Pferdehalterhaftpflicht im Griff
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Pferdehalterhaftpflicht

Warum lohnt sich der Abschluss einer Pferdehalterhaftpflicht?

Risiken aus der Haltung von Pferden sind nicht nur durch das Tier selbst bedingt. Die Unterbringung, verschiedene Arten von Transport und der Umgang mit anderen Menschen spielen bei der AbwÀgung der Risikofaktoren eine Rolle.

Volle Haftung im Schadensfall

Vergleichen24 | PferdehalterhaftpflichtHalter bzw. Besitzer haften fĂŒr alle SchĂ€den, die ihr Tier verursacht oder fĂŒr die es verantwortlich ist. In der Tierhaltung – besonders, wenn es regelmĂ€ĂŸigen Umgang mit anderen Personen gibt – gilt zudem eine erweiterte Haftpflicht. Sie wird mit der sogenannten GefĂ€hrderhaftung begrĂŒndet. So muss der Pferdebesitzer einen Schaden nicht selbst verursachen, um dafĂŒr zur Rechenschaft gezogen werden zu können. Er haftet in diesem Sinn fĂŒr sein Pferd mit.

Der Pferdehalter haftet zudem in voller Höhe des entstandenen Schadens fĂŒr den Ausgleich. Seine eigene wirtschaftliche Situation spielt dabei keine Rolle. Im Extremfall erstreckt sich die Schadenersatzforderung bis in das Privatvermögen. Die wesentliche Reduzierung dieses Risikos ist eine zentrale Eigenschaft der Pferdehalterhaftpflicht.

Die Pferdehalterhaftpflicht trĂ€gt das finanzielle Risiko. Sie ĂŒbernimmt die Freistellung von Schadenersatzforderungen bis zur Höhe der vereinbarten Deckungssumme.

Risikoumfang nicht kalkulierbar

Wie in der Haftpflichtversicherung insgesamt, ist auch das Risikofeld einer Pferdehalterhaftpflicht nicht klar bestimmbar. Vor allem, weil in der Regel auch andere Personen mit dem Pferd oder den Pferden umgehen und dabei – trotz aller Sorgfalt und Erfahrung – immer wieder UnfĂ€lle und Verletzungen vorkommen. Die Heil- und Behandlungskosten, die die Krankenversicherung vorstreckt, mĂŒssen dann vom Verantwortlichen ĂŒbernommen werden. Kommen lĂ€ngerfristige EinschrĂ€nkungen beim GeschĂ€digten hinzu, mĂŒssen schnell auch VerdienstausfĂ€lle erstattet werden. Das ist ohne eine wirksame Pferdehalterhaftpflicht finanziell kaum zu leisten.

Aber auch vermeintlich kleinere SchÀden werden durch die Versicherung gedeckt. HÀufig kommt es zu BeschÀdigungen an TransportanhÀngern oder gemieteten Stallungen. Vor allem im Umfeld von Sport- und Turnierveranstaltungen muss die Versicherung Risiken dieser Art tragen und möglichst umfangreich abdecken.

Privathaftpflicht gilt nur bei der Haltung von Kleintieren und ggf. kleinen Nutztieren

Der Leistungsumfang einer privaten Haftpflichtversicherung reicht nicht aus, um SchÀden, die von Pferden verursacht werden, auszugleichen. Sie deckt allenfalls SchÀden die von kleinen Haustieren, wie MÀusen oder Farbratten, oder von Katzen verursacht worden sind. In einigen Policen gilt die Deckung bis zum Einschluss von kleineren Nutztieren, wie Schafen oder Ziegen. Die Haltung von Pferden hingegen muss separat versichert werden.

Welche SchÀden sind im Rahmen einer Pferdehalterhaftpflicht mitversichert?

Die Pferdehalterhaftpflicht deckt die zentralen Risiken, die im Umgang mit Pferden auftreten. Dazu gehören die grundlegenden Schadenarten, wie Personen-, Sach- und VermögensschÀden, aber auch ein speziell erweitertes Spektrum von Schadenformen, die im Umgang mit Pferden eine besondere Rolle spielen.

