Versicherungen für Architekten im Griff
mit vergleichen24.de

Versicherungen für Architekten

Warum lohnt sich der Abschluss einer Versicherung für Architekten?

Architekten sind in der Regel Freischaffende, die während der gesamten Erstellung von Gebäuden und Bauwerken der unterschiedlichsten Natur in die entsprechenden Prozesse von der Planung bis hin zur Endabnahme involviert sind. Die besonders verantwortungsvolle Natur dieses speziellen Berufsbildes, die sich nicht zuletzt darin äußerst, dass der Beruf stets ein Hochschulstudium erforderlich macht, stellt besondere Anforderungen. Dazu zählt nicht zuletzt auch der Abschluss von Versicherungen für Existenzgründer ebenso wie ein Abschluss von Versicherungen für Freiberufler. Architekten arbeiten als Freiberufler meist im Zusammenhang mit eigenen Architekturbüros und sind nach einer mindestens zweijährigen Berufserfahrung in die sogenannte Architektenliste einer regionalen Architektenkammer eingetragen. Der Abschluss der gängigen Versicherungen für Architekten wird hierbei meist zwingend vorausgesetzt.

Zumindest der Abschluss der zwingend für diesen verantwortungsvollen Beruf erwarteten Berufshaftpflicht für Architekten lohnt sich bereits aus finanziellen Gründen immer. Im Rahmen von Versicherungen für Existenzgründer und von den gängigen Versicherungen für Existenzgründer schützt der Abschluss der Berufshaftpflicht für Architekten den Versicherten bei:

  • falscher Beratung von Bauherren
  • auftretenden Berechnungsfehlern bei den unterschiedlichsten Arten von Bauvorhaben
  • bei allen möglichen Fehlern im Kontext der Planung und vor allem auch der Errichtung der unterschiedlichsten Bauwerke.

Der Prozess der Planung eines zu errichtenden Gebäudes erstreckt sich letztendlich bis hin zur Errichtung und zur Endabnahme des Gebäudes oder Bauwerkes. Charakteristisch für die Tätigkeit des Architekten ist dabei nicht nur die Tatsache, dass sich dieser verantwortungsvolle und gefährliche Prozess teilweise über mehrere Jahre hinweg erstrecken kann, sondern dass er vor allem auch mit der Zuständigkeit für recht hohe finanzielle Budgets verbunden ist, für welche der zuständige Architekt durch den Bauherrn oder Auftraggeber in die finanzielle Haftung genommen werden kann, sofern Fehler auftreten sollten.

Der Abschluss geeigneter Versicherungen für Existenzgründer, beziehungsweise auch von Versicherungen für Freiberufler, ist vor diesem Hintergrund für jeden Architekten besonders sinnvoll. Egal ob ein Architekt nun selbständig oder angestellt agiert, er trägt in jedem Falle ein exorbitant hohes Haftungsrisiko in Bezug auf die Einhaltung vertraglich vereinbarter Zeitvorgaben, Budgets und Bauleistungen, die es allemal wert sind, um sie durch entsprechende Versicherungen für Architekten finanziell abzusichern und eine Haftung des betreffenden Architekten mit seinem Privatvermögen auszuschließen.

Welche Leistungen sind im Rahmen einer Versicherung für Architekten mitversichert?

Der grundlegende Baustein und zugleich der Kern jeder modernen Versicherung für Architekten ist die Betriebshaftpflicht. Diese schützt den betreffenden Architekten in Bezug auf seine Privathaftung wirksam bei:

  • Falschberatung von Bauherrn oder Auftraggebern
  • Berechnungsfehlern während der Planungs- oder der Realisierungsphase von unterschiedlichsten Bauwerken
  • allgemeinen Fehlern während der Planungs- oder de Bauausführungs-Phase eines Bauwerks.

Darüber hinaus können jedoch weitere Module, beziehungsweise Risiken durch den interessierten Architekten im Rahmen von Versicherungen für Existenzgründer oder von Versicherungen für Freiberufler gedeckelt und abgesichert werden.

