Lagerversicherung im Griff
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Lagerversicherung

Warum lohnt sich der Abschluss einer Lagerversicherung?

Unternehmen, die Materialien, Halbfertigerzeugnisse und Fertigwaren in entsprechenden eigenen Lagern unterhalten müssen, haben dadurch in der Regel einen sehr hohen finanziellen Wert gebunden.

Die in einem solchen Lager der unterschiedlichsten Art vorgehaltenen Waren repräsentieren meist einen erheblichen Teil des im Unternehmen verfügbaren Kapitals und können im Falle ihrer Vernichtung oder Zerstörung zum vollständigen Ruin der betreffenden Firma beitragen.

Daher hat es sich bereits vor geraumer Zeit eingebürgert, die Lücken der üblichen Geschäftsinhaltsversicherung durch eine effektive Lagerversicherung zu schließen.

Während eine Geschäftsinhaltsversicherung nämlich nur für die jeweilige Betriebs- und Geschäftsausstattung greift, welche im Lager und in den jeweils angrenzenden Geschäftsräumen installiert worden ist, bezieht sich eine moderne Lagerversicherung explizit auch auf die eingelagerten Waren.

Nur temporär und kurzfristig in einem Lager befindliche Fertigwaren, Halbfertigerzeugnisse oder auch Rohstoffe, können nämlich nur mit einer eigenen Lagerversicherung effektiv gegen Vernichtung oder Beschädigung und dadurch hervor gerufene Wertminderung geschätzt werden.

Es wurde bereits eingangs darauf verwiesen, dass sämtliche Arten des Lagers, in denen sich vorübergehend Rohstoffe, Halbfertigerzeugnisse oder zur Auslieferung an den Handel oder die Endverbraucher befindliche Fertigwaren befinden, erhebliche unternehmerische Kapitalbestände darstellen, deren Vernichtung oder Wertminderung zur Insolvenz des betreffenden Unternehmens führen kann.

Ebenso wurde explizit dargelegt, dass die dauerhaft in einem Lager befindliche und dort möglicherweise sogar fest installierte Betriebs- und Geschäftsausstattung (BGA) bereits durch eine Geschäftsinhaltsversicherung abgesichert werden kann. Für die meist nur temporär und kurzfristig eingelagerten Waren greift die Geschäftsinhaltsversicherung jedoch nicht. Hier wird nämlich explizit der Abschluss einer Lagerversicherung erforderlich.

Jedes Waren einlagernde Unternehmen, besonders jedoch die modernen Universal- und auch Spezialversender sowie die Betriebe aller Unternehmensgrößen aus der Logistik-Sparte, tun also gut daran, sich über eine entsprechende Lagerversicherung vor Eventualitäten zu schützen, welche zur vollständigen Zerstörung oder zumindest zur Wertminderung der eingelagerten Bestände führen könnten.

Da die moderne Lagerversicherung zudem innerhalb eng begrenzter Versicherungsperioden für alle vor-, zwischen- und auch nachgelagerten Warenbestände greift, bildet diese Art der Police außerdem einen unerlässlichen und besonders elementaren Baustein jeder Art der Transportversicherung.

Stationäre Güterrisiken, wie sie besonders auch bei Speditionen und bei den bereits genannten Unternehmungen des modernen Versandhandels oft zu beklagen sind, können und sollten daher über die Lagerversicherung rechtzeitig abgedeckt werden.

Auch allen Käufern und Verkäufern dergestalt eingelagerter Warenbestände, den Banken, die solche Lagerbestände finanzieren sowie den Pächtern oder Mietern de eingelagerten Wirtschaftsgüter, ist de Abschluss einer entsprechenden Lagerversicherung dringend zu empfehlen.

Welche Schäden sind im Rahmen einer Lagerversicherung mitversichert?