PersonenschÀden in der Pferdehalterhaftpflicht

Kommen durch das versicherte Pferd Personen zu Schaden, tritt die Pferdehalterhaftpflicht ein. Sie deckt SchÀden ab, die an Leib und Gesundheit Dritter entstehen. Eingeschlossen sind Behandlungskosten nach UnfÀllen und Bergungs- und Transportkosten im jeweils versicherten Umfang.

  • Beritt durch Dritte
    Mit eingeschlossen werden SchĂ€den, die durch den Beritt von Dritten verursacht worden sind, fĂŒr die der Pferdehalter jedoch haften muss. Auch SchĂ€den, die den Fremdreitern entstehen, können in der Pferdehalterhaftpflicht abgedeckt werden, sodass beide Seiten in einer Versicherung berĂŒcksichtigt werden können.
  • Betreuungspersonal und Pferdepfleger
    Mitversichert sind in der Regel SchĂ€den und BeeintrĂ€chtigungen, die Pflegepersonen oder regelmĂ€ĂŸige Betreuer erleiden, sofern sie nicht gewerblich tĂ€tig sind.

Nicht jede Pferdehalterhaftpflicht ist auch bei gewerblichem Einsatz der Pferde gĂŒltig. Wenn Sie die Tiere in einem gewerblichen Umfeld einsetzen (also z.B. das Tier fĂŒr Ausritte vermieten oder Kinder auf den Pferden gegen Entgelt umherfĂŒhren), muss die Versicherung den gewerblichen Einsatz decken. Das muss in jedem Fall im Vorfeld geprĂŒft werden. Die Deckung auch bei gewerblichem Einsatz wird in den Versicherungsbedingungen festgehalten.

SachschÀden

  • SchĂ€den am Eigentum Dritter
    Die Pferdehalterhaftpflicht deckt alle SchĂ€den ab, die Dritte durch das Pferd erleiden. Das schließt SachschĂ€den ein. HĂ€ufig sind Fahrzeuge betroffen, aber auch Zelte oder andere GegenstĂ€nde können in öffentlicher Flur durch das Pferd beschĂ€digt werden. Die Versicherung tritt ein und ersetzt den Schaden bis zur Höhe der Deckungssumme.
  • Zusatzabsicherung von Mietsachen
    Als eigenstĂ€ndige Klausel kann in der Pferdehalterhaftpflicht der Ersatz beschĂ€digter Mietsachen mitversichert werden. Besonders dann, wenn fremde AnhĂ€nger oder gemietete Transportfahrzeuge genutzt werden, ist diese Absicherung sehr sinnvoll. Pferde sind krĂ€ftige Tiere. Wenn sie sich erschrecken, können sie durch Tritte erhebliche SchĂ€den anrichten. FĂŒr NutzungsschĂ€den haftet die Kfz-Versicherung in der Regel nicht. Sie werden dem Mieter der Sachen auferlegt. Bei geborgten Sachen gilt die gesetzliche Haftpflicht des Versicherten. Auch sie muss in der Pferdehalterhaftpflicht erfasst werden, wenn die Nutzung wahrscheinlich ist.

VermögensschÀden

Versicherungsunternehmen unterscheiden zwischen den Schadenarten. In bestimmten FÀllen wird die Abdeckung von VermögensschÀden mit einer eigenen Deckungssumme versehen.
VermögensschĂ€den sind bspw. SchĂ€den, die nach einem Unfall als VerdienstausfĂ€lle dem GeschĂ€digten entstehen. Sie mĂŒssen vom Halter ersetzt werden. Auch Pflege- und Reha-Kosten bzw. die Erstattung von Hilfsmitteln können – sofern sie nicht als Personenschaden gelten – als VermögensschĂ€den gewertet werden.
Vor diesem Hintergrund sollte die Deckungssumme fĂŒr VermögensschĂ€den in der Pferdehalterhaftpflicht nicht zu gering kalkuliert sein.

Vermehrt wird von den Versicherungsunternehmen eine Gesamtschadenhaftung angeboten. Sie deckt in einer einzigen Deckungssumme alle versicherten SchĂ€den in den Grundschadenarten ab. Das ist vor allem von Vorteil fĂŒr die Deckung von VermögensschĂ€den. Insgesamt muss hier jedoch auf eine ausreichend hohe Summe fĂŒr die Gesamtdeckung geachtet werden.