Dabei handelt es sich unter anderem um folgende Versicherungen:

  • den branchenrelevanten Versicherungsschutz für Architekten
  • die Absicherung des Architekten im Falle von Eigenschäden
  • den Schutz vor externen Schadensersatzforderungen
  • die Büro- und Betriebshaftpflicht für den Architekten
  • den Honorar-Rechtsschutz für den Architekten (HRS)
  • die Geschäftsführer-Haftpflicht für den Architekten (D & O)
  • die Datenschutz- und Cyber-Eigenschadendeckung für den Architekten (DCD).

Im Einzelnen sind durch eine moderne Architektenversicherung die im Folgenden genannten Tätigkeitsbereiche abdeck- und damit auch versicherbar:

  • Architektentätigkeit im klassischen Hochbau
  • Tätigkeiten in der Gartenarchitektur und Landschaftsarchitektur
  • Tätigkeiten bei der Stadtplanung
  • Tätigkeiten bei der Tragwerksplanung
  • Vermessung
  • thermische Bauphysik
  • Facility Management
  • die Koordination von verschiedenen Bauvorhaben
  • Erstellung von Brandschutznachweisen
  • Gutachter- und Sachverständigen-Dienstleistungen
  • Tätigkeitsfelder als klassischer Innenarchitekt
  • Bautechnik
  • Generalplanung
  • CAD-Bauzeichnung

Was sollte ich beachten, bevor ich eine Versicherung für Architekten abschließe?

Vor jedem Abschluss von Versicherungen für Existenzgründer oder von Versicherungen für Freiberufler durch einen Architekten, solle sich der betreffende Interessent nicht nur fundiert beraten lassen, sondern im Idealfall auch einen gründlichen Versicherungsvergleich hinsichtlich der geforderten Höhe der entsprechenden Police und der im Gegenzug gebotenen Leistungen des betreffenden Versicherers anstellen.

Grundsätzlich sollte man als Interessent rechtzeitig vor dem Abschluss von Versicherungen für Architekten sich die Allgemeinen Versicherungsbedingungen der gewählten Versicherung genau ansehen. Dies ist für den Architekten nicht nur sinnvoll, sondern regelrecht geboten.

Vergleiche der am Markt angebotenen und Verfügbaren Versicherungen für Existenzgründer und Versicherungen für Freiberufler für Architekten lassen sich zum Beispiel anhand der zahlreichen im Internet verfügbaren Portale ziehen. Auch kann man einen Versicherungsvertreter ins Büro bitten und diesen mit der unverbindlichen Erstellung eines Versicherungsangebotes für Architekten beauftragen.

Vor dem Abschluss von Versicherungen für Architekten sollte der Interessent durch unterschiedlichste Gesellschaften:

  • ein konkretes Angebot für sein Architektenbüro berechnen lassen
  • den notwendigen Versicherungsumfang ermitteln und gemeinsam mit einem Versicherungsvertreter festlegen
  • die Vertragsinformationen und Geschäftsbedingungen der versichernden Gesellschaft gründlich lesen, sich gegebenenfalls erklären lassen oder diese sogar einem Rechtsanwalt seines Vertrauens zur Prüfung übergeben
  • sich eine Checkliste mit wichtigen Fragen oder einen FAQ.Katalog zum Versicherungsvertrag anlegen, welcher dann anschließend gemeinsam mit dem Versicherungsvertreter der jeweiligen Gesellschaft in aller Ruhe abgearbeitet werden kann.

In welchen Fällen erbringt eine Versicherung für Architekten ihre Versicherungsleistungen?

Auch die Architektenversicherung unterliegt als eine der möglichen Arten von Versicherungen für Existenzgründer oder von Versicherungen für Freiberufler dem deutschen Handels- und Vertragsrecht und damit letztendlich dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) und im Speziellen dem sogenannten Versicherungsvertragsgesetz (VVG).

