Warum lohnt sich der Abschluss von vermögenswirksamen Leistungen?
Vermögenswirksame Leistungen, kurz auch VL genannt, sind eine besondere und staatlich geförderte Form des Ansparens von Geldbeträgen, die es i der Bundesrepublik Deutschland gibt. Auf der juristischen Basis des sogenannten Fünften Vermögensbildungsgesetzes (5. VermBG) wird in der Regel eine Sparzulage gewährt.
Nicht selten garantiert auch der jeweilige Arbeitgeber des Sparers vor dem Hintergrund eines Tarifvertrages, einer Betriebsvereinbarung oder einfach auch des jeweiligen gültigen Arbeitsvertrages des Beschäftigten eine fix vereinbarte Geldleistung, welche dann unmittelbar durch den Arbeitgeber auf das Konto des Beschäftigten überwiesen werden muss.
Je nach Bonität und nach der Gestaltung des jeweiligen Einzelvertrages über die vermögenswirksame Leistung, ist der betreffende Arbeitnehmer außerdem dazu berechtigt, die gezahlte Geldleistung seines Arbeitgebers durch eigene Geldmittel zusätzlich aufzustocken, wodurch das bei Vertragsabschluss vereinbarte Sparziel meist schneller erreicht werden kann.
Die Basis und den Ausgangspunkt der vermögenswirksamen Leistungen bildete in den frühen 1980er Jahren das sogenannte 312-Mark-Gesetz, welches durch entsprechende staatliche Zulagen die Intention verfolgte, die Vermögensbildung gerade auch in der Hand einfacher Arbeitnehmer wirksam zu unterstützen.
Seit dem Inkrafttreten des Fünften Vermögensbildungsgesetzes (5. VermBG) im Jahre 1990, wird der Prozess dieser Vermögensbildung in der Hand der Arbeitnehmer jedoch auf unterschiedlichste Art und Weise durch den Staat gefördert. Meist kann diese Förderung dabei jedoch auf dem Wege der sogenannten Arbeitnehmersparzulage (ANSpZ) durch den Staat realisiert werden. Die konkreten Möglichkeiten zur staatlichen Subventionierung der Vermögensbildung in der Hand von Arbeitnehmern sind jedoch stets durch das Fünfte Vermögensbildungsgesetz (5. VermBG) aus dem Jahre 1990 vorgegeben und limitiert. Die Vorgaben beziehen sich hierbei auf viele wichtige Details und Einzelheiten. So zum Beispiel auf:
- die sogenannte Sperrzeit, in welcher das angesparte Guthaben nicht angerührt werden darf
- den maximal durch staatliche Zulagen und Subventionen förderbaren Sparbetrag des einzelnen Arbeitnehmers
- den konkreten Sparzulage-Satz
- die Einkommensobergrenze, bis zu welcher die Förderung noch greift.
Die Intention der vermögenswirksamen Leistung besteht grundsätzlich darin, eine Vermögensbildung und Vermögenskonzentration durch entsprechende staatliche Zuschüsse und Fördermöglichkeiten auch in der Hand einfacher Arbeitnehmer zu ermöglichen. Diese Arbeitnehmer können dabei oft nicht nur von einer entsprechenden staatlichen Förderung, sondern, je nach Ausgestaltung von Tarifvertrag, Betriebsvereinbarungen oder individuellem Arbeitsvertrag, auch von entsprechenden Zulagen seitens ihrer Arbeitgeber profitieren.
Die vermögenswirksamen Leistungen stellen in Zeiten der niedrigen Zinsen auf Sparguthaben eine interessante Alternative zu herkömmlichen und konventionellen Sparformen dar. Vor allem jedoch auch deshalb, weil Staat und unter Umständen auch Arbeitgeber sich an der entsprechenden Vermögensbildung in der Hand der Arbeitnehmer durch Zulagen und Zuschüsse beteiligen. Die einzelnen Durchführungswege der Realisierung der vermögenswirksamen Leistung sind für den betreffenden Arbeitnehmer aufgrund ihrer Förderung und staatlichen Subventionierung stets recht interessant und stellen finanzielle Vorteile für den einzelnen Sparer dar, welcher die vermögenswirksame Leistung offiziell in Anspruch nehmen möchte.