FlurschÀden

Eine besondere LeistungsĂŒbernahme in der Pferdehalterhaftpflicht, ist durch den Einschluss von Leistungen fĂŒr den Ersatz von Flur- und GelĂ€ndeschĂ€den gegeben. Solche SchĂ€den können z.B. durch Hufschlag entstehen, wenn das Pferd unerlaubt einen Reitweg verlĂ€sst oder der Boden ungewollte BeeintrĂ€chtigung erfĂ€hrt. Ersatz- und Wiederherstellungskosten sind abgedeckt, sofern keine vorsĂ€tzliche Handlung den Schaden verursacht hat.

Kosten nach ungewollten oder gewollten Deck-Akten

Auf die Leistungen fĂŒr Pferde spezifisch eingestellt ist die Absicherung von Kosten nach Deck-Akten. Nicht jede Pferdehalterhaftpflicht erfasst diesen Bereich vollstĂ€ndig. Je nach Sachlage muss das im Vorfeld geprĂŒft werden.

Versichert sind Kosten, die nach einem Deck-Akt entstehen. Entweder, weil ein beabsichtigter Deck-Akt zu ungewollten SchĂ€den gefĂŒhrt hat. Hier sind Heil- und Gesundungskosten der geschĂ€digten Partei gegenĂŒber versichert.
Oder, weil der Deck-Akt insgesamt ungewollt war. Auch hier sind die medizinischen Kosten und ggf. weitere FolgeschÀden versichert.

BeschÀdigungen am Eigentum Dritter im Zusammenhang mit dem Transport der Tiere

Die Pferdehalterhaftpflicht erweitert ihre Leistungen je nach Anforderungen und Angebot um Leistungen, die den Transport der Tiere betreffen. Das sind zum einen die bereits beschriebenen SchÀden an Mietsachen. Allerdings sind im weiteren Sinn alle TransportgegenstÀnde inbegriffen, wie besondere Boxen oder Transportgeschirr, etc.

Hier unterscheiden sich die Angebote zwischen den Versicherungsunternehmen. Im Vorfeld muss das geprĂŒft werden, wenn die individuellen Anforderungen diese Absicherung nötig machen.

GebÀudeschÀden an gemieteten StÀllen oder vergleichbare SchÀden

Ebenfalls in spezifischer Erweiterung der Schadenersatzleistungen fĂŒr SachschĂ€den, wird in der Pferdehalterhaftpflicht hĂ€ufig die BeschĂ€digung von Stallungen oder Unterbringungsequipment eingeschlossen. Besonders bei dauerhafter Unterbringung in fremden Stallungen (im Sinne der Einmietung oder anderer Teilhabe) und bei wiederkehrender Unterbringung in anderen UnterkĂŒnften (z.B. im Rahmen sportlicher Veranstaltungen) wird diese Absicherung wichtig. Ob sie angeboten wird, hĂ€ngt vom jeweiligen Versicherungsunternehmen und dem konkreten Tarif ab.

Insgesamt empfiehlt sich ein Vergleich, der alle wichtigen Leistungen erfasst und transparent auflistet.

Was sollte ich beachten, bevor ich eine Pferdehalterhaftpflicht abschließe?

Bevor die Pferdehalterhaftpflicht abgeschlossen wird, lohnt es sich genau festzuhalten, welchen Anforderungen sie genĂŒgen muss. Nicht alle VersicherungsbedĂŒrfnisse sind fĂŒr alle Pferdehalter gleich. In der Regel muss die Versicherung die individuellen Gegebenheiten berĂŒcksichtigen und spezielle Deckungen bieten.

Neben einem Tarif- und Beitragsvergleich sind dabei u.a. folgende Bereiche wichtig und sollten im Vorfeld geklĂ€rt werden. Denn im Ernstfall muss die Pferdehalterhaftpflicht wirkungsvoll sein. DeckungslĂŒcken sollten nicht bestehen.

Art der Pferdehaltung

Wichtig fĂŒr die richtige Police ist die Art der Pferdehaltung. Nicht nur die Unterbringung ist dabei ein zu beachtender Aspekt. Vor allem die Art, wie die Tiere genutzt werden, ist fĂŒr die richtige Absicherung entscheidend.