Damit ist die Leistungspflicht der Versicherung für Architekten zunächst erst einmal an verschiedene Voraussetzungen gebunden:

  • der Versicherungsvertrag zwischen Architekten und versichernder Gesellschaft muss rechtswirksam zustande gekommen sein
  • der Versicherungsvertrag zwischen Architekten und versichernder Gesellschaft muss zum Leistungszeitpunkt gültig sein und fortbestehen, er darf also nicht gekündigt worden sein
  • Leistungsstörungen, die eine Zahlungspflicht der versichernden Gesellschaft ausschließen oder vertraglich einschränken, dürfen nicht bestehen (hierzu zählt insbesondere auch die Verpflichtung des betreffenden Architekten, seine Beiträge an die Versicherungsgesellschaft vollständig und pünktlich abzuführen und seinen Informations- und Meldepflichten im Schadensfall vollständig und fristgemäß nachzukommen)
  • ein Schadensereignis (Versicherungsfall), welches in de Police rechtswirksam vereinbart worden ist, muss eingetreten sein, um eine Leistungspflicht der versichernden Gesellschaft zu begründen
  • der Versicherungsnehmer muss durch ein Schadensereignis negativ betroffen sein und eine entsprechende finanzielle Kompensation seitens der Versicherungsgesellschaft benötigen.

In welchen Fällen erbringt eine Versicherung für Architekten ihre Versicherungsleistungen nicht?

Die Policen für Architekten im Rahmen von Versicherungen für Existenzgründer oder von Versicherungen für Freiberufler müssen durch die jeweilige versichernde Gesellschaft immer dann nicht erfüllt werden, sofern sogenannte Ausschlussgründe vorliegen.

Hierbei unterscheidet der Gesetzgeber jeweils zwischen:

  • den gesetzlichen Ausschlussgründen und
  • den vertraglichen Ausschlussgründen.

Bei Vorliegen einer oder sogar beider der genannten Voraussetzungen ist die versichernde Gesellschaft berechtigt, die Erbringung er zuvor vertraglich vereinbarten Versicherungsleistungen für den betreffenden Architekten zu verweigern.

Gesetzliche Ausschussgründe liegen zum Beispiel immer dann vor:

  • wenn der Versicherungsvertrag nicht rechtswirksam zwischen Architekt und versichernder Gesellschaft zustande gekommen ist
  • wenn der Versicherungsvertrag inzwischen einseitig oder auch beiderseitig aufgekündigt worden ist
  • wenn kein Versicherungsfall eingetreten ist (es liegt kein Schadensereignis für den Architekten vor)
  • wenn der Versicherungsfall zwar eingetreten ist, ein Nachteil mit notwendig werdender finanzieller Kompensation für den Architekten jedoch nicht vorliegt, indem zum Beispiel ein Bauherr durch den Architekten falsch beraten wurde, allerdings auf Schadensersatz verzichtet
  • wenn Fahrlässigkeit oder Schuldhaftigkeit vorliegen, die eine Leistungspflicht der Gesellschaft ausschließen
  • wenn Vertragsstörungen vorliegen, indem beispielsweise der Architekt seinen Versicherungsbeitrag nicht gezahlt hat und anderes mehr.

Vertragliche Ausschlussgründe kann die versichernde Gesellschaft jeweils in ihren Allgemeinen Versicherungsbedingungen kodifizieren und festhalten. Wurden diese bei Vertragsabschluss durch den Architekten als Vertragspartner gelesen und mit Leistung der Unterschrift unter den Vertrag ausdrücklich gebilligt, so erlagen sie gemäß Vertragsrecht Rechtskraft und sind gültig.

Allerdings dürfen solche vertraglichen Ausschlussgründe für entsprechende Versicherungsleistungen keinesfalls gegen gültiges Recht oder auch gegen die sogenannten guten Sitten zuwider laufen.

Ist es möglich, zusätzliche Bausteine mitzuversichern?

Je nach den Regelungen und Allgemeinen Versicherungsbedingungen der einzelnen Gesellschaften kann es durchaus möglich sein, zusätzliche Risiken, die den Architekten betreffen, mitzuversichern. Dies ist deshalb möglich, weil die meisten der heute am Markt vertretenen Versicherungen für Architekten nach einem modularen System oder nach dem Baukastenprinzip aufgebaut sind.