Als Durchführungswege zur Realisierung der vermögenswirksamen Leistung kommen heute im Allgemeinen in Betracht:
- diverse betriebliche Sparformen, zum Beispiel in Gestalt von Aktienfonds oder auch von sogenannter Mitarbeiterkapitalbeteiligung
- das klassische Bausparen
- Sparverträge oder Altersvorsorgeleistungen.
Bei allen der drei einzelnen, hier aufgezeigten Durchführungswegen für die Realisierung und Umsetzung der vermögenswirksamen Leistungen, erhält der Arbeitnehmer entsprechende Zuschüsse, beziehungsweise erfährt er Förderung und Subventionierung, durch welche der Abschluss eines Vertrages über vermögenswirksame Leistungen durchaus interessant und lukrativ erscheint.
Die diversen betrieblichen Sparformen werden zum Beispiel durch den Staat mit höchstens 400 Euro pro Jahr oder maximal 20 % auf den jeweiligen Jahresmaximalbetrag gefördert und subventioniert.
Das Bausparen wird hingegen durch den Staat mit maximal 470 Euro pro Jahr oder aber mit höchstens 9 % des Jahresmaximalbetrages subventioniert.
Sparverträge und Altersvorsorge werden zwar nicht explizit durch den Staat mit einer entsprechenden Sparzulage subventioniert, wie beispielsweise betriebliche Sparformen oder auch das klassische Bausparen. Dafür unterliegen diese Sparformen und Anlagevarianten dann allerdings keinerlei Beschränkungen hinsichtlich einer Einkommensobergrenze des betreffenden Anlegers des Kapitals oder einer Sperrfrist, in welcher das angesparte Kapital durch den jeweiligen Sparer nicht angerührt werden darf.
Welche Leistungen werden im Rahmen von vermögenswirksamen Leistungen gewährt?
Vermögenswirksame Leistungen garantieren im Regelfalle finanzielle Förderung und Subventionierung durch den Fiskus, in Abhängig vom jeweiligen konkreten Durchführungsweg und unter Umständen, sofern ein Tarifvertrag, eine Betriebsvereinbarung oder auch der individuelle Arbeitsvertrag eines einzelnen Arbeitnehmers die vorsieht, zusätzliche Geldleistungen durch den jeweiligen Arbeitgeber, welche als eine besondere Form des Arbeitsentgeltes auf das Konto des Arbeitnehmers überwiesen werden können.
Beim Durchführungsweg der vermögenswirksamen Leistungen in Form von betrieblichen Sparformen, wie zum Beispiel betriebliche Aktienfonds oder auch Mitarbeiterkapitalbeteiligung, werden die Leistungen gewährt in Gestalt einer staatlichen Sparzulage auf die entsprechenden vermögenswirksamen Leistungen. Bei dieser Durchführungsform der vermögenswirksamen Leistung gilt allerdings offiziell und verbindlich eine Sperrfrist von insgesamt 7 Jahren. Während dieser Sperrfrist soll der Zielbetrag angespart werden und das akkumulierte Kapital und Sparguthaben darf daher während der Sperrfrist grundsätzlich nicht durch den Sparer angetastet werden. Außerdem gibt es Restriktionen in Bezug auf die jeweilige Obergrenze des jährlich zu versteuernden Einkommens des Sparers oder der Sparer. Diese gesetzlichen Restriktionen schreiben bei einer steuerlichen Alleinveranlagung eines Sparers eine jährliche Obergrenze des jeweils zu versteuernden Einkommens von 20.000 Euro vor. Bei Eheleuten, die gemeinsam ihr jährliches Gesamteinkommen beim Fiskus zur Veranlagung bringen, liegt die jeweilige Obergrenze dementsprechend bei jeweils 40.000 Euro pro vermögenswirksamer Leistung. Sind die entsprechenden Voraussetzungen bei dieser Form der Durchführung von vermögenswirksamen Leistungen erfüllt, so gewährt der Staat in jedem Jahr der Sperrfrist, rückwirkend zum 01.01. des jeweiligen Kalenderjahres, eine maximale Förderung in Höhe von jeweils 400 Euro oder von 20 % des Jahresmaximalbetrages der vermögenswirksamen Leistung.