Jede Art einer modernen und effektiven Lagerversicherung sichert heute meist standardmäßig die über die Eselsbrücke „FELS“ erfassbaren Schäden an Lagerbeständen ab:

  • F steht für durch Feuer an Lagerbeständen verursachte Schäden
  • E steht für Einbruch, Diebstahl oder Raub, mit entsprechenden Folgeschäden für die eingelagerten Wirtschaftsgüter
  • L steht für bestimmungswidrig austretendes Leitungswasser, das eingelagerte Warenbestände vernichtet oder zumindest beschädigen kann
  • S steht schließlich für Sturm, für Blitz und Hagel, die zu erheblichen Schädigungen an eingelagerten Gütern, wenn nicht gar zu ihrer vollständigen Vernichtung beitragen können.

Sollen hingegen Schäden am Lagergebäude selbst oder auch an der im Lager fest und dauerhaft installierten Betriebs- und Geschäftsausstattung, kurz BGA, versichert und abgedeckt werden, so stößt die moderne Lagerversicherung dabei bereits regelmäßig an ihre Grenzen. Schäden am Lagergebäude selbst können nämlich ausschließlich über eine entsprechende Gebäudeversicherung erfasst und reguliert werden. Schäden an der betriebs- und Geschäftsausstattung (BGA), welche dauerhaft und fest im Lager installiert worden ist, gehören in das Ressort der modernen Geschäftsinhaltsversicherung.

Was sollte ich beachten, bevor ich eine Lagerversicherung abschließe?

Bevor ich eine Lagerversicherung abschließe, sollte ich mir zunächst erst einmal darüber im Klaren sein, dass, wie bereits erwähnt, die moderne Lagerversicherung lediglich für die unterschiedlichsten und nur zeitweilig im Lager befindlichen unterschiedlichsten Arten moderner Wirtschaftsgüter im Falle von Vernichtung, Diebstahl oder Beschädigung und Wertminderung greift.

Schäden am Lagergebäude selbst oder am fest installierten Equipment, wie zum Beispiel an modernen Hochregallagern oder Kühltruhen, müssen stets durch die Gebäudeversicherung, beziehungsweise durch die Geschäftsinhaltsversicherung reguliert werden.

Im zweiten Schritt sollte nun der Wert der regelmäßig in dem betreffenden Lager befindlichen Güter, welche es zu versichern gilt, so exakt wie nur irgend möglich und am besten unter Hinzuziehung eines entsprechend sachkundigen Experten ermittelt werden. Diese Wertermittlung für die in dem zu versichernden Lager eingelagerten Wirtschaftsgüter erlangt dann nämlich zentrale Bedeutung für die Bestimmung der jeweiligen Deckungs- oder Schadenssumme, welche bei Vertragsabschluss über eine Lagerversicherung zwischen Versicherungsträger und Versicherungsnehmer ausgehandelt werden muss.

Auf gar keinen Fall jedoch sollte die Deckungs- oder Versicherungssumme bei einer Lagerversicherung zu gering dimensioniert werden. Dies hätte nämlich fatale Folgen und Konsequenzen im konkreten Versicherungs- oder Schadensfall. Erweist sich die vertraglich bei Vertragsabschluss einer modernen Lagerversicherung vereinbarte Deckungssumme als zu gering, um die möglicherweise entstandenen Schäden abdecken und entsprechend regulieren zu können, so liegt beim Versicherungsnehmer die gefürchtete Unterversicherung vor.

Unerlässlich ist es vor dem Abschluss einer Lagerversicherung jedoch auch, die möglichen in Frage kommenden Anbieter, ihre jeweiligen Preis-Leistungs-Verhältnisse und insbesondere ihre Kulanz im Schadensfall und ihre Reputation im Kreis der Versicherungsnehmer miteinander zu vergleichen, um dadurch dann letztendlich den besten Anbieter für den individuellen Versicherungsbedarf ermitteln zu können.

Hierzu eignen sich besten die entsprechenden Seiten und Portale der großen und unabhängigen Versicherungsmakler, welche sich im Internet befinden. Bequem vom heimischen Sofa aus können dann per Mausklick die Konditionen und Preise der Anbieter von modernen Lagerversicherungen eruiert, studiert und bei Bedarf auch hinterfragt werden, ehe dann schließlich die finale Entscheidung für einen bestimmten Anbieter fällt.