  • Nutztiere
    Sind die versicherten Tiere hauptsĂ€chlich in der privaten Garten- und Nutzwirtschaft tĂ€tig (z.B. vor Fuhrwerken u.Ă€.), muss die Absicherung diesen Aspekt mit abdecken. Ggf. mĂŒssen straßenverkehrsspezifische Vereinbarungen mit eingeschlossen werden, damit ein ausreichender Versicherungsschutz auch auf öffentlichen Wegen und Straßen besteht.
  • Reittiere
    Die Nutzung von Pferden als Reittiere kann sehr unterschiedlichen Hintergrund haben. Hier ist vor allem wichtig, in welchem Umfang und in welcher Rolle andere Personen im Versicherungsschutz berĂŒcksichtigt werden mĂŒssen. Wenn Dritte mit dem Pferd ausreiten, mĂŒssen sie sowohl fĂŒr SchĂ€den abgesichert sein, die sie erleiden (der Halter haftet hier in der Regel) als auch fĂŒr SchĂ€den, die sie mit dem Pferd verursachen (auch hier haftet je nach Sachlage der Halter entsprechend).
  • Private Nutzung oder gewerblicher Einsatz
    Eine wichtige Frage ist die rechtliche Nutzungsform der versicherten Pferde. Wenn ein gewerblicher Einsatz dabei eine Rolle spielt, muss die Pferdehalterhaftpflicht diese Nutzung auf jeden Fall abdecken, sonst gelten die Pferde als nicht versichert.
    Die gewerbliche Absicherung hat dabei keine Bedeutung fĂŒr die steuerliche Anmeldung des Gewerbebetriebes noch irgend eine andere Wirkung als die, dass die Pferdehalterhaftpflicht in diesem Fall auch fĂŒr diejenigen SchadensfĂ€lle eintritt, die aus der gewerblichen Nutzung entstehen. In der Regel ist ein grĂ¶ĂŸerer Personenkreis betroffen und die möglichen Schadenszenarien sind wesentlich verschieden zur privaten Nutzung.

Anzahl der versicherten Tiere

Vergleichen24 | PferdehalterhaftpflichtWie viele Tiere versichert werden und welcher Art die versicherten Tiere sind, spielt fĂŒr die Absicherung in der Pferdehalterhaftpflicht eine Rolle. In einer Cluster-Versicherung können unterschiedlich viele Tiere versichert werden. Versicherungsunternehmen rabattieren das in der Regel.
Beachtet werden muss, inwieweit sich die Art der Nutzung unterscheidet und ggf. jeweils angepasst abgesichert werden muss.

Personenkreis, der die Tiere nutzt, pflegt und mit ihnen regelmĂ€ĂŸigen Umgang hat

Mitversichert werden muss auf jeden Fall der Kreis der Personen, die regelmĂ€ĂŸigen Umgang mit dem Tier bzw. den Tieren haben. Dazu zĂ€hlen ggf. Betreuer, die die Tiere regelmĂ€ĂŸig fĂŒttern oder ausfĂŒhren, aber auch Familienmitglieder oder andere, die bspw. mit dem Pferd ausreiten. Die Mitversicherung muss im Vorfeld geklĂ€rt werden, da sonst eine wesentliche DeckungslĂŒcke entsteht.

Einbeziehung einer Selbstbeteiligung

Der Abschluss einer Selbstbeteiligung wird regelmĂ€ĂŸig genutzt, um die Beitragsgestaltung zu beeinflussen. Je höher die Selbstbeteiligung liegt, desto gĂŒnstiger werden in der Regel die BeitrĂ€ge gestaltet.

Die Selbstbeteiligung sollte dabei der wirtschaftlichen LeistungsfĂ€higkeit in einem potentiellen Schadensfall entsprechen, also ohne große Einschnitte leistbar sein.

Je nach Versicherungsunternehmen wird die Möglichkeit eine Selbstbeteiligung zu vereinbaren fĂŒr bestimmte Leistungen und SchĂ€den eingerĂ€umt und kann so zu einer gezielten Gestaltung der Pferdehalterhaftpflicht genutzt werden.

Welche Leistungen sind bei einer Pferdehalterhaftpflicht im Schadensfall mit inbegriffen?

PrĂŒfung der erhobenen Schadenersatzforderungen

Im Schadensfall ĂŒbernimmt die Pferdehalterhaftpflicht die PrĂŒfung aller erhobenen Schadenersatzforderungen. Die dafĂŒr entstehenden Kosten trĂ€gt das Versicherungsunternehmen selbst.