Auch beim Durchführungsweg der vermögenswirksamen Leistungen in Form des klassischen Bausparens gewährt der Fiskus entsprechende Leistungen. Diese belaufen sich auf maximal 470 Euro pro Jahr der Sperrfrist oder auf höchstens bis zu 9 % von Jahresmaximalbetrag. Auch beim klassischen Bausparen beträgt die sogenannte Sperrfrist, innerhalb welcher das Kapital nicht angerührt werden darf, sondern stattdessen durch den Sparer akkumuliert werden soll, regelmäßig volle 7 Jahre. Auch beim klassischen Bausparen gibt es jedoch offizielle staatliche Restriktionen hinsichtlich des jährlich zu versteuernden Einkommens, welche erfüllt sein müssen, sofern eine Förderfähigkeit und eine Inanspruchnahme von staatlichen Leistungen unterstellt werden soll. Diese Restriktionen beziehen sich bei der Alleinveranlagung auf ein maximal jährlich zu versteuerndes Einkommen in Höhe von insgesamt 17.900 Euro und bei der gemeinsamen Veranlagung von Eheleuten entsprechend auf maximal 35.800 Euro jährlich zu versteuerndes Einkommen.
Beim Durchführungsweg der Sparverträge und der Altersvorsorgeleistungen, welcher die dritte Möglichkeit zur offiziellen Realisierung von vermögenswirksamen Leistungen repräsentiert, gibt es, wie bereits erwähnt, keine aktive staatliche Förderung in Gestalt von entsprechenden Sparzulagen und demzufolge auch keinerlei Restriktionen in Bezug auf eine mögliche Sperrfrist oder auf Obergrenzen des jährlich zu versteuernden Einkommens der Sparer. Die Förderung ist hierbei eher passiver Natur.
Was sollte ich beachten, bevor ich einen Vertrag über vermögenswirksame Leistungen abschließe?
Zunächst sollte vor dem Abschluss eines entsprechenden Vertrages über vermögenswirksame Leistungen geprüft werden, ob durch den jeweiligen Interessenten an dieser Sparform überhaupt ein Anspruch auf die Gewährung der Zuschüsse und Vergünstigungen gegeben ist. Hierzu gilt es, zunächst die Frage zu klären, wer überhaupt Anspruch auf die Gewährung von vermögenswirksamen Leistungen geltend machen kann?
Anspruch auf die Gewährung von vermögenswirksamen Leistungen, unabhängig von ihrem jeweiligen Durchführungsweg, haben gegenwärtig in der Bundesrepublik Deutschland:
- Arbeitnehmer
- Beamte
- Richter
- Soldaten
- Auszubildende.
Auch Teilzeitbeschäftigte haben grundsätzlich einen gesetzlich verbrieften Anspruch auf die Gewährung von vermögenswirksamen Leistungen. Allerdings ist es beim Teilzeitbeschäftigten inzwischen meist zur Regel geworden, dass dieser Personenkreis die entsprechenden Leistungen nur anteilig erhalten kann.
Keinen Anspruch auf die Gewährung von vermögenswirksamen Leistungen haben hingegen:
- freie Mitarbeiter
- Selbständige
- Rentner.
Im zweiten Schritt gilt es dann, rechtzeitig vor dem Abschluss eines entsprechenden Vertrages über vermögenswirksame Leistungen, die Problematik zu klären, wie hoch die Förderung im Rahmen der einzelnen Durchführungswege bei der vermögenswirksamen Leistung im konkreten Fall ist. Dies muss im Einzelfall geklärt werden und hängt von der jeweiligen Branche des Beschäftigten sowie von bestehenden Tarifvereinbarungen, Betriebsvereinbarungen oder auch von den individuell geschlossenen Arbeitsverträgen ab.