Vor einem Abschluss einer entsprechenden Lagerversicherung, die stets nur für einen eng umrissenen Zeitraum Gültigkeit erlangt, sollte dann schließlich auch hinterfragt werden, wie lange jeweils in bestimmtes Wirtschaftsgut, welches es zu versichern gilt, eingelagert werden soll.

Aus dieser Einlagerungszeit ergibt sich für den jeweiligen Versicherungsnehmer dann auch ganz konkret die entsprechende Versicherungsperiode. Also jene Zeit, für die ein Versicherungsschutz beim Versicherungsträger zur Absicherung der eingangs bereits erwähnten Risiken und Gefahrenpotenziale in Bezug auf das eingelagerte Wirtschaftsgut nachgefragt werden muss.

Auch bei entsprechenden Vorführungen hochwertiger Wirtschaftsgüter oder bei ihrer Ausstellung auf den jeweils relevanten Fachmessen kann es für den Besitzer von Vorteil sein, jeweils eine effektive Lagerversicherung abzuschließen, um das Wirtschaftsgut auch bei der Einlagerung unter diesen besonderen Umständen wirksam zu schützen.

Welche Leistungen sind bei einer Lagerversicherung im Schadensfall mit inbegriffen?

Die moderne Lagerversicherung gewährt Leistungen innerhalb eines zeitlich eng umrissenen Bereiches, sofern die im beförderungsbereiten Zustand temporär eingelagerten Wirtschaftsgüter durch entsprechende äußere Einwirkungen geschädigt oder sogar vernichtet werden.

Leistungen im Rahmen einer modernen Lagerversicherung werden gegenüber dem geschädigten Versicherungsnehmer zum Beispiel gewährt bei Brandschäden, bei Blitzschäden, bei Schäden infolge Einbruchs oder Diebstahls, bei Schäden durch bestimmungswidrig ausgetretenes Leitungswasser und bei allen Arten von Schäden am eingelagerten Bestand, verursacht durch Hagel oder auch durch Sturm.

Bei der Beschädigung oder alternativ selbstverständlich auch bei der vollständigen Vernichtung der eingelagerten Waren, ersetzt der zuständige Versicherungsträger entweder die anfallenden Reparatur- und Instandsetzungskosten oder auch die Kosten für Ersatz und Wiederbeschaffung bis zur Höhe der bei Vertragsabschluss zwischen Versicherungsträger und Versicherungsnehmer verbindlich vereinbarten und fixierten Deckungssumme oder Versicherungssumme.

Es obliegt dem jeweiligen Versicherungsnehmer, ob er jeden einzelnen Transportvorgang im Rahmen einer modernen Lagerversicherung abdecken möchte oder ob er stattdessen alternativ auf eine Pauschale für alle Transport- und Einlagerungsvorgänge seines jeweiligen Unternehmens zurück greifen möchte. Meist ist es eine Frage von Kosten und Nutzen, für welche Art der Versicherung seiner Lagerbestände und dem damit verbundenen Leistungsumfang sich ein Versicherungsnehmer im Rahmen der Lagerversicherung entscheidet.

Welche Leistungen sind bei einer Lagerversicherung im Schadensfall nicht mit inbegriffen?

Es wurde eingangs bereits mehrfach erwähnt, dass im Rahmen einer modernen Lagerversicherung alle Arten von möglicherweise anfallenden Schäden nicht mit inbegriffen sind und durch entsprechende Leistungen abgedeckt werden können, die in das Ressort der Gebäudeversicherung oder alternativ auch der Geschäftsinhaltsversicherung fallen.

Hierzu zählen zunächst erst einmal Schäden am Lagergebäude selbst, wobei das jeweils auslösende Schadensereignis vollkommen unerheblich ist und natürlich alle Schäden, welche an der fest und dauerhaft installierten Betriebs- und Geschäftsausstattung im Lager hervor gerufen werden können.