Zu Unrecht erhobene Forderungen weist die Versicherung entsprechend zurĂŒck. Auch dafĂŒr entstehen dem Pferdehalter keine Kosten. Selbst dann nicht, wenn die ZurĂŒckweisung nur teilweise erfolgt oder gerichtlich erstritten werden muss. Die Deckungssumme steht immer in voller Höhe zum Ausgleich berechtigter Forderungen zur VerfĂŒgung.

Ausgleich von berechtigten Forderungen

Berechtigte Forderungen gleicht die Pferdehalterhaftpflicht aus. Oberes Limit ist die vereinbarte Deckungssumme. Sie gilt je Schadensfall und Versicherungsjahr.

Verschiedene Versicherungsunternehmen heben nach einem Schadensfall die Deckung im laufenden Versicherungsjahr auf ein Vielfaches (meist das Doppelte) der ursprĂŒnglichen Deckungssumme an.
Diese Vereinbarung wird in der Police festgehalten und sollte im Vorfeld mit geprĂŒft werden. Sie kann ein wichtiges Mittel sein, eine DeckungslĂŒcke nach einem Schadensfall zu minimieren.

Welche Leistungen sind bei einer Pferdehalterhaftpflicht im Schadensfall nicht mit inbegriffen?

Die Pferdehalterhaftpflicht deckt nicht alle SchÀden ab, die im Umgang mit Pferden entstehen können. Bei der Planung der Absicherung muss dieser Umstand mit bedacht werden, um ggf. passende ErgÀnzungen beim Versicherungsschutz vorzunehmen.

EigenschÀden in der Pferdehalterhaftpflicht

Die Versicherung deckt SchĂ€den, die den Halter selbst betreffen, nicht ab. Ihrer Eigenschaft nach leistet die Versicherungsform die Haftpflichtforderungen Dritten gegenĂŒber, fĂŒr deren Erstattung der Halter haftet. Er wird von der Zahlung freigestellt. SchĂ€den, die er in diesem Zusammenhang selbst erleidet – sowohl an der Person als auch an den von ihm besessenen Sachen – sind von den Erstattungsleistungen der Pferdehalterhaftpflicht ausgenommen.

Schadenbeispiel: Beim AusfĂŒhren aus einem eigenen PferdetransportanhĂ€nger schlĂ€gt das Pferd zweimal aus, weil ein anfahrendes Auto es erschreckt hat. Der erste Tritt trifft den eigenen AnhĂ€nger, der zweite die Front eines anderen Autos. Die Pferdehalterhaftpflicht ersetzt nur den Schaden am anderen Auto. Die Reparatur des eigenen TransportanhĂ€ngers muss der Pferdehalter selbst tragen bzw. eine geeignete andere Absicherung, z.B. eine Kaskoversicherung.

VorsÀtzlich verursachte SchÀden

GrundsĂ€tzlich leisten die meisten Versicherungen nicht, wenn der Schadensfall auf Vorsatz zurĂŒckzufĂŒhren ist. Auch in der Pferdehalterhaftpflicht ist das der Fall.

Nicht grundsĂ€tzlich betroffen sind FĂ€lle von grober FahrlĂ€ssigkeit. Hier regelt die jeweilige Versicherung – in der Regel abhĂ€ngig vom gewĂ€hlten Tarif – wie die Versicherungsleistungen bei grob fahrlĂ€ssigen GefĂ€hrdungen ausgelegt werden.

SchĂ€den, fĂŒr die eine andere Versicherung aufkommt

Wenn ein Schadensfall durch eine andere Haftpflichtversicherung gedeckt wird, tritt die Pferdehalterhaftpflicht nicht zusÀtzlich in Leistung.
Ein solcher Fall kann eintreten, wenn der versicherte Pferdehalter zwar mit seinem Pferd einen Schaden verursacht hat, aber sachlich seine persönliche Haftpflichtversicherung eintreten muss, weil das Pferd nicht ursÀchlich an der Entstehung des Schadens beteiligt war.