Wichtig ist vor dem Abschluss eines Vertrages über vermögenswirksame Leistungen jedoch stets auch die Frage danach, wo das angesparte Geld eigentlich angelegt werden darf und ob es bezüglich der Verwendung dieser nicht unbeträchtlichen Sparbeträge Restriktionen oder gar Einschränkungen seitens des Gesetzgebers oder des Initiators des einzelnen Durchführungsweges gibt. Hierzu lässt sich feststellen, dass es für die vermögenswirksamen Leistungen generell mehrere Anlageformen gibt. Hierbei handelt es sich um:
- den traditionellen Bausparvertrag
- den Banksparplan
- die Kapitallebensversicherung
- unterschiedlichste Arten von Fonds.
Wer jedoch die staatliche Förderung und deren Leistungen bei der Realisierung seiner jeweiligen vermögenswirksamen Leistungen in Anspruch nehmen möchte, der sollte wissen, dass bei der vermögenswirksamen Leistung stets nur Aktienfonds und entsprechende Bausparverträge staatliche Zuschüsse erfahren können.
Ebenso ist für viele Interessenten an der Sparform der vermögenswirksamen Leistungen die elementare Frage wichtig, ob das angesparte Kapital zum Beispiel auch zur Tilgung einer Grundschuld verwendet werden kann, die aus einem Eigenheim-Projekt realisiert. Hierzu sollte der Interessent an vermögenswirksamen Leistungen wissen, dass diese Prozedur generell zulässig ist. Dazu müssen die vermögenswirksamen Leistungen durch den zuständigen Arbeitgeber jedoch grundsätzlich auf ein entsprechendes Darlehenskonto bei einer der großen deutschen Bausparkassen überwiesen werden.
Schließlich ist es im Vorfeld des Abschlusses eines Vertrages über vermögenswirksame Leistungen für den Interessenten auch noch wichtig, zu wissen und zu klären, wo er de vermögenswirksamen Leistungen überhaupt beantragen kann. Hierfür wird die sogenannte Anlage N zur Steuererklärung benötigt, welche der betreffende Arbeitnehmer jährlich von seinem Anlageinstitut ausgehändigt bekommt. In der Zeile 23 dieser Anlage N muss schließlich die jeweilige Anzahl der Bescheinigungen über vermögenswirksame Leistungen durch den betreffenden Arbeitnehmer eingetragen werden. Der Antrag auf Gewährung der entsprechenden vermögenswirksamen Leistung muss durch den Arbeitnehmer grundsätzlich bis zum Ende des zweiten Kalenderjahres gestellt werden, welches auf das Sparjahr folgt.
In welchen Fällen werden vermögenswirksame Leistungen gewährt?
Vermögenswirksame Leistungen werden offiziell stets gewährt, sofern der betreffende Antragsteller die jeweiligen personellen und einkommenstechnischen Voraussetzungen erfüllt, die an die Gewährung de Zuschüsse geknüpft sind.
Es wurde an anderer Stelle bereits darauf hingewiesen, dass sich de Kreis potenzieller Bezugsberechtigter auf den Personenkreis der Arbeitnehmer in einer Vollzeitbeschäftigung, auf Beamte, auf Richter, Soldaten und Auszubildende beschränkt. Teilzeitbeschäftigte haben zwar auch grundsätzlich einen Anspruch auf Gewährung von vermögenswirksamen Leistungen, doch werden diese aufgrund der Teilzeitarbeit dann lediglich nur anteilig durch den Fiskus gewährt.