Der jeweilige interessierte Architekt kann dabei seine individuellen geschäftlichen Risiken prüfen, um sich dann anschließend aus dem Baukasten der Versicherungsgesellschaft zu bedienen.

Generell gilt nämlich für alle Versicherungen für Existenzgründer und für Versicherungen für Freiberufler, dass lediglich die Berufshaftpflicht für Architekten zwingend erforderlich ist. Als zusätzliche Module können bei Bedarf jederzeit hinzu gebucht werden:

  • der branchenspezifische Schutz für Architekten, der sich ganz explizit auf den jeweils individuell gewählten Tätigkeitsbereich des Versicherungsnehmers als Architekt, als Innenarchitekt, als Baukoordinator oder gar als Stadtplaner bezieht, da diese Tätigkeitsbereiche mit unterschiedlichen Verantwortungsbereichen und differenzierten Budgets verknüpft sind, können und sollten sie im Rahmen zusätzlicher Module und Bausteine einer Versicherung für Architekten separat abgesichert werden
  • die Absicherung bei Eigenschäden des Architekten, die beispielsweise de Straf.Rechtsschutz des Architekten ebenso umfasst, wie auch die möglicherweise entstehenden Kosten des Mahnverfahrens, bis hin zur Vollstreckung säumiger Bauherrn und den Vergütungsrechtsschutz zur gerichtlichen Durchsetzung des möglicherweise strittigen Architektenhonorars
  • ferner der zusätzliche Schutz vor Schadensersatzforderungen gegenüber dem Architekten bei möglichen Personen-, Sach- oder auch Vermögensschäden von Bauherrn und von Auftraggebern, wobei auch Fehler von Angestellten des Architekten oder von ihm beauftragten Subunternehmen abgedeckt werden und das Privatvermögen oder das Vermögen einer Kapitalgesellschaft des betreffenden Architekten im Schadensfall generell vor Zugriff bewahrt werden kann
  • die Büro- und Betriebshaftpflicht für den Architekten, die auch im Falle von allen Schäden greift, die bei Besprechungen in den Geschäfts- oder in den Privaträumen des Kunden bei Bauplanungen oder bei Baubesprechungen entstehen können
  • der Honorar-Rechtsschutz (HRS) für die optimale Absicherung des Architekten hinsichtlich eines Kostenrisikos bei Klagen gegen zahlungsunwillige oder gar insolvente Auftraggeber und Kunden
  • die Absicherung der persönlichen Haftung und Organhaftung des Architekten, sofern ihm Bauherrn oder Kunden eine Pflichtverletzung als Geschäftsführer einer sogenannten Kapitalgesellschaft nachweisen können (D & O Geschäftsführerhaftpflicht)
  • den Datenschutz und die Cyber-Eigenschadendeckung (DCD), welche den Architekten im Falle von allen Hacker-Angriffen, von sogenannten DoS-Attacken, von Computermissbrauch, im Falle des Diebstahls von Datenträgern oder Computern sowie bei allen anderen relevanten Formen möglicher Verletzung  des Datenschutzes wirksam vor möglichen Schadensersatzforderungen schützt.

Wann setzt der Versicherungsbeginn der Versicherung für Architekten ein?

Grundsätzlich ist bei allen Versicherungen für Existenzgründer und bei den Versicherungen für Freiberufler der jeweilige Versicherungsbeginn nicht automatisch eindeutig ersichtlich. In Abhängigkeit vom jeweils gültigen Vertragswerk kann es also auch bei den Versicherungen für Architekten ganz unterschiedliche Zeitpunkte für den Vertragsbeginn geben.

Der Gesetzgeber unterscheidet dabei bei Abschluss eines Versicherungsvertrages für Architekten zwischen drei unterschiedlichen Gegebenheiten:

  • dem formellen Versicherungsbeginn
  • dem materiellen Versicherungsbeginn
  • dem technischen Versicherungsbeginn.