Je nach Sachlage: SchÀden aus Gewerbebetrieb

Ob und in welchem Umfang die Pferdehalterhaftpflicht fĂŒr SchĂ€den eintritt, die bei der gewerblichen Nutzung auftreten, muss genau geregelt werden. Nicht jedes Versicherungsunternehmen bietet die Deckung auch fĂŒr gewerbliche Zwecke an.

Gewerblich ist fĂŒr die Pferdehalterhaftpflicht gewöhnlich jede Nutzung der versicherten Tiere, bei der Einnahmen erzielt werden. Das kann durch die Weitergabe zum Reiten gegen Entgelt erfolgen oder durch die entgoltene Nutzung der Pferde zu therapeutischen Zwecken. Zu beachten ist unbedingt, dass in einem solchen Fall der Versicherungsschutz passend aufgestellt werden muss, da sonst empfindliche DeckungslĂŒcken bestehen. Denn wenn die tatsĂ€chlichen Bedingungen nicht versichert sind, tritt die Pferdehalterhaftpflicht im Schadensfall nicht in Leistung.

Was sollte ich tun, wenn ein Schadensfall eintritt?

Der Schadensfall muss durch unverzĂŒgliche Meldung dem Versicherungsunternehmen angezeigt werden. Im Versicherungsvertrag wird festgelegt, auf welche Weise die Meldung erfolgen muss. In der Regel schriftlich. Eine Information sollte dem Versicherungsunternehmen aber bereits vorher telefonisch zugehen.

Schadensfall mit Personenschaden

Kommt eine Person zu Schaden, mĂŒssen unabhĂ€ngig vom Versicherungsfall zunĂ€chst die nötigen Sicherungs- und Rettungsmaßnahmen eingeleitet werden.

FĂŒr die Meldung an die Versicherung ist in der Folge nötig:

  • eine Beschreibung des Unfallhergangs
  • Protokolle und Aktenzeichen behördlicher Aufzeichnungen
  • Namen und ggf. weitere Daten der beteiligten und insbesondere der geschĂ€digten Person oder Personen, soweit vorhanden

Benötigt das Versicherungsunternehmen weitere Daten, wird es dies entsprechend mitteilen. Das macht den telefonischen Kontakt im Vorfeld nötig.

In der Regel bietet das Versicherungsunternehmen ein Formular fĂŒr die Schadensmeldung an. Es kann online oder auf auf dem Postweg bezogen werden.

Schadensfall mit SachschÀden oder sonstige SchadensfÀlle

Auch dann, wenn keine Menschen zu Schaden kommen, muss ein Schadensfall unmittelbar an das Versicherungsunternehmen gemeldet werden. Dem voraus geht die Verpflichtung zur Schadensbegrenzung. Das bedeutet: Können ohne eigene GefĂ€hrdung und besondere Aufwendungen Maßnahmen ergriffen werden, um den Schaden zu begrenzen bzw. die Auswirkungen einzudĂ€mmen, besteht eine Verpflichtung zur Schadenminderung.

FĂŒr die Meldung des Schadens stellen die Versicherungsunternehmen in der Regel die passenden Formulare zur VerfĂŒgung. Sie leiten durch die nötigen Fragestellungen.

Auch bei SachschÀden gilt: Im Zweifel den telefonischen Kontakt zum Versicherungsunternehmen suchen.

Schadensfall unterhalb der Selbstbeteiligung

Liegt die Höhe des verursachten Schadens unterhalb einer vereinbarten Selbstbeteiligung, kann der Pferdehalter den Schaden selbst regulieren. Auch bei höheren SchÀden fragen die meisten Versicherungsunternehmen nach, ob der Versicherte die Forderungen selbst erstatten will. So kann ggf. ein Anstieg von BeitrÀgen vermieden werden.

Wann setzt der Versicherungsschutz der Pferdehalterhaftpflicht ein?

Der Versicherungsschutz in der Pferdehalterhaftpflicht setzt mit dem Abschluss der Versicherung und der BestÀtigung durch das Versicherungsunternehmen ein. Parallel dazu muss der erste Beitrag durch den Pferdehalter gezahlt werden.

Je nach Sachlage kann der Beginn der Versicherung innerhalb eines Versicherungsjahres auf ein bestimmtes Datum festgelegt werden. So kann der Versicherungsschutz auf den Zeitpunkt des Erwerbs eines Pferdes festgelegt werden oder im Fall eines Versicherungswechsels auf den ersten Tag nach Auslaufen der bisherigen Pferdehalterhaftpflicht.