Vom Leistungsportfolio im Kontext einer modernen Lagerversicherung definitiv ausgeschlossen sind jedoch auch sämtliche mögliche Arten von Schäden am Lagergut, welche verursacht und herbei geführt worden sind durch:

  • Streiks und innere Unruhen, Gewaltanwendung, Bürgerkrieg und bürgerkriegsähnliche Zustände sowie durch Krieg
  • biologische, chemische oder biochemische Substanzen, welche auf das Lagergut eingewirkt haben sowie durch elektromagnetische Wellen induzierte Schäden
  • Kernenergie
  • Beschlagnahme und Entziehung sowie Eingriffe durch sogenannte höhere Gewalt.

Nicht im Leistungsportfolio der modernen Lagerversicherung enthalten sind ferner auch alle möglichen Arten von Schäden an eingelagerten Wirtschaftsgütern in Gestalt von Vermögensfolgeschäden, von Vermögensschäden bei verspäteter Auslieferung aus einem Lager heraus, von Güterfolgeschäden, von natürlichem Verderb gelagerter Güter oder natürlichen Veränderungen der Beschaffenheit gelagerter Warenbestände, von Beschaffenheitsveränderungen infolge von gewöhnlichen Temperaturveränderungen oder standardmäßigen Schwankungen der Luftfeuchtigkeit, von Schäden durch Verpackungsarten, welche sich letztendlich als ungeeignet zum Transport der eingelagerten Güter erwiesen haben.

Was sollte ich tun, wenn ein Schadensfall eintritt?

Da jeder Schadensfall auch bei der modernen Lagerversicherung grundsätzlich stets individueller Natur ist, muss der Spezifik eines entsprechenden Schadensereignisses durch den Versicherungsnehmer stets auch individuell entsprochen werden. Insbesondere gilt es für den Versicherungsnehmer jedoch, in jedem Falle seiner vertraglich verankerten Pflicht zur Minimierung eines Schadensereignisses gerecht zu werden und seinen entsprechenden Meldepflichten gegenüber dem jeweils sachlich zuständigen Versicherungsträger zu genügen, soll ein vorhandener rechtswirksamer Versicherungsschutz im Rahmen einer modernen Lagerversicherung nicht durch Fehlverhalten unwirksam gemacht oder zumindest eingeschränkt werden. Professionelles und sachkundiges, ruhiges und beherztes Handeln ist auch bei der Lagerversicherung stets ganz besonders gefragt.

Sind im Rahmen von Ereignissen, die auf den Inhalt eines Lagers in zerstörender oder zumindest schädigender Weise einwirkenden Faktoren Personen zu Schaden gekommen, so gilt es für den Versicherungsnehmer selbstverständlich, sofort den Notarzt und auch die nächste Polizeidienstelle zu benachrichtigen, um dadurch Leben zu retten und möglicherweise weitere Personenschäden wirksam zu vermeiden.

Ist ein Brand ausgebrochen, so sollte sofort durch den geschädigten Versicherungsnehmer die Feuerwehr informiert und zur schnellstmöglichen professionellen Brandbekämpfung zum Ort des Geschehens beordert werden. Brennbare Güter und Materialien sind dabei nach Möglichkeit schnell aus der Gefahrenzone zu befördern und entsprechend in Sicherheit zu bringen.

Ist es in einem modernen Lager zu einem Wasserschaden an dort eingelagerten Wirtschaftsgütern gekommen, so liegt es in der Pflicht des Versicherungsnehmers, die Absperrhähne im Uhrzeigersinn zu betätigen, um dadurch das Austreten weiterer Wassermengen und somit eine Ausweitung des bereits entstandene Schadens wirksam zu verhindern. Sind die entsprechenden Absperrhähne dem Versicherungsnehmer jedoch nicht bekannt oder sind sie nicht erreichbar, so ist der jeweilige Hauptwasserhahn im Uhrzeigersinn zu schließen. Da austretendes Wasser in einem modernen Lager im Zusammenhang mit Strom aufgrund seiner guten Leitfähigkeit zu einem Kurzschluss oder sogar zu einem Brand führen kann, ist außerdem der Strom im Lager abzustellen. Nun gilt es jedoch, gefährdete Lagerbestände, die zum Beispiel durch die beständige Einwirkung des bestimmungswidrig austretenden Wassers entsprechend gelöst werden könnten oder zum Quellen kommen, aus der Gefahrenzone zu bringen.

Bei Schäden an Lagerbeständen, verursacht durch Blitz, durch Brand, durch Überspannung oder aber auch durch bestimmungswidrig ausgetretenes Wasser sollten grundsätzlich aus mehreren unterschiedlichen Blickwinkeln heraus Fotografien von den entsprechend geschädigten Lagerbeständen als Beweismittel angefertigt werden.

Alle beschädigten oder gar zerstörten Lagerbestände müssen jedoch nicht nur durch den jeweiligen Versicherungsnehmer entsprechend fotografiert, sondern überdies auch bis zum Eintreffen von Sachverständigen oder Schadensgutachtern des zuständigen Versicherungsträgers aufbewahrt werden.

Es ist für den Versicherungsnehmer ebenso sinnvoll, eine Liste der zerstörten oder alternativ sogar auch vernichteten Lagerbestände anzufertigen, welche dann später der zuständigen Versicherungsgesellschaft ausgehändigt werden kann.

Auf gar keinen Fall sollte der geschädigte Versicherungsnehmer gegenüber der anwesenden Polizei ein Schuldanerkenntnis abgeben oder voreilig einen eigenen Rechtsbeistand einschalten.

An nächster Stelle auf der Agenda des Versicherungsnehmers sollte nunmehr die Realisierung seiner Informationspflichten über den eingetretene Schaden gegenüber der Versicherungsgesellschaft erfolgen. Hierzu sind nicht nur wahrheitsgemäße Angaben über die vermutliche Schadensursache, den Schadenshergang und die prognostizierbare Schadenshöhe abzugeben. Es gilt außerdem auch, dass die Schadensmeldung unverzüglich nach dem bereits eingetretenen Schaden, also ohne jede weitere schuldhafte Verzögerung durch den Versicherungsnehmer, an den Versicherungsträger weiter zu leiten ist. Hierzu hat es sich eingebürgert, die bei Vertragsabschluss definierten und standardisierten Meldewege einzuhalten. Dabei kann es sich zum Beispiel um ein entsprechendes Schadensformular handeln, welches der Versicherungspolice anhängt, um eine Schadens-Hotline, um eine Faxmeldung oder auch um einen E-Mail-Account.

In jedem Falle müssen jedoch gegenüber de zuständigen Versicherungsgesellschaft wahrheitsgemäße und möglichst auch nachprüfbare Angaben zum Schaden gemacht werden. Entsendet die Versicherungsgesellschaft hingegen Schadensgutachter oder Sachverständige zum entsprechend geschädigten Lagerbestand, so ist diesen der uneingeschränkte Zuritt zu gewähren.

Wann setzt der Versicherungsschutz der Lagerversicherung ein?

Die Frage, ob ein Versicherungsschutz seitens der Lagerversicherung bereits eingesetzt hat oder nicht, ist meist immer dann von ganz besonderer Relevanz, sofern sich ein entsprechender Schaden an den eingelagerten Wirtschaftsgütern gezeigt hat, welcher möglicherweise bereits eine Leistungspflicht seitens des zuständigen Versicherungsträgers begründen würde.

Um die Frage schlüssig zu beantworten, ob ein Versicherungsbeginn bereits in der Vergangenheit liegt und somit der Leistungsfall für den zuständigen Versicherungsträger gegeben ist, können die üblichen Rechtsquellen aus der Bundesrepublik Deutschland heran gezogen werden. Hierbei handelt es sich um:

  • das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB)
  • das Handelsgesetzbuch (HGB)
  • das Versicherungsvertragsgesetz (VVG)
  • die Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AGBs) des Versicherungsträgers
  • diverse einzelvertragliche und individuelle Regelungen und Absprachen, wie sie zwischen Versicherungsträger und Versicherungsnehmer regelmäßig zustande kommen können.

Im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) ist recht allgemein kodifiziert, dass ein Versicherungsbeginn in Gestalt eines Vertragsabschlusses immer dann gegeben ist, sofern ein entsprechendes Versicherungsangebot für eine moderne Lagerversicherung durch einen abschlussbevollmächtigten Versicherungsvertreter der jeweiligen Versicherungsgesellschaft noch innerhalb der Angebotsfrist von einem Versicherungsnehmer eindeutig und zweifelsfrei angenommen worden ist.

Sichtbarer physisch fassbarer Ausdruck dieser Vorgänge sind stets der von beiden Seiten unterzeichnete Versicherungsvertrag und die an den Versicherungsnehmer ausgehändigte Police über eine Lagerversicherung.

Wesentlich detaillierter geht hingegen das Versicherungsvertragsgesetz (kurz VVG) auch bei der modernen Lagerversicherung vor. Es unterscheidet nämlich hinsichtlich des Einsetzens einer Versicherung zwischen:

  • dem formalen Versicherungsbeginn
  • dem materiellen Versicherungsbeginn
  • dem technischen Versicherungsbeginn.

Der formale Versicherungsbeginn bedarf in der Bundesrepublik Deutschland stets des unterschriebenen Versicherungsvertrages und der Aushändigung der entsprechenden Versicherungspolice an den Versicherungsnehmer. Im deutschsprachigen Raum ist es längst allgemein üblich, den formalen Versicherungsbeginn mit dem Beginn der Zahlungsverpflichtung des jeweiligen Versicherungsnehmers für die vertraglich vereinbarte Versicherungsprämie zu harmonisieren. Davon abweichende Regelungen sind in der Bundesrepublik Deutschland grundsätzlich zulässig. Allerdings ist es nach der Maßgabe und nach dem Willen des bundesdeutschen Gesetzgebers generell unmöglich, einen bereits eingetretenen Schaden an eingelagerten Wirtschaftsgütern auch noch rückwirkend zu versichern.

Der materielle Versicherungsbeginn beschreibt im Versicherungsrecht der Bundesrepublik Deutschland im Allgemeinen jenen Moment des Haftungsüberganges im konkreten Schadens- oder Versicherungsfall auf den jeweiligen Versicherer. Ab dem materiellen Versicherungsbeginn wäre der Versicherungsträger im Schadensfall gesetzlich und auch vertraglich dazu verpflichtet, die vereinbarte Deckungssumme zu zahlen und dadurch den eingetretenen Schaden wirksam zu regulieren. In der Bundesrepublik Deutschland ist es daher längst allgemein üblich, den materiellen Versicherungsbeginn auf jeweils den Zeitpunkt von 00:00 Uhr des Tages des formalen Versicherungsbeginns zu legen. Davon abweichende Regelungen sind jedoch grundsätzlich zulässig, so lange dadurch nicht das bereits erwähnte Verbot der rückwirkenden Versicherung eines bereits eingetretenen Schadens tangiert wird.

Der technische Versicherungsbeginn sollte hingegen als möglichst exakt fassbares kalendarisches Datum im jeweiligen Versicherungsvertrag und in der Police kodifiziert werden. Es ist üblich, dass der technische Versicherungsbeginn mit der Fälligkeit der ersten Versicherungsprämie harmonisiert wird. Davon abweichende Regelungen sind jedoch gemäß gültigem Versicherungsvertragsgesetz (VVG) grundsätzlich zulässig. Ebenfalls natürlich wiederum unter der Maßgabe, dass auch durch eine moderne Lagerversicherung ein bereits eingetretener Schaden an entsprechend eingelagerten Wirtschaftsgütern nicht mehr rückwirkend versichert werden darf.

Wie hoch sollte die Deckungssumme der Lagerversicherung sein?

Die Deckungssumme oder Versicherungssumme ist jene Summe an Geldmitteln, die zu Beginn einer Lagerversicherung rechtsverbindlich zwischen dem jeweiligen Versicherungsträger und dem Versicherungsnehmer vereinbart werden und auch im Versicherungsvertrag kodifiziert und fest gehalten werden muss.

Rein versicherungstechnisch repräsentiert die Deckungssumme oder Versicherungssumme jenen Geldbetrag, welchen der zuständige Versicherungsträger im Schadensfall maximal zur Regulierung der entstandenen Schäden zu entrichten hat. Ist die Deckungssumme zu hoch, um die für gewöhnlich beim Versicherungsnehmer auftretenden Schäden abzudecken, so spricht man von Überdeckung oder von Überversicherung. Ist die Deckungssumme hingegen zu niedrig, um die Schadensereignisse beim Versicherungsnehmer wirksam und effektiv zu regulieren, so liegt Unterdeckung oder Unterversicherung vor.

Die Deckungssumme bei einer modernen Lagerversicherung soll sich daher stets am jeweiligen Wert der eingelagerten Wirtschaftsgüter orientieren und sie sollte dazu am besten unter Hinzuziehung eines unabhängigen Sachverständigen stets individuell und von Fall zu Fall, beziehungsweise von Police zu Police, ermittelt werden. Hinzu kommen bei der individuellen Deckungssumme der eingelagerten Materialien jedoch noch die Kosten für Zölle und für Frachtgebühren, welche in der Vergangenheit durch den entsprechenden Besitzer bereits entrichtet worden sind.

Nach welchen Faktoren wird der Beitrag zur Lagerversicherung berechnet?

Im Allgemeinen lässt sich der jeweils zuständige Versicherungsträger mit dem Versicherungsbeitrag das jeweilige Schadensrisiko entgelten, also die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts, die vermutliche Schadenshöhe und die prognostizierbare Häufigkeit des Auftretens des Schadens während der Versicherungsperiode. Auch die Deckungssumme, die Höhe der vertraglich fixierten Selbstbeteiligung und die Zahlweise der Versicherungsprämie beeinflussen bei der Lagerversicherung die Beitragshöhe.

Weitere Faktoren, welche die Beitraghöhe beeinflussen können, sind:

  • die durchschnittliche Lagerdauer
  • die konkrete Situation im Lager (Raumhöhe, Ausstattung, Temperatur und so weiter)
  • das Vorhandensein von Schadensbegrenzungs-Anlagen (Brandmelder, Sprinkler-Anlagen u.a.m.)
  • Kontroll- und Sicherheitseinrichtungen im und am Lager
  • Location des Lagers
  • mögliche Vorschäden an Lagerbeständen in der Vergangenheit.

Welchen Nutzen hat ein Vergleich der Lagerversicherung für mich?

Er ermöglicht es mir grundsätzlich, mir einen guten und nützlichen Überblick über die jeweilige Marktsituation bei der Lagerversicherung innerhalb der Bundesrepublik Deutschland zu verschaffen und den jeweils besten Anbieter für meine individuellen Bedürfnisse eruieren zu können.

Kann ich die Versicherungsbeiträge von der Steuer absetzen?

Die Versicherungsbeiträge sind als Betriebsausgaben steuerlich absetzbar. Hierzu muss allerdings die jeweilige Beitragsrechnung des Versicherungsträgers an den Versicherungsnehmer beim Finanzamt vorgelegt werden.

Worauf muss ich bei der Kündigung meiner Lagerversicherung achten?

Auf Kündigungsmodalitäten und auf entsprechende Kündigungsfristen. Die Kündigung muss als eingeschriebener Brief mit Rückschein erfolgen. Man sollte um die Übermittlung einer Kündigungsbestätigung bitten.

Worauf muss ich bei einem Wechsel meiner Lagerversicherung achten?

Erst einen Versicherungsvergleich durchführen, dann wechseln. Es dürfen keine Lücken im Versicherungsschutz durch einen Wechsel entstehen. Es gelten dieselben Modalitäten wie bei der Kündigung der Lagerversicherung.

Welche Vorteile hat eine Lagerversicherung?

Sie bietet umfassenden Schutz bei Beschädigung oder auch bei Vernichtung von eingelagerten Wirtschaftsgütern.

Welche Nachteile hat eine Lagerversicherung?

Sie bietet immer nur eng begrenzten temporären Schutz für die jeweils beim Versicherungsnehmer eingelagerten Wirtschaftsgüter. Das Lagergebäude und die BGA sind nicht erfasst.