An zweiter Stelle ist die Gewährung von bestimmten Durchführungswegen zur Realisierung der vermögenswirksamen Leistung an bestimmte Einkommensgrenzen beim jährlich zu versteuernden Einkommen des betreffenden Antragstellers gebunden. So werden beim Durchführungsweg de betrieblichen Sparformen in Gestalt von Aktienfonds oder auch von sogenannten Mitarbeiterkapitalbeteiligungen Leistungen nur gewährt, sofern das jährlich zu versteuernde Einkommen des betreffenden Antragstellers bei der Einzelveranlagung 20.000 Euro und bei der gemeinsamen Veranlagung von Eheleuten 40.000 Euro je Kalenderjahr nicht überschreitet. Bei der Durchführungsform des klassischen Bausparvertrages gelten hingegen ähnliche Regelungen. Auch hier werden vermögenswirksame Leistungen Arbeitnehmern nur dann gewährt, wenn das jährlich zu versteuernde Einkommen bei der Alleinveranlagung de Interessenten 17.900 Euro und bei der gemeinsamen Veranlagung von Eheleuten 35.800 Euro keinesfalls überschreitet. Lediglich die Durchführungswege der Sparverträge und der Altersvorsorgeleistungen sind bei der Gewährung von vermögenswirksamen Leistungen nicht an entsprechende fiskaltechnische Reglementierungen gebunden.
Drittens gilt als elementare Voraussetzung zur Gewährung entsprechender vermögenswirksamer Leistungen, dass diese zunächst erst einmal beantragt werden müssen, denn eine automatische Gewährung der betreffenden Geldleistungen und Subventionen gibt es in der Bundesrepublik Deutschland nicht. Die offizielle Beantragung der vermögenswirksamen Leistungen muss per Anlage N spätestens zum Ende des zweiten Kalenderjahres erfolgen, welches auf das Sparjahr folgt. Erst bei Erfüllung der arbeitsrechtlichen und der fiskaltechnischen Auflagen, an die einzelne der Durchführungswege der vermögenswirksamen Leistung gebunden sind sowie auch nach formaler Antragstellung, kann die Subvention dem Antragsteller letztendlich auch gewährt werden.
Ebenso ist es auch seitens des betreffenden Antragstellers, de in den Genuss entsprechender vermögenswirksamer Leistungen gelangen möchte, dringend erforderlich, dass er sich für einen förderfähigen Anlageweg der vermögenswirksamen Leistung entscheidet, da nicht alle gegenwärtig auf dem Geld- und Finanzmarkt angebotenen Anlageformen für eine staatliche Förderung durch vermögenswirksame Leistungen in Frage kommen.
In welchen Fällen werden vermögenswirksame Leistungen nicht gewährt?
Vermögenswirksame Leistungen werden zunächst erst einmal in all jenen Fällen nicht gewährt, in denen aufgrund der arbeitsrechtlichen Stellung und Zuordnung des betreffenden Interessenten und Antragstellers eine Gewährung der Subventionen ausgeschlossen ist.
Vermögenswirksame Leistungen werden heute nicht gewährt an:
- Freie Mitarbeiter
- Selbständige
- Rentner.
Auch werden bei den beiden Durchführungsformen der vermögenswirksamen Leistungen in Form von betrieblichen Sparformen und von Bausparverträgen die Subventionen nur dann gewährt, sofern das zu versteuernde jährliche Einkommen bestimmte Höchstgrenzen bei der Alleinveranlagung und bei der gemeinsamen Veranlagung mit dem jeweiligen Ehepartner nicht überschreitet.
Außerdem gilt in der Bundesrepublik Deutschland der Grundsatz, dass keine automatische Gewährung der vermögenswirksamen Leistungen möglich wird. Stets bleibt die Gewährung der entsprechenden Subventionen an einen formalrechtlichen Antrag seitens des Interessenten gebunden, welcher mit der sogenannten Anlage N zur Steuerklärung einzureichen ist. Auch wird im Allgemeinen in der Bundesrepublik Deutschland keine vermögenswirksame Leistung gewährt, sofern der betreffende Interessent nicht zuvor explizit einen Sparvertrag über die vermögenswirksamen Leistungen abgeschlossen hat. Erst nach Abschluss eines Sparvertrages über vermögenswirksame Leistungen erhält der betreffende Arbeitnehmer eine entsprechende Bescheinigung. Die Anzahl dieser vorliegenden Bescheinigungen ist dann in die Zeile 23 der Anlage N zur jährlichen Steuererklärung einzutragen, denn es ist grundsätzlich möglich, mehrere unterschiedliche Durchführungswege der vermögenswirksamen Leistung parallel als Arbeitnehmer zu beschreiten. Ebenfalls muss diese Bescheinigung, die der betreffende Arbeitnehmer erst nach dem Abschluss eines Vertrages über vermögenswirksame Leistungen erhält, an den Arbeitgeber ausgehändigt werden. Nur so kann dieser nämlich wissen, auf welches Konto er die betreffenden Beträge monatlich zu überweisen hat.