Der formelle Versicherungsbeginn ist im § 10 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) geregelt. Er beinhaltet den konkreten Zeitpunkt des Vertragsabschlusses zwischen einem interessierten Architekten und einem entsprechend zum Abschluss bevollmächtigten Versicherungsvertreter der jeweiligen Gesellschaft. Physisches Zeichen der Annahme eines Versicherungsangebotes einer Gesellschaft durch den Architekten ist dabei der Versicherungsschein, beziehungsweise der unterzeichnete Versicherungsvertrag. Meist fällt jedoch der exakte Zeitpunkt des formellen Versicherungsbeginns auf den kalendarisch fixierten Fälligkeitstag des ersten Versicherungsbeitrages. Dies ist im § 37 des VVG entsprechend kodifiziert.

Das Fälligkeitsdatum dieses Betrages kann jedoch auch vor oder nach dem Zeitraum des formellen Vertragsbeginns liegen, sofern der Architekt und der Versicherungsvertreter dies so miteinander vereinbaren.

Der materielle Versicherungsbeginn ist hingegen derjenige kalendarische Zeitpunkt, ab dem die versichernde Gesellschaft gegenüber dem Architekten bei Eintritt eines Versicherungsfalles in die Leistungspflicht eintritt. Für den Fall, dass zwischen Architekten und Versicherungsvertreter vertraglich nichts anderes vereinbart worden ist, wird allgemein angenommen, dass der materielle Vertragsbeginn mit 00:00 Uhr des Tages des formellen Versicherungsbeginns gegeben ist.

Der technische Beginn einer Architektenversicherung muss grundsätzlich ausdrücklich im jeweiligen Versicherungsvertrag durch den Architekten als Versicherungsnehmer und durch den befugten und bevollmächtigten Vertreter der jeweiligen Versicherung für Architekten fixiert werden. Der technische Beginn einer Architektenversicherung markiert dabei stets denjenigen Tag, ab welchem der Architekt als Versicherungsnehmer eine entsprechende Prämie an die ihn versichernde Gesellschaft zu zahlen hat. Es ist grundsätzlich möglich, dass der materielle Versicherungsbeginn vom formellen Versicherungsbeginn abweichen kann. Meist markiert der technische Beginn eines Versicherungsvertrages gemäß § 12 VVG auch den Beginn der sogenannten Versicherungsperiode. Diese erlangt wiederum Bedeutung für die Fälligkeit der jeweiligen Versicherungsbeiträge, für die Kündigungsmöglichkeiten und sonstigen vertraglichen Gestaltungsoptionen der jeweiligen Versicherungen für Existenzgründer oder der Versicherungen für Freiberufler.

Wie hoch sollte die Deckungssumme der Versicherungen für Architekten sein?

Die Deckungssumme wird bei der Architektenversicherung oft und gern auch als Versicherungssumme bezeichnet. Bereits beim Abschluss eines entsprechenden Versicherungsvertrages sollte der Architekt unbedingt darauf achten und Wert legen, dass die Deckungs- oder Versicherungssumme in seiner jeweils gültigen Police fixiert worden ist.

Die Deckungssumme bezeichnet dabei grundsätzlich denjenigen Betrag bis zu welchem der betreffende Architekt im Schadensfall maximal abgesichert ist. Schäden und Schadensersatzforderungen gegenüber dem Architekten werden durch die ihn jeweils versichernde Gesellschaft maximal bis zur Höhe einer vertraglich vereinbarten Deckungssumme reguliert.

Reicht die Deckungssumme jedoch nicht aus, um entstandene Schadensersatzforderungen regulieren zu können, so liegt beim betreffenden Architekten eine sogenannte Unterversicherung vor. Es stellt sich daher bereits bei jedem Abschluss von entsprechenden Versicherungen für Existenzgründer oder von Versicherungen für Freiberufler die Frage, wie hoch eine solche Deckungssumme bei Architekten ausfallen sollte?