Ein rĂŒckwirkender Eintritt der Pferdehalterhaftpflicht fĂŒr bereits verursachte SchĂ€den wird nicht ĂŒbernommen.

Mitversicherung von Fohlen

In der Pferdehalterhaftpflicht wird je nach Angebot eine automatische Mitversicherung von Jungtieren unmittelbar nach der Geburt gewÀhrt. Der Zeitraum kann zwischen einigen Monaten bis auf das gesamte erste Lebensjahr variieren. Die genauen Regelungen werden in der Versicherungspolice festgehalten.

Wie hoch sollte die Deckungssumme der Pferdehalterhaftpflicht sein?

Deckung in der Pferdehalterhaftpflicht

Vergleichen24 | PferdehalterhaftpflichtWenn die Pferdehalterhaftpflicht als eigenstĂ€ndige Versicherung abgeschlossen wird, kann sich die Deckungssumme an den spezifischen Risiken orientieren. Sie sollte jedoch – da eine SchĂ€digung der Gesundheit von Personen mitversichert werden muss – im Millionenbereich liegen.

Die Anzahl der versicherten Pferde und die Nutzung spielen eine wesentliche Rolle. Je nach Versicherungsunternehmen und Angebot kann die Deckungssumme zwischen 2 Mio. Euro bis auf ĂŒber 20 Mio. Euro liegen.

Deckung in Kombi-Policen

Wird eine Versicherung als Paket abgeschlossen und muss neben den Risiken aus der Pferdehaltung auch andere Risiken abdecken (z.B. in Kombi-Policen beim selben Versicherungsunternehmen, die neben der Pferdehalterhaftpflicht auch andere Haftpflichtrisiken versichern), sollte die Deckungssumme entsprechend hoch gewĂ€hlt werden. Das gilt dann, wenn nicht fĂŒr jeden Versicherungsfall eigene Deckungssummen festgelegt wird, sondern allgemein fĂŒr alle SchadensfĂ€lle eine ĂŒbergreifende Gesamtdeckung gilt.

Nach welchen Faktoren wird der Beitrag zur Pferdehalterhaftpflicht berechnet?

Die BeitrÀge zur Pferdehalterhaftpflicht sind von unterschiedlichen Faktoren abhÀngig. Sie ergeben sich aus der individuellen Situation des Halters. Nicht immer sind vor diesem Hintergrund alle Faktoren auch wirksam.

Zu den wichtigsten Eckpunkte gehören:

  • Welche Nutzungsart muss versichert werden – Unterscheidung von privater oder gewerblicher Nutzung
  • MĂŒssen Ponys oder Nutztiere ohne Beritt (z.B. Esel, die nicht mehr in der Privathaftpflicht erfasst sind) versichert werden?
  • Soll die Pferdehalterhaftpflicht fĂŒr Reitpferde gelten?
  • Wie viele Tiere mĂŒssen versichert werden?
  • Biete das Versicherungsunternehmen Rabatte in diesem Sinn an?
  • Wer wird das Tier spĂ€ter nutzen bzw. regelmĂ€ĂŸig Umfang mit ihm haben?

Abgefragt werden auch demografische Daten. HÀufig kann das Alter des Versicherten (je nach Versicherungsunternehmen und Angebot) eine Rolle bei BeitrÀgen spielen.

Auch vertragliche Bedingungen sind wichtig. HĂ€ufig spielt in die Beitragskalkulation mit hinein:

  • Soll eine Selbstbeteiligung vereinbart werden?
  • Wie lange soll der gewĂ€hlte Tarif gelten (tarifabhĂ€ngige Laufzeit der Versicherung)?
  • Welche Vorversicherungen und Mitgliedschaften in Vereinen oder VerbĂ€nden spielen ggf. eine Rolle (Gruppenversicherungen, etc.)?

Welchen Nutzen hat ein Vergleich der Pferdehalterhaftpflicht fĂŒr mich?