Sind all diese hier genannten elementaren Voraussetzungen zur Erlangung de vermögenswirksamen Leistung nicht erfüllt, so kann die entsprechende Subventionierung letztendlich auch nicht erfolgen.
Ist es möglich, zusätzliche Bausteine in Anspruch zu nehmen?
Grundsätzlich ist das System der Gewährung der vermögenswirksamen Leistungen in der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich seiner einzelnen Arten von möglichen Durchführungswegen modular aufgebaut, wie eingangs bereits aufgezeigt werden konnte.
So gibt es für die Umsetzung und Realisierung der vermögenswirksamen Leistungen gegenwärtig die Durchführungswege:
- der betrieblichen Sparformen in Gestalt von Aktienfonds und Mitarbeiterkapitalbeteiligungen
- der klassischen Bausparverträge
- der Sparverträge und der Altersvorsorgeleistungen.
Werden die Grenzen des durch den Sparer jährlich zu versteuernden Einkommens dabei stets eingehalten, so ist es allgemein zulässig, dass diese drei genannten Durchführungswege und Anlageformen bei der vermögenswirksamen Leistung auch nebeneinander bestehen können.
So können beispielsweise ein VL-fähiger Aktienfonds und ein VL-fähiger Bausparvertrag durchaus ergänzend und parallel zueinander durch einen Sparer unterhalten und entsprechend unter Mitnahme der staatlichen Förderung durchaus parallel zueinander bespart werden.
Eine Anpassung und Ausweitung der vermögenswirksamen Leistung ist also bei entsprechendem Bedarf durchaus möglich und aus fiskaltechnischer Sicht heraus auch insgesamt legitim.
Wann setzt die Gewährung von vermögenswirksamen Leistungen ein?
Rein formell ist die Gewährung von entsprechenden vermögenswirksamen Leistungen an unterschiedlichste juristische Voraussetzungen und Gegebenheiten gebunden. So muss der betreffende Sparer zunächst erst einmal einen VL-Vertrag abgeschlossen und ein entsprechendes Konto eingerichtet haben. Hierauf bekommt er eine Bescheinigung, wobei die Anzahl der Bescheinigungen spätestens zum Ende de zweiten Kalenderjahres, welches auf das Sparjahr folgt, in die Zeile 23 der Anlage N zur jährlichen Steuererklärung eingetragen werden muss.
Nach Erhalt der entsprechenden Bescheinigung kann der Sparer diese an den Arbeitgeber aushändigen, damit dieser weiß, auf welches Konto er die monatlichen Beträge überweisen soll. Die Gewährung vermögenswirksamer Leistungen an den betreffenden Sparer kann damit einsetzen.
Wie hoch ist die Summe der gewährten vermögenswirksamen Leistungen?
Wie hoch die Summe der jeweils gewährten vermögenswirksamen Leistungen im Einzelnen ist, hängt von vielen unterschiedlichen Faktoren ab, wie zum Beispiel vom Tarifvertrag, von der vorhandenen Betriebsvereinbarung, vom individuellen Arbeitsvertrag und vom gewählten Durchführungsweg der vermögenswirksamen Leistung.
Betriebliche Sparformen werden als Durchführungswege mit maximal 400 Euro jährlich durch den Fiskus subventioniert, Bausparverträge jährlich mit maximal 470 Euro. Parallel können Zulagen aus unterschiedlichsten staatlichen Förderkörben durch den einzelnen Arbeitnehmer in Anspruch genommen werden.
Nach welchen Faktoren wird der Beitrag zur vermögenswirksamen Leistung berechnet?