Das „Deutsche Architektenblatt“ empfiehlt allen Berufseinsteigern unter den Architekten grundsätzlich, Sach- oder Vermögensschäden mit einer Deckungssumme von mindestens 250.000 Euro abzusichern. Für Personenschäden sollte hingegen mindestens eine Deckungssumme von 1,5 Mio. Euro veranschlagt und verplant werden. Da ein größeres Planungs- und Architektenbüro mit einem Umsatz in Millionenhöhe jedoch eher zu knapp beraten wäre, empfiehlt das „Deutsche Architektenblatt“ allen freiberuflichen oder gewerblich tätigen Architekten sowie allen Architekten- und Planungsbüros, ihre jeweiligen Deckungssummen im Rahmen ihrer Architektenversicherung mindestens drei Mal pro laufendem Geschäftsjahr durch einen ausgewiesenen Experten vor Ort überprüfen und dann gegebenenfalls auch gleich anpassen zu lassen.

Nach welchen Faktoren wird der Beitrag zur Versicherung für Architekten berechnet?

Die Kosten für die Versicherungen für Architekten orientieren sich in der Praxis am jeweiligen Jahreshonorar eines Versicherungsnehmers. Ein weiterer wesentlicher Einflussfaktor auf die individuelle Höhe der Versicherungen für Architekten ist dann außerdem auch der Umfang der jeweiligen Police. Es kommt hierbei ganz entscheidend darauf an, für welche Risiken und Teilbereiche der geschäftlichen Tätigkeit des jeweiligen Architekten die abgeschlossene Versicherung greifen soll.

Ein dritter Faktor, welcher ganz wesentlich die Höhe einer Architektenversicherung mit bestimmt, ist schließlich auch die bei Vertragsabschluss durch den Architekten ausgewählte Deckungssumme, als die maximale Höhe, für die jeweilige Schadensregulierung durch die versichernde Gesellschaft.

Je höher die gewählte Deckungssumme, maximal sind hier Beträge von bis zu 10 Millionen Euro möglich, desto teurer kommt die Architektenversicherung auch den jeweiligen Versicherungsnehmer.

Nicht verschwiegen sollte jedoch an dieser Stelle auch die Tatsache, dass die Höhe der jeweiligen Selbstbeteiligung auch maßgeblichen Einfluss auf die Höhe der Versicherungsprämie erlangt. Entscheidet sich der Architekt für eine entsprechende hohe Selbstbeteiligung, indem er beispielsweise vertraglich zusagt, Schadensersatzforderungen von Bauherrn oder Kunden bis zu einer verbindlich fixierten Höhe von jeweils 5.000 Euro selbst zu übernehmen, so lässt sich dadurch die Höhe der Versicherungsprämie noch einmal deutlich reduzieren und die Architektenversicherung wird auf diese Art und Weise günstiger.

Schließlich gibt es auch einzelne Gesellschaften für Architekten für den Abschluss von Versicherungen für Existenzgründer oder von Versicherungen für Freiberufler, die die Interessenten mit besonders satten Rabatten locken. Ein gründlicher und fundierter Vergleich der Preis-Leistungs-Konditionen ist also auch bei allen Architektenversicherungen grundsätzlich empfehlenswert und daher sinnvoll.

Welchen Nutzen hat ein Vergleich der Versicherungen für Architekten für mich?

Mit den Versicherungen für Existenzgründer und den vielfältigen Versicherungen für Freiberufler, die auch Architekten heute abschließen können, verhält es sich im Grunde genommen nicht anders, als mit sämtlichen anderen Angeboten, die am Markt bezogen und eingekauft werden können.

Ein gründlicher Vergleich der Preise, der Leistungen und der Konditionen sowie der Allgemeinen Versicherungsbedingungen der im Angebot befindlichen Versicherungen für Architekten garantiert es dem Versicherungsnehmer, die für ihn optimale Gesellschaft aus der Vielfalt der Offerten heraus filtern zu können, um sich dann anschließend für diese zu entscheiden.

