei der Realisierung der privaten und der betrieblichen Versicherungen für den Freiberufler besonders interessant erscheinen lassen, nach dem bewährten Grundsatz des „Alles aus einer Hand“ zu verwahren, um dadurch in den Genuss entsprechender Rabattstaffeln seitens des Versicherers gelangen zu können.
Welchen Nutzen hat ein Vergleich der Versicherungen für Freiberufler für mich?
Auch die Versicherungen für Freiberufler sind letztendlich ein Produkt, wie jedes andere auch, welches am Markt angeboten wird. Bei allen Produkten und Dienstleistungen ist generell ein Vergleich von Preisen und Leistungsumfang sinnvoll, wenn der Freiberufler in den Genuss des besten Angebotes kommen möchte, welches das optimale Preis-Leistungs-Verhältnis aufweist.
Da sich auch bei den Versicherungen für Freiberufler die Preise und Konditionen der einzelnen Angebote teilweise ganz erheblich voneinander unterscheiden, erscheint ein Vergleich vor dem Abschluss nicht nur sinnvoll, sondern regelrecht geboten.
Wie kann jedoch ein solcher Vergleich durchgeführt werden? Hierfür gibt es unterschiedlichste Ansatzpunkte. So ist es für den Freiberufler zum Beispiel zweckmäßig, wenn er sich von den Handlungsbevollmächtigten oder von den Versicherungsvertretern der einzelnen Gesellschaften unverbindliche Angebote für einen Versicherungsvertrag unterbreiten lässt, um die entsprechenden Leistungen und Konditionen dann miteinander zu vergleichen.
Eine zweite Option für einen Versicherungsvergleich besteht auch beim Freiberufler in der Nutzung eines oder mehrerer der zahlreichen im Internet verfügbaren Vergleichsportale. Meist sind diese auch explizit mit einem Vergleichsrechner verbunden, welcher es dem Freiberufler möglich macht, auch die konkrete finanzielle Belastung entsprechend zu kalkulieren.
Auf keinen Fall sollte sich jedoch ein Freiberufler spontan für das billigste Angebot am Markt entscheiden. Extrem preiswerte Versicherungen für Freiberufler bieten nämlich nicht selten auch nur ein Minimum an Leistungen.
Ist es möglich, den Versicherungsschutz und die Versicherungsbeiträge flexibel an meine Bedürfnisse anzupassen?
In den meisten Fällen ist es möglich, den Versicherungsschutz und die Versicherungsbeiträge auch im Nachhinein flexibel den Bedürfnissen und der individuellen Geschäftsentwicklung eines Freiberuflers anzupassen. Der Hintergrund dieser Option ist die Tatsache, dass die meisten der heute am Markt befindlichen Versicherungsangebote für Freiberufler nach einem modularen System oder nach dem bewährten Baukastenprinzip aufgebaut sind. Der Versicherungsnehmer kann demzufolge auch im Nachgang seinen bestehenden Versicherungsvertrag modifizieren, indem er einzelne Bausteine hinzu nimmt oder bestehende Bausteine die sich im Verlaufe der Geschäftstätigkeit als unnötig erwiesen haben, wieder abwählt.
Um den stets bedürfnisgerechten und optimalen Versicherungsschutz für den einzelnen Freiberufler zu garantieren ist es sinnvoll und empfehlenswert, den bestehenden Versicherungsschutz bis zu drei Mal unterjährig durch einen ausgewiesenen Experten überprüfen zu lassen, um ihn dann bei Bedarf rechtzeitig genug anpassen zu können.
Kann ich die Versicherungsbeiträge von der Steuer absetzen?
Auch als Freiberufler stellen meine entsprechenden Zahlungen von Versicherungsbeiträgen sogenannte Werbungskosten dar. Diese sind bis zu einer bestimmten Höhe von der an den Fiskus zu entrichtenden Steuerlast absetzbar.
Es empfiehlt sich schon rein aus steuerlichen Gründen eine jährliche Zahlweise der Versicherungsbeiträge, da der Fiskus eine Rechnung der Versicherungsgesellschaft benötigt. Diese wird jedoch oft nur bei jährlicher Zahlweise ausgestellt.
Worauf muss ich bei der Kündigung meiner Versicherungen für Freiberufler achten?
Ich muss die entsprechend in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen ausgewiesenen Kündigungsfristen und Kündigungsbestimmungen der Gesellschaft beachten. Die Kündigung sollte ausschließlich schriftlich und per eingeschriebenen Brief seitens des Freiberuflers erfolgen. Man sollte die Zusendung einer schriftlichen Kündigungsbestätigung seitens der Gesellschaft erbitten.
Worauf muss ich bei einem Wechsel meiner Versicherungen für Freiberufler achten?
Auch hierbei gilt es zwingend, Kündigungsfristen und Kündigungsmodalitäten zu beachten. Alle entsprechenden Willenserklärungen sollten analog als Einschreiben mit Rückschein durch den Freiberufler versendet werden.
Vorteile einer Versicherung für Freiberufler sind?
Der modular wählbare und zusammenstellbare finanzielle Schutz für Schadens- und Versicherungsfälle in den unterschiedlichsten betrieblichen Bereichen, vom Unfallschutz bis hin zum Rechtsschutz und anderen Risikobereichen. Versicherungen schützen den Freiberufler vor den wichtigsten betrieblichen Risiken. Da für viele freie Berufe jedoch in einigen Bereichen keine gesetzliche Versicherungspflicht besteht, kann der Versicherungsnehmer frei entscheiden, ob und auch bei welcher Gesellschaft er sich gegebenenfalls versichern möchte. Er hat in diesem Falle das Recht auf freie Gesellschaftswahl, sofern er sich überhaupt versichern möchte.
Welche Nachteile hat eine Versicherung für Freiberufler?
Jede Versicherung für Freiberufler stellt natürlich eine mehr oder minder hohe finanzielle Belastung dar. Diese ist natürlich um so höher, je größer die jeweiligen betrieblichen Risiken eines Freiberuflers ausfallen und je höher die vereinbarte Deckungssumme für den Schadensfall zwischen Freiberufler und Versicherungsgesellschaft definiert worden ist.
Auch ist der Freiberufler nach dem Abschluss einer Versicherungspolice an die jeweiligen Kündigungsfristen gebunden und verpflichtet, seine Prämien fristgerecht und vollständig zu zahlen. Viele Versicherungsmodule erweisen sich zudem gerade in der Gründungs- und Konsolidierungsphase als unnötig und zu teuer, so dass mitunter Überversicherung besteht.