Der Vergleich der Pferdehalterhaftpflicht bringt:

  • eine transparente Übersicht ĂŒber alle relevanten Tarife und Angebote
  • eine sinnvolle Zusammenstellung der nötigen Leistungen
  • eine Übersicht ĂŒber versicherte Risiken und eventuelle DeckungslĂŒcken

und nicht zuletzt:

  • eine klare Sortierung der Höhe der BeitrĂ€ge nach.

Kann ich die VersicherungsbeitrÀge von der Steuer absetzen?

Die Pferdehalterhaftpflicht ist steuerlich als Sonderausgabe absetzbar. Sie kann im Zusammenhang mit Vorsorgeaufwendungen geltend gemacht werden.

Der Umfang aller Aufwendungen fĂŒr Vorsorge und Absicherung umfasst aktuell:

  • fĂŒr Angestellte bis 1900 Euro
  • fĂŒr SelbststĂ€ndige bis 2800 Euro

im jeweiligen Jahr.

Worauf muss ich bei der KĂŒndigung meiner Pferdehalterhaftpflicht achten?

Die KĂŒndigung der Pferdehalterhaftpflicht muss fristgerecht erfolgen. Die Frist orientiert sich am Ende des Versicherungsjahres. In der Regel betrĂ€gt die KĂŒndigungsfrist 3 Monate zum Ende des Versicherungsjahres hin.

Der Versicherungsjahr wird entweder am Datum des Versicherungsbeginns festgemacht oder es entspricht dem Kalenderjahr. In der Police wird die Regelung festgehalten.

KĂŒndigung beim Wechsel der Pferdehalterhaftpflicht

Soll die KĂŒndigung wegen eines bevorstehendes Wechsels der Versicherung erfolgen, muss vor allem auf den korrekten zeitlichen Anschluss geachtet werden. Vor diesem Hintergrund sind Uhrzeiten zusĂ€tzlich zum Datum im Versicherungsvertrag verankert, die die genaue GĂŒltigkeit der Versicherung festlegen .

Worauf muss ich bei einem Wechsel meiner Pferdehalterhaftpflicht achten?

Die neue Pferdehalterhaftpflicht muss alle aktuellen Leistungen umfassen. Besonders wichtig ist die PrĂŒfung von ergĂ€nzenden Absicherungen, die im konkreten Fall umfangreiche LĂŒcken schließen.

Dazu zÀhlen:

  • Kostenerstattung von Deck-SchĂ€den
  • Mitversicherung von Flur- und GelĂ€ndeschĂ€den
  • erweiterte Versicherung von SachschĂ€den, z.B. der Einschluss von Mietsachen
  • u.a.m.

Rechtzeitige KĂŒndigung der bestehenden Versicherung

Zur Vorbereitung eines Wechsel muss die bestehende Pferdehalterhaftpflicht rechtzeitig gekĂŒndigt werden.

Mindestlaufzeiten beachten – rechtzeitig vergleichen

Besonders ggf. vereinbarte Mindestlaufzeiten spielen eine Rolle. Vor diesem Hintergrund sollten relevante Angebote auch rechtzeitig verglichen werden, damit der Versicherungsschutz zu einem gĂŒnstigen Zeitpunkt umgestellt werden kann. Die verpasste KĂŒndigungsfrist bedeutet hĂ€ufig eine VertragsverlĂ€ngerung ĂŒber ein Jahr.

Welche Vorteile hat eine Pferdehalterhaftpflicht?

Die Pferdehalterhaftpflicht deckt alle versicherten Haftpflichtrisiken, die dem Halter aus dem Besitz eines Pferdes erwachsen können. Das kann die private Nutzung oder den gewerblichen Einsatz ebenso umfassen, wie die erweiterte Deckung fĂŒr SachschĂ€den.

Vorteil im Leistungsspektrum der Pferdehalterhaftpflicht: Sie kann in einem breiten Rahmen den eigenen AnsprĂŒchen gemĂ€ĂŸ zusammengestellt werden.

Welche Nachteile hat eine Pferdehalterhaftpflicht?

In der Pferdehalterhaftpflicht sind SchĂ€den, die der Pferdehalter selbst erleidet, nicht abgesichert. Sie deckt ausschließlich Kosten, die Dritten entstehen und fĂŒr deren Ausgleich der Halter verantwortlich ist.

Soll dieser Versicherungsschutz erweitert werden, muss die Pferdehalterhaftpflicht entsprechend ergÀnzt werden.