Ohne einen gründlichen Vergleich der einzelnen Gesellschaften sollte kein Architekt eine entsprechende Versicherung abschließen. Dabei sollten jedoch auch stets Faktoren Berücksichtigung finden, wie zum Beispiel:

  • Name und Reputation der jeweiligen Gesellschaften
  • Leumund des betreffenden Versicherungsunternehmens
  • Dauer der Marktphase des Anbieters
  • regionale Verfügbarkeit und Erreichbarkeit von Niederlassungen oder Geschäftsstellen
  • Empfehlungen anderer Architekten oder Architektenbüros
  • Umfang und Qualität des jeweils gebotenen Service
  • Information und Transparenz
  • Dauer der Regulierung im Versicherungsfall
  • Kulanz und Kundenorientierung des betreffenden Unternehmens.

Kann ich die Versicherungsbeiträge von der Steuer absetzen?

Grundsätzlich stellen die Beiträge zur Berufshaftpflicht für Architekten gemäß der Definition des Gesetzgebers sogenannte Werbungskosten dar und sind demzufolge von der zu zahlenden Steuerlast absetzbar. Allerdings muss dieser Beitrag dazu auf der Versicherungsrechnung an den jeweiligen Architekten extra ausgewiesen werden.

Worauf muss ich bei der Kündigung meiner Versicherung für Architekten achten?

Der betreffende Architekt, welcher seine jeweilige Versicherung kündigen möchte, sollte auf die entsprechenden Kündigungsfristen und die zugehörigen Modalitäten achten. Diese sind zumeist in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen der jeweiligen Gesellschaft fixiert.

Zur Kündigung empfiehlt es sich grundsätzlich, ein entsprechendes Schreiben aufzusetzen. Dieses sollte idealer Weise per Einschreiben vorzugsweise mit Rückschein versendet werden. Damit ist der Nachweis seitens des kündigenden Architekten erbracht, dass seine Kündigung fristgemäß und rechtzeitig eingegangen ist.

Zur Sicherheit ist es außerdem ratsam, von der Versicherungsgesellschaft die Übermittlung einer sogenannten Kündigungsbestätigung zu erbitten.

Worauf muss ich bei einem Wechsel meiner Versicherung für Architekten achten?

Der Wechsel einer Versicherung für Architekten sollte niemals überstürzt erfolgen, nur um einiges an Prämie einsparen zu können. Meist gewähren nämlich Gesellschaften mit deutlich niedrigeren Versicherungsprämien auch ein signifikant niedrigeres Niveau an Leistungen im Versicherungsfall.

Die gründliche Überprüfung und Evaluierung, vor allem der gewährten Leistungen im Schadensfall und des gebotenen Services und Supports, sollten also rechtzeitig vor einer Kündigung der Versicherung für Architekten erfolgen.

Vorteile einer Versicherung für Architekten sind?

Der umfassende Schutz bei Falschberatung oder bei Berechnungsfehlern während der gesamten Phase der Bauausführung, vom Planungsstadium bis hin zur Endabnahme eines Gebäudes oder Bauwerkes. Je nach vereinbarter individueller Deckungssumme werden die beim Architekten signifikant hohen finanziellen Risiken durch eine entsprechend geeignete Versicherungspolice optimal abgedeckt. Mehrmals jährlich lässt sich eine moderne Architektenversicherung durch sachkundige Experten überprüfen und bei Bedarf oder entsprechenden Risiken auch unterjährig mehrfach anpassen und variieren.

Welche Nachteile hat eine Versicherung für Architekten?

Das Angebot an speziellen Versicherungen für freiberufliche oder gewerblich tätige Architekten und Architektenbüros ist groß und unübersichtlich. Viele der angebotenen Versicherungen erweisen sich zudem als teuer und sind aufgrund ihrer Komplexität und ihres schieren Umfangs eher auf die Bedürfnissituation großer Planungsbüros mit jährlichen Millionenumsätzen zugeschnitten, so dass bei freiberuflichen Architekten, die als Einzelkämpfer am Markt agieren, Überversicherung entstehen kann.