Die Arbeitnehmersparzulage ist hinsichtlich ihrer maximalen Höhe im gesamten Bundesgebiet an bestimmte Höchstgrenzen gebunden. Grundsätzlich muss ein Arbeitnehmer über die staatliche Förderung und über die Subventionierung durch den jeweiligen Arbeitgeber hinaus keine Lohnbestandteile in einen Sparplan über eine vermögenswirksame Leistung einzahlen. Wird jedoch beispielsweise im Rahmen der vermögenswirksamen Leistungen ein Fondssparplan abgeschlossen, der eine regelmäßige monatliche Mindesteinzahlung verlangt und zahlt der Arbeitgeber nur eine niedrige Summe an vermögenswirksamen Leistungen, so kann es unter Umständen dazu kommen, dass eine entsprechende finanzielle Lücke bestehen bleibt, die der Arbeitnehmer während der Sperrfrist mit eigenen Lohnbestandteilen auffüllen muss.
Welchen Nutzen hat ein Vergleich vermögenswirksamer Leistungen für mich?
Vermögenswirksame Leistungen lassen sich durch die drei unterschiedlichen Durchführungswege realisieren. Ein Vergleich der entsprechenden Durchführungswege ermöglicht es dem Interessenten dabei, die für ihn jeweils günstigste Form des staatlich bezuschussten Sparens heraus zu finden und ein Maximum an individueller Förderung realisieren zu können.
Da nicht jeder dieser Durchführungswege für jeden interessierten Sparer geeignet ist und die staatliche Förderung teilweise recht erheblich voneinander abweicht, macht ein Vergleich der möglichen und in Frage kommenden Durchführungswege unbedingt Sinn.
Ist es möglich, die vermögenswirksamen Leistungen flexibel an meine Bedürfnisse anzupassen?
Veränderungen und Anpassungen sind im Rahmen der Sperrfrist meist nur unter Schwierigkeiten und mit großen Einschränkungen möglich, da während dieser Zeit die vorher vertraglich vereinbarte Mindestsumme entsprechend akkumuliert werden soll. Zusätzliche private Einzahlungen eines Sparers, über jenes Limit hinaus, welches der Staat fördert, sind bei den meisten Durchführungswegen der vermögenswirksamen Leistung heute nicht möglich und auch nicht sinnvoll. Auch eine vorzeitige Auflösung eines Bausparvertrages, zum Beispiel infolge von Arbeitslosigkeit, ist, sofern überhaupt möglich, mit Auflösegebühren und entsprechenden Nachteilen für den betreffenden Sparer verbunden.
Kann ich die vermögenswirksame Leistung von der Steuer absetzen?
Rein steuerlich gelten vermögenswirksame Leistungen als Lohn- und Gehaltsbestandteil. Sie sind arbeitsrechtlich und im Sinne des Dritten Sozialgesetzbuches (SGB III) steuerpflichtigen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gleichgestellt. Ein Absetzen von der Steuer ist damit generell nicht möglich.
Worauf muss ich bei der Kündigung meiner vermögenswirksamen Leistungen achten?
Die Kündigung ist, sofern während der Sperrfrist überhaupt möglich, meist mit hohen Auflösegebühren verbunden.
Worauf muss ich bei einem Wechsel meiner vermögenswirksamen Leistungen achten?
Ein genereller Wechsel der jeweiligen Durchführungsform ist während der Sperrfrist stets mit Auflösegebühren verbunden.
Die Vorteile von vermögenswirksamen Leistungen sind?
Ihre vergleichsweise hohe staatliche Förderung und Subventionierung machen die vermögenswirksamen Leistungen für viele Arbeitnehmer interessant.
Welche Nachteile haben vermögenswirksame Leistungen?
Die meist lange Sperrfrist, während der das akkumulierte Kapital nicht angetastet werden darf. Die Bindung der Förderung an bestimmte Durchführungswege und an enge Einkommensgrenzen. Die generelle Unmöglichkeit, entsprechende Beiträge steuerlich absetzen